Für Selbständige: freiwillige Versicherung

Über 90 Prozent der Bevölkerung gehören einer gesetzlichen Krankenkasse an. Meist als versicherungspflichtiges Mitglied oder familienversicherte Angehörige. Scheiden sie dann aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung aus, z. B. weil Sie sich selbständig machen, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit sich als freiwilliges Mitglied weiter zu versichern.

Berechnung der Beiträge

Zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge gilt der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dieser beträgt inkl. Zusatzbeitrag auch im Jahr 2024 15,4 Prozent.

Für die Berechnung der Beiträge werden die individuellen Einkünfte zu Grunde gelegt. Der Gesetzgeber hat jedoch Mindest- bzw. Höchstgrenzen vorgesehen. Im Jahr 2024 werden Ihre Beiträge mindestens aus einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 1.178,33 € (Vorjahr 1.131,67 €), aber höchstens aus 5.175 € (Vorjahr 4.987,50 €) berechnet.

Geringe Einnahmen - Existenzgründer

Selbständige mit geringen Einkünften und Existenzgründer sind den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt.

Bei Nachweis geringerer Einnahmen gilt als beitragspflichtige Einnahme mindestens 1.178,33 € monatlich. Es ergeben sich Beiträge in folgender Höhe:

Mindestbeitrag 2024

  Prozentsatz Beitrag monatlich
Krankenversicherung 15,4 % 181,47 €
Pflegeversicherung Mitglied mit 1 Kind 3,40 % 40,06 €
Pflegeversicherung Mitglied ab 23 Jahren ohne Kind* 4,0 % 47,13 €
Pflegeversicherung Mitglied mit 2 Kindern 3,15 % 37,12 €
Pflegeversicherung Mitglied mit 3 Kindern 2,90 % 34,17 €
Pflegeversicherung Mitglied mit 4 Kindern 2,65 % 31,23 €
Pflegeversicherung Mitglied ab 5 Kindern 2,40 % 28,28 €

* Der Zuschlag fällt nicht an, wenn das Mitglied ein Kind hat oder jünger als 23 Jahren ist, bzw. vor dem 01.01.1940 geboren ist, oder Bürgergeld bezieht.

 


Höchstbeitrag 2024

  Prozentsatz Beitrag monatlich
Krankenversicherung 15,4 % 796,95 €
Pflegeversicherung Mitglied mit 1 Kind 3,40 % 175,95 €
Pflegeversicherung Mitglied ab 23 Jahren ohne Kind* 4,0 % 207,00 €
Pflegeversicherung Mitglied mit 2 Kindern 3,15 % 163,01 €
Pflegeversicherung Mitglied mit 3 Kindern 2,90 % 150,08 €
Pflegeversicherung Mitglied mit 4 Kindern 2,65 % 137,14 €
Pflegeversicherung Mitglied ab 5 Kindern 2,40 % 124,20 €

* Der Zuschlag fällt nicht an, wenn das Mitglied ein Kind hat oder jünger als 23 Jahren ist, bzw. vor dem 01.01.1940 geboren ist, oder Bürgergeld bezieht.

 


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Seite zuletzt aktualisiert am: 05.01.2024
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