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Über 90 Prozent der Bevölkerung gehören einer gesetzlichen Krankenkasse an. Meist als versicherungspflichtiges Mitglied oder familienversicherte Angehörige. Scheiden sie dann aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung aus, z. B. weil Sie sich selbständig machen, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit sich als freiwilliges Mitglied weiter zu versichern.
Zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge gilt der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dieser beträgt inkl. Zusatzbeitrag 15,4 Prozent im Jahr 2023.
In der Pflegeversicherung haben sich die Beitragssätze zum 01.07.2023 wie nachfolgend beschrieben geändert.
Für die Berechnung der Beiträge werden die individuellen Einkünfte zu Grunde gelegt. Der Gesetzgeber hat jedoch Mindest- bzw. Höchstgrenzen vorgesehen. Im Jahr 2023 werden Ihre Beiträge mindestens aus einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 1.131,67 €, aber höchstens aus 4.987,50 € berechnet.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) haben sich die Beitragssätze in der Pflegeversicherung wie folgt geändert:
Wer ermittelt und dokumentiert die Anzahl der Kinder und die Altersgrenzen?
Die beitragsabführende Stelle ermittelt den Abschlag. Für Selbstzahler (z.B. Selbständige) sind dies die Krankenkassen. Mehr zum Nachweis der Elternschaft erfahren Sie in den News.
Selbständige mit geringen Einkünften und Existenzgründer sind den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt.
Bei Nachweis geringerer Einnahmen gilt als beitragspflichtige Einnahme mindestens 1.131,67 € monatlich. Es ergeben sich Beiträge in folgender Höhe:
Prozentsatz | Beitrag monatlich | |
Krankenversicherung | 15,4 % | 174,27 € |
Pflegeversicherung Mitglied mit 1 Kind | 3,40 % | 38,48 € |
Pflegeversicherung Mitglied ab 23 Jahren ohne Kind* | 4,0 % | 45,27 € |
Pflegeversicherung Mitglied mit 2 Kindern | 3,15 % | 35,65 € |
Pflegeversicherung Mitglied mit 3 Kindern | 2,90 % | 32,82 € |
Pflegeversicherung Mitglied mit 4 Kindern | 2,65 % | 29,99 € |
Pflegeversicherung Mitglied ab 5 Kindern | 2,40 % | 27,16 € |
* Der Zuschlag fällt nicht an, wenn das Mitglied ein Kind hat oder jünger als 23 Jahren ist, bzw. vor dem 01.01.1940 geboren ist, oder Bürgergeld bezieht.
Prozentsatz | Beitrag monatlich | |
Krankenversicherung monatlich | 14,6 % | 174,27 € |
Pflegeversicherung mit Kind | 3,05 % | 34,52 € |
Pflegeversicherung ohne Kind | 3,40 % | 38,48 % |
Prozentsatz | Beitrag monatlich | |
Krankenversicherung | 15,4 % | 768,08 € |
Pflegeversicherung Mitglied mit 1 Kind | 3,40 % | 169,58 € |
Pflegeversicherung Mitglied ab 23 Jahren ohne Kind* | 4,0 % | 199,50 € |
Pflegeversicherung Mitglied mit 2 Kindern | 3,15 % | 157,11 € |
Pflegeversicherung Mitglied mit 3 Kindern | 2,90 % | 144,64 € |
Pflegeversicherung Mitglied mit 4 Kindern | 2,65 % | 132,17 € |
Pflegeversicherung Mitglied ab 5 Kindern | 2,40 % | 119,70 € |
* Der Zuschlag fällt nicht an, wenn das Mitglied ein Kind hat oder jünger als 23 Jahren ist, bzw. vor dem 01.01.1940 geboren ist, oder Bürgergeld bezieht.
Prozentsatz | Beitrag monatlich | |
Krankenversicherung | 14,6 % | 768,08 € |
Pflegeversicherung für Mitglieder ohne Kinder | 3,4 % | 169,58 € |
Pflegeversicherung für Mitglieder mit Kindern | 3,05 % | 152,12 € |
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