Die beitragsfreie Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Kinder bis zu einem bestimmten Alter, sowie Ehegatten bzw. Lebenspartner (in eingetragenen Lebenspartnerschaften) beitragsfrei über das Mitglied familienversichert. Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt und bei allen Krankenkassen gleich. Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung bei verschiedenen Krankenkassen erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse, die die Familienversicherung durchführt.

Die Voraussetzungen

  • 1. Als Kinder gelten
    • alle Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder),
    • Stiefkinder bzw. Kinder des Lebenspartners (i.S.d. des LPartG) u. Enkel im Haushalt des Mitglieds,
    • Pflegekinder, die wie Kinder durch häusliche Gemeinschaft mit Eltern verbunden sind,
    • Adoptionspflegekinder, wenn die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist.
  • 2. Der Inhaltsaufenthalt
    Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist in Deutschland.
     
  • 3. Die Altersgrenze
    Für Kinder endet der Anspruch mit 18 Jahren, bzw. mit 23 Jahren, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
    Er verlängert sich bis zum 25. Geburtstag, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, bzw. Studium befinden oder ein unentgeltliches freiwilliges soziales Jahr bzw. ein unentgeltliches freiwilliges ökologisches Jahr leisten.

    Wird die Schul- oder Berufsausbildung*, bzw. das Studium durch einen freiwilligen Dienst oder eine gesetzliche Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über den 25. Geburtstag hinaus.
    * z. B. an einer Berufsfachschule (Status: Schüler), jedoch nicht während einer betrieblichen Berufsausbildung (Status: Auszubildender)

    Für Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
     
  • 4. Das Gesamteinkommen
    Der Familienangehörige hat kein Gesamteinkommen von mehr als 505 €* monatlich (2024). Dies beinhaltet alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, wie z.B. Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Außerdem zählen der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, Versorgungsbezüge oder Betriebsrenten zum Gesamteinkommen.

    *Werden Einnahmen aus einem Minijob erzielt, steigt die Grenze auf 538 € (2024). Dies gilt sowohl, wenn ausschließlich Einnahmen aus einem Minijob erzielt werden, als auch, wenn Einnahmen aus einem Minijob und anderweitige Einnahmen (zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) vorliegen.
     
  • 5. Keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit

    Liegt eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit vor, ist eine Familienversicherung auch ausgeschlossen, wenn die Einkommensgrenze nicht überschreiten wird.

Ausnahme "Privat versichert"

Ist ein Elternteil privat krankenversichert, kann dies die beitragsfreie Familienversicherung ausschließen.

Sie ist ausgeschlossen, wenn alle drei Voraussetzungen gegeben sind:

  • der privat versicherte Ehegatte ist mit dem Kind verwandt und
  • übersteigt mit seinem regelmäßigen Gesamteinkommen die Grenze von 5.775 € monatlich
  • sowie das Einkommen des gesetzlich versicherten Mitglieds.

Die Einkommensgrenze des Jahres 2024 sinkt von 5.775 € auf 5.175 € im Monat, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte Arbeitnehmer ist und am 31.12.2002 privat* krankenversichert war.

*Wer privat krankenversichert ist, ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, BKK, Ersatzkasse, IKK)

Jährliche Überprüfung der Voraussetzungen bei Bestandskunden

Bestandspflege: In der regelmäßigen Abständen prüfen die Krankenkassen, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung noch vorliegen. Hierzu bietet die Bertelsmann BKK einen Online-Fragebogen


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Seite zuletzt aktualisiert am: 30.10.2024