Service für Arbeitgeber

Stabiler Zusatzbeitrag – auch 2024 nur 1,4 Prozent. Zudem senken wir die U2-Umlage auf 0,2 Prozent.

Mehr zu den Beiträgen 2024 und weitere aktuelle Informationen rund um die Sozialversicherung Ihrer Mitarbeiter ersehen Sie nachstehend.

Neuerungen zum 01.01.2024

Neuerungen zum 01.10.2023

SV-Meldeportal löst sv.net ab

Das SV-Meldeportal ist eine Ausfüllhilfe für die Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen und richtet sich vor allem an kleine Unternehmen, die kein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen. Doch auch mittlere und große Unternehmen, Zahlstellen sowie Selbständige kann es dabei unterstützen, ihre Meldepflicht zu erfüllen und Bescheinigungen abzurufen. Das SV-Meldeportal ist eine reine Webanwendung.

Die bisherige Anwendung sv.net kann bis zum 31. Dezember 2023 uneingeschränkt weiter genutzt werden. Mit weniger Funktionen (Rückmeldungen fallen weg), bleibt es bis zum 29. Februar 2024 verfügbar.

Kein Ersatz für Lohnprogramme

Das SV-Meldeportal führt keine Berechnungen zu den Entgelten und Sozialversicherungs- und Steueranteilen durch und steht damit nicht in Konkurrenz zu den Entgeltabrechnungsprogrammen.

Wie funktioniert die Registrierung?

Die Registrierung ist nur über ein ELSTER-Organisationszertifikat möglich, welches über das „Einheitliche Unternehmenskonto" beantragt werden kann. Nach Angabe der entsprechenden Daten im SV-Meldeportal erhält der Anwender ein Vertretungsberechtigungsschreiben mit einem persönlichen Freischaltcode. Mit der erneuten Anmeldung und der Eingabe des Freischaltcodes wird die Registrierung abgeschlossen.

Für Anwender, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung und den Abruf von A1-Bescheinigungen nutzen und nicht über ein ELSTER-Unternehmerkonto verfügen, wird ab 2024 alternativ auch das BundID-Konto für die Registrierung angeschlossen.

Was kostet das SV-Meldeportal?

Für 2023 und 2024 ist die Nutzung kostenfrei, wenn sich Nutzer bis zum 31. März 2024 registrieren.

Erst ab 2025 ist für diese Nutzer das SV-Meldeportal kostenpflichtig. Die Nutzungsgebühr wird bezogen auf zwei Anwendergruppen für eine Laufzeit von 36 Monaten im Voraus erhoben:

  • 36 Euro für den Austausch von Meldungen für eine Betriebsnummer
  • 99 Euro für den Austausch von Meldungen für mehrere Betriebsnummern

Die angegebenen Beträge verstehen sich als Netto-Beträge jeweils zuzüglich der entsprechend gültigen Mehrwertsteuer.

Alle Nutzer jeder Anwendergruppe können beliebig viele Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern austauschen.

Neue Funktionen

  • Verschlüsselter Online-Datenspeicher: Der Online-Datenspeicher ist als Aktenschrank jeweils für eine Betriebsnummer ausgelegt. Ausschließlich der Inhaber der Betriebsnummer verwaltet die Zugriffsrechte auf den Aktenschrank und kann die individuell verschlüsselten Daten einsehen.
  • Personalverwaltung mit Historie: Für die Mitarbeitenden werden unter der Betriebsnummer die Basisdaten erfasst und automatisch in die Stammdaten mit Bezug auf den Monat des Meldedatums übernommen. Damit ist es möglich, spätere Meldungen einzelnen Zeiträumen zuzuordnen.
  • Komplexe Mandantsverwaltung: Anwendern, die für mehr als eine Betriebsnummer, Daten mit den Sozialversicherungsträgern austauschen, steht eine strukturierte Mandantenverwaltung mit Historienführung zur Verfügung. Auf diese Weise können Arbeitgeber eine Steuerberatung oder einen Dienstleister für einen frei wählbaren Zeitraum mit der Abgabe von Meldungen, Beitragsnachweisen, Anträgen und Bescheinigungen beauftragen, während sie aufgrund der Zuordnung zu ihrer Betriebsnummer selbständig vollen Zugriff auf ihre Daten behalten.

Weitere Informationen

Entwickelt wurde das Programm von der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen.

Nähere Informationen zum SV-Meldeportal und zur Registrierung finden Sie auf der Seite www.sv-meldeportal.de.

Für technische Fragen und Anliegen können Sie direkt die ITSG kontaktieren.

Bei Fragen zu Meldepflichten und Bescheinigungen oder Stellen von Anträgen, steht unser Service-Team Ihnen gerne zur Verfügung.

Service-Team Arbeitgeber

Neuerungen zum 01.07.2023

Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung

Zum 1. Juli 2023

  • steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,40 %
  • der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert bei 1,70 %. (Sachsen: 1,20 % - Arbeitnehmeranteil 0,5 % erhöht)
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt von 0,35 % auf 0,60 % - gilt wie bisher nicht für unter 23-Jährige und vor dem 01.01.1940 Geborene.
  • Eltern mit mehreren Kindern erhalten einen Abschlag auf den monatlichen Beitrag.

Für Eltern reduzieren die Abschläge den Pflegeversicherungsbeitrag wie folgt:

  • mit 2 Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % (Beitragssatz 3,15 % - Arbeitnehmeranteil 1,45 %) *.
  • mit 3 Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,50 % (Beitragssatz 2,90 % - Arbeitnehmeranteil 1,20 %) *.
  • mit 4 Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,75 % (Beitragssatz 2,65 % - Arbeitnehmeranteil 0,95 %) *.
  • mit 5 Kindern um einen Abschlag in Höhe von 1,00 % (Beitragssatz 2,40 % - Arbeitnehmeranteil 0,70 %) *.

* Gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre. Der Abschlag gilt fort, wenn ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstirbt und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das verstorbene Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte. Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen zahlen auf die o. g. Werte jeweils 0,50 % mehr.

Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Arbeitgeberdaten

Zum 01.01.2023 wurde ein neues Datenaustauschverfahren zur elektronischen Übermittlung von Arbeitgeberdaten eingeführt, der Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK).

Im DSAK haben Arbeitgeber die Möglichkeit folgende Daten zu übermitteln:

  • Grunddaten des Arbeitgebers
  • Abweichende Korrespondenzanschrift
  • Dienstleister (z.B. Steuerbüro)
  • Erklärung zur Teilnahme an der Umlage 1
  • Erteilung eines SEPA-Mandats

Bis zum 30.06.2023 wurde für die Arbeitgeber und Softwarehersteller vom GKV-Spitzenverband eine Übergangsfrist eingeführt, da eine technische Umsetzung noch nicht flächendeckend gewährleistet werden konnte.

Zum 01.07.2023 ist das Verfahren verpflichtend und alle erforderlichen Angaben zum Arbeitgeberbeitragskonto müssen elektronisch innerhalb des neuen Meldeverfahrens übermittelt werden.

Anforderung durch die Krankenkasse

Die Krankenkasse übermittelt innerhalb des neuen Datenaustauschverfahrens über den „Datensatz Krankenkassenmeldung“ (DSKK) elektronisch eine Anforderungsmeldung (Abgabegrund 06 – Anforderung Arbeitgeberdaten) und fordert die erforderlichen Angaben vom Arbeitgeber an

  • bei einer erstmaligen Sozialversicherungsmeldung für die Betriebsnummer über das DEÜV-Meldeverfahren
  • bei erstmaliger Übermittlung eines Beitragsnachweises über das DFÜ-Meldeverfahren

Rückmeldung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber übermitteln ihre Angaben spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung nach Eingang der Anforderungsmeldung der Krankenkasse über den Datensatz Arbeitgeberkonto mit dem Abgabegrund 01 (Rückmeldung zur Anforderung).

Die Rückmeldung muss mindestens die Grunddaten des Arbeitgebers und Angaben zum Umlageverfahren U1 (Teilnahme Ja/Nein) enthalten.

Änderungsmeldung durch den Arbeitgeber

Sollte es Veränderungen zum Arbeitgeberkonto geben, haben Arbeitgeber die Möglichkeit über das neue Meldeverfahren unterschiedliche Änderungen der Krankenkasse mitzuteilen (Abgabegrund 02 Änderungsmeldung).

Änderungen können zum Beispiel ein neuer Firmenname, eine neue Postadresse, ein neuer Ansprechpartner/ Dienstleister (z.B. Steuerbüro) oder auch ein neues SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug sein.

Hinweis: Erfolgt die Lohnabrechnung nicht selbst durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Dienstleister, so ist in den allgemeinen Daten im Feld „Abrechnungsstelle BBNR“ die Betriebsnummer des Dienstleisters einzutragen. Ansonsten bleibt das Feld leer.

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Seite zuletzt aktualisiert am: 05.01.2024
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