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Die Versicherung in der Bertelsmann BKK beinhaltet auch den Versicherungsschutz der gesetzlichen Pflegeversicherung. Ziel der Pflegeversicherung ist es, dem pflegebedürftigen Menschen weitestgehend ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Um eine Pflege in der gewohnten häuslichen Umgebung zu sichern bietet die Pflegeversicherung Pflegegeld für private Pflegepersonen und Geldleistungen für ambulante Pflegedienste.
Ist die Pflege in der häuslichen Umgebung nicht möglich, unterstützt die Pflegeversicherung die Betreuung in Pflege-Wohngemeinschaften, Tagespflegeeinrichtungen und Pflegeheimen.
Um pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu ermöglichen, gibt es zudem die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, sowie einen zusätzlichen Entlastungsbetrag.
Um die Mund- und Zahngesundheit pflegebedürftiger Menschen zu erhalten und verbessern können präventive zahnärztliche Leistungen in Anspruch genommen werden.
Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Heimbewohner finanziell entlastet und Pflegekräfte besser bezahlt werden. Hier erhalten Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen erhalten ab dem 01.01.2022 einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten. Für Heimbewohner mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag
Bezuschusst werden die pflegebedingten Aufwendungen. Weiterhin nicht bezuschusst werden Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die Ausbildungsumlage und die Investitionskosten. Der Zuschuss wird von der Pflegekasse direkt mit dem Pflegeheim abgerechnet – die Eigenanteilsrechnung wird entsprechend vermindert.
Die Pflegereform sieht finanzielle Entlastungen für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 vor, die in den eigenen vier Wänden durch einen Pflegedienst versorgt werden. Ab dem 01.01.2022 werden Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege erhöht. Um die Anhebung zu erhalten ist kein separater Antrag notwendig.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen von 1.612 € auf 1.774 € pro Kalenderjahr. Hierdurch steigt auch der Betrag in der Verhinderungspflege inklusive Übertrag nicht verbrauchter Mittel aus der Kurzzeitpflege von 3.224 € auf bis zu 3.386 €.
Ab dem 01.01.2022 können Pflegefachkräfte bei einer Pflegesachleistung, Häuslichen Krankenpflege und Außerklinischen Intensivpflege, sowie der Beratungseinsätze konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung geben. Die Empfehlung darf bei der Antragsstellung nicht älter als zwei Wochen sein und ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten zu übermitteln. Eine ärztliche Verordnung bedarf es dazu nicht.
Wie bisher können Sie einen Teil der Pflegesachleistungsbeträge für nach Landesrecht anerkannte Entlastungsleistungen nutzen. Nunmehr können Sie bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge ohne vorherigen Antrag bei der Pflegekasse für Entlastungsleistungen verwenden.
Zum Kreis der Pflegebedürftigen zählen Menschen mit Demenz oder geistigen und psychischen, bzw. körperlichen Einschränkungen. Maßgeblich für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 5 ist die Frage, wie selbständig die Person bei der Bewältigung ihres Alltags ist – was kann sie und was kann sie nicht mehr?
Der Medizinische Dienst (MDK) stellt dazu anhand der Begutachtungs-Richtlinien den Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung, bei der Tagesgestaltung und Haushaltsführung sowie bei sozialen Kontakten und außerhäuslichen Aktivitäten fest.
Erfahren Sie hier mehr rund um die Pflege-Begutachtung durch den MDK
Der Pflegeleistungs-Helfer des Bundesministerium für Gesundheit zeigt Ihnen, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass die Berechnung nur einen ersten Überblick geben kann und standardisiert ist. Eine Berechnung der Ansprüche im Detail ist nur begrenzt möglich.
Pflegeanspruch selbst ermitteln
Zur Klärung Ihrer konkreten Ansprüche berät Sie unser Service-Team Pflege
Zum 1. Juli 2023 ändern sich die Beitragssätze in der Pflegeversicherung. Für Mitglieder ab 23 Jahren ohne Kinder hebt der Gesetzgeber den Beitragssatz von 3,4 auf 4,0 Prozent an. Für Mitglieder unter 23 Jahren oder mit einem Kind erhöht er sich von 3,05 auf 3,40 Prozent.
Für Mitglieder mit zwei und mehr Kindern führt der Gesetzgeber Abschläge ein, die sich mit der Zahl der Kinder erhöhen. Diese werden während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr gewährt.
Grund für die Neuregelung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung gefordert hat.
Unverändert bleibt der kinderunabhängige Arbeitgeberanteil in Höhe von 1,7 Prozent *. Für Mitglieder ab 23 Jahren ohne Kinder verbleibt so ein Arbeitnehmeranteil von 2,3 Prozent, für Mitglieder unter 23 Jahren oder mit einem Kind verbleibt ein Arbeitnehmeranteil von 1,7 Prozent. Für Mitglieder mit 5 Kindern reduziert sich der Arbeitnehmeranteil auf 0,7 Prozent.
Unser Service-Team Hilfsmittel und Pflege berät Sie gern über Ihre individuellen Leistungsansprüche und unterstützt Sie auch beim Ausfüllen des Antrages.
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