Pflegeversicherung: Neue Beitragssätze und Entlastung für Familien

03.07.2023

Zum 1. Juli 2023 ändern sich die Beitragssätze in der Pflegeversicherung. Für Mitglieder ab 23 Jahren ohne Kinder hebt der Gesetzgeber den Beitragssatz von 3,4 auf 4,0 Prozent an. Für Mitglieder unter 23 Jahren oder mit einem Kind erhöht er sich von 3,05 auf 3,40 Prozent.

Familien hingegen werden entlastet: Für Mitglieder mit zwei und mehr Kindern führt der Gesetzgeber Abschläge ein, die sich mit der Zahl der Kinder erhöhen. Diese werden während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr gewährt.

Grund für die Neuregelung ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung gefordert hat.

Unverändert bleibt der kinderunabhängige Arbeitgeberanteil in Höhe von 1,7 Prozent *:

  • Für Mitglieder ab 23 Jahren ohne Kinder verbleibt so ein Arbeitnehmeranteil von 2,3 Prozent.
  • Für Mitglieder mit 1 Kind oder unter 23 Jahren reduziert sich der Arbeitnehmeranteil auf 1,7 Prozent.
  • Für Mitglieder mit 2 Kindern reduziert sich der Arbeitnehmeranteil auf 1,45 Prozent.
  • Für Mitglieder mit 3 Kindern reduziert sich der Arbeitnehmeranteil auf 1,2 Prozent.
  • Für Mitglieder mit 4 Kindern reduziert sich der Arbeitnehmeranteil auf 0,95 Prozent.
  • Für Mitglieder mit 5 Kindern reduziert sich der Arbeitnehmeranteil auf 0,7 Prozent.

* bzw. für Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen in Höhe von 1,2 Prozent. Hier erhöht sich der Arbeitnehmeranteil jeweils um 0,5 Prozent.

Beitragssätze Pflegeversicherung 2023

Mitglieder ab 01.07.23 ab 01.01.23
ab 23 Jahren ohne Kind 4,00 % 3,4 %
vor dem 1.1.1940 geboren 3,40 % 3,05 %
unter 23 Jahren oder mit 1 Kind 3,40 % 3,05 %
mit 2 Kindern * 3,15 % 3,05 %
mit 3 Kindern * 2,90 % 3,05 %
mit 4 Kindern * 2,65 % 3,05 %
mit 5 und mehr Kindern * 2,40 % 3,05 %

* Der Abschlag für das zweite und alle folgenden Kinder wird nur bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt.

Nachweis Ihrer "Elterneigenschaft"

Für Beschäftigte ermittelt der Arbeitgeber die Elterneigenschaft und meldet diese an die Krankenkasse.

Liegen uns bei Selbstzahlern keine Informationen für eine korrekte Einstufung vor versenden wir einen entsprechenden Fragebogen. Die Antwort kann über die passwortgeschützte Online-Geschäftsstelle „meine BKK“ erfolgen. Nutzen Sie dafür bitte das Stichwort „Elterneigenschaft“.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir aus technischen Gründen die Beiträge voraussichtlich erst ab dem Jahr 2024 korrigieren können. Beiträge, die bis dahin zu viel entrichtet wurden, werden wir Ihnen umgehend erstatten.

Bitte beachten Sie, dass eine Vorbelegung des Fragebogens mit Kindern, die bereits bei der Bertelsmann BKK versichert sind, aus technischen Gründen nicht möglich ist. Teilen Sie uns daher bitte die Daten all Ihrer Kinder mit - gleichgültig ob bereits in der Familienversicherung, bei einer anderen Krankenkasse fremdversichert oder verstorben.


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Seite zuletzt aktualisiert am: 30.07.2024