Krankenversicherung für Studenten - KVdS

Als eingeschriebener Student, bzw. eingeschriebene Studentin einer staatlich anerkannten Hochschule oder Universität sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Vorrangig ist jedoch ein bestehender Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung über Eltern oder Ehepartner, bzw. Lebenspartner.

Aktueller Hinweis: Elektronischer Versicherungsnachweis für die Einschreibung an Hochschule oder Universität (Meldegrund 10)

Für die Einschreibung an der Hochschule oder Universität müssen Studienbewerber eine Krankenversicherung nachweisen. Dieser Nachweis wird von der Krankenkasse mit dem sogenannten "Meldegrund 10" elektronisch an die Hochschule/Universität übermittelt.

Damit wir die Meldung für Sie vornehmen können, nennen Sie uns einfach telefonisch unter 0800 80-74000 (Mo-Fr, 08:00 - 17:00 Uhr) oder über das Nachrichtenpostfach unserer Online-Geschäftsstelle, bzw. per Kontaktformular hier auf der Website den geplanten Beginn des Studiums sowie den Namen und die Adresse Ihrer Hochschule, bzw. Universität. Wir setzen die Meldung dann umgehend für Sie ab.

Beiträge für Studenten

Krankenversicherung 2023  
monatlich (inkl. Zusatzbeitrag*): 94,36 €
* 1,4 % in 2023  
   
Pflegeversicherung seit dem 01.07.2023  
monatlich  
- ohne Zuschlag (unter 23 Jahre oder 1 Kind) 27,61 €
- mit Zuschlag (über 23 Jahre und kinderlos) 32,48 €
- ohne Zuschlag (2 Kinder) 25,58 €
- ohne Zuschlag (3 Kinder) 23,55 €
- ohne Zuschlag (4 Kinder) 21,52 €
- ohne Zuschlag (5 Kinder und mehr) 19,49 €

Neue Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) ändert sich die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung wie folgt:

  • Ab dem 01.07.2023 steigt der Beitragssatz für Kinderlose auf 4,0 Prozent.
  • Versicherte mit Kindern werden mit einem Beitragsabschlag entlastet.
  • Der Abschlag richtet sich nach der Anzahl der Kinder.
  • Der erste Abschlag gilt lebenslang, die weiteren Abschläge ab dem 2. Kind sind nur bis zum 25. Lebensjahr der Kinder befristet.
  • Die gestaffelten Beitragssätze sehen wie folgt aus:
  • Kinderlose 4,0 Prozent (gilt nicht für vor dem 1. Januar 1940 Geborene und für unter 23-jährige)
  • 1 Kind 3,4 Prozent (gilt lebenslang)
  • 2 Kinder 3,15 Prozent (gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre.)
  • 3 Kinder 2,9 Prozent (gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre.)
  • 4 Kinder 2,65 Prozent (gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre.)
  • ab 5 Kinder 2,4 Prozent (gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre.)

Wer ermittelt und dokumentiert die Anzahl der Kinder und die Altersgrenzen?

Die beitragsabführende Stelle hat den Abschlag zu ermitteln und umzusetzen (Arbeitgeber und auch die Krankenkassen für Selbstzahler).

Werkstudentenbeschäftigung und Familienversicherung

Nehmen Sie eine Werkstudentenbeschäftigung auf, ist die beitragsfreie Familienversicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. Maßgebend ist Ihr regelmäßiges monatliches Einkommen.

Zu den Einnahmen aus der Werkstudentenbeschäftigung gehören neben den laufenden auch alle einmaligen Einnahmen (z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld). Bei der Ermittlung der Einnahmen können Werbungskosten abgezogen werden. Sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € im Jahr 2023, bzw. 102,50 € monatlich abgezogen.

Bei schwankenden Einnahmen ist zunächst eine Schätzung abzugeben. Hierfür wird der Durchschnitt der Einnahmen der ersten Monate der Beschäftigung als Grundlage genommen. Grundsätzlich gilt, dass bei Änderungen der Verhältnisse die Krankenkasse zu informieren ist.

Eine beitragsfreie Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn Ihr regelmäßiges Einkommen unter Berücksichtigung der Werbungskosten die Einkommensgrenze von 485 € (2023) monatlich überschreitet. Bei zusätzlichem Einkommen aus einem Minijob erhöht sich die Grenze auf 520 €.

In diesem Falle ist die beitragsfreie Familienversicherung zu beenden und für den Zeitraum der Werkstudentenbeschäftigung eine studentische Versicherung durchzuführen.

Den Antrag für die studentische Versicherung (KVdS) finden Sie nachfolgend.

Antrag zur Studentischen Krankenversicherung (KVdS)

Antrag für Studenten, wenn kein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung besteht

BeBKK Antrag Studentische Krankenversicherung

Tipps zur Studentischen Krankenversicherung

Sie haben Fragen? Wünschen eine individuelle Beratung?

Unser Service-Center berät Sie gern: 05241 80-74000 (Mo-Fr, 8-17 Uhr).
Oder senden Sie Ihre Frage über das Nachrichtenpostfach in der Online-Geschäftsstelle, bzw. nutzen Sie unser Kontaktformular.
Per E-Mail sind wir erreichbar unter service@bertelsmann-bkk.de.


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Seite zuletzt aktualisiert am: 16.08.2023
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