Die Krankenversicherung für Studenten - KVdS
Als eingeschriebener Student, bzw. eingeschriebene Studentin einer staatlich anerkannten Hochschule sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Als eingeschriebener Student, bzw. eingeschriebene Studentin einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Vorrangig ist jedoch ein bestehender Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung über Eltern oder Ehepartner, bzw. Lebenspartner.
Beiträge für Studenten
ab 01.01.2021 | ab 01.10.2020* | ab 01.01.2020 | |
Krankenversicherung | |||
monatlich (inkl. Zusatzbeitrag 1,25 %): | 86,25 € | 86,25 € | 85,34 € |
Pflegeversicherung | |||
monatlich: | 22,94 € | 22,94 € | 22,69 € |
monatlich (inkl. Zuschlag Kinderlose ab 23): | 24,82 € | 24,82 € | 24,55 € |
Beitrag insgesamt | |||
monatlich: | 109,19 € | 109,19 € | 108,03 € |
monatlich (inkl. Zuschlag Kinderlose ab 23): | 111,07 € | 111,07 € | 109,89 € |
* Zum 1. August 2020 wurde der BaföG-Bedarfssatz von 744 € auf 752 € mtl. erhöht. Demzufolge sind die Beiträge zum 1. Oktober 2020 ebenfalls gestiegen.
Werkstudentenbeschäftigung und Familienversicherung
Nehmen Sie eine Werkstudentenbeschäftigung auf, ist die beitragsfreie Familienversicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. Maßgebend ist Ihr regelmäßiges monatliches Einkommen.
Zu den Einnahmen aus der Werkstudentenbeschäftigung gehören neben den laufenden auch alle einmaligen Einnahmen (z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld). Bei der Ermittlung der Einnahmen können Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 83,33 € monatlich in Abzug gebracht.
Bei schwankenden Einnahmen ist zunächst eine Schätzung abzugeben. Hierfür wird der Durchschnitt der Einnahmen der ersten Monate der Beschäftigung als Grundlage genommen. Grundsätzlich gilt, dass bei Änderungen der Verhältnisse die Krankenkasse zu informieren ist.
Eine beitragsfreie Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn Ihr regelmäßiges Einkommen unter Berücksichtigung der Werbungskosten die Einkommensgrenze von 470 € (2021) monatlich überschreitet.
In diesem Falle ist die beitragsfreie Familienversicherung zu beenden und für den Zeitraum der Werkstudentenbeschäftigung eine studentische Versicherung durchzuführen.
Den Antrag für die studentische Versicherung (KVdS) finden Sie nachfolgend:
Antrag zur Studentischen Krankenversicherung (KVdS)
Antrag für Studenten, wenn kein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung besteht
Tipps zur Studentischen Krankenversicherung
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