Haben Sie noch Fragen?
05241 80-74000*
*Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr
Als eingeschriebener Student, bzw. eingeschriebene Studentin einer staatlich anerkannten Hochschule oder Universität sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Vorrangig ist jedoch ein bestehender Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung über Eltern oder Ehepartner, bzw. Lebenspartner.
Für die Einschreibung an der Hochschule oder Universität müssen Studienbewerber eine Krankenversicherung nachweisen. Dieser Nachweis wird von der Krankenkasse mit dem sogenannten "Meldegrund 10" elektronisch an die Hochschule/Universität übermittelt.
Damit wir die Meldung für Sie vornehmen können, nennen Sie uns einfach telefonisch unter 0800 80-74000 (Mo-Fr, 08:00 - 17:00 Uhr) oder über das Nachrichtenpostfach unserer Online-Geschäftsstelle, bzw. per Kontaktformular hier auf der Website den geplanten Beginn des Studiums sowie den Namen und die Adresse Ihrer Hochschule, bzw. Universität. Wir setzen die Meldung dann umgehend für Sie ab.
Krankenversicherung 2023 | |
monatlich (inkl. Zusatzbeitrag*): | 94,36 € |
* 1,4 % in 2023 | |
Pflegeversicherung seit dem 01.07.2023 | |
monatlich | |
- ohne Zuschlag (unter 23 Jahre oder 1 Kind) | 27,61 € |
- mit Zuschlag (über 23 Jahre und kinderlos) | 32,48 € |
- ohne Zuschlag (2 Kinder) | 25,58 € |
- ohne Zuschlag (3 Kinder) | 23,55 € |
- ohne Zuschlag (4 Kinder) | 21,52 € |
- ohne Zuschlag (5 Kinder und mehr) | 19,49 € |
Mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) ändert sich die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung wie folgt:
Wer ermittelt und dokumentiert die Anzahl der Kinder und die Altersgrenzen?
Die beitragsabführende Stelle hat den Abschlag zu ermitteln und umzusetzen (Arbeitgeber und auch die Krankenkassen für Selbstzahler).
Nehmen Sie eine Werkstudentenbeschäftigung auf, ist die beitragsfreie Familienversicherung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. Maßgebend ist Ihr regelmäßiges monatliches Einkommen.
Zu den Einnahmen aus der Werkstudentenbeschäftigung gehören neben den laufenden auch alle einmaligen Einnahmen (z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld). Bei der Ermittlung der Einnahmen können Werbungskosten abgezogen werden. Sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € im Jahr 2023, bzw. 102,50 € monatlich abgezogen.
Bei schwankenden Einnahmen ist zunächst eine Schätzung abzugeben. Hierfür wird der Durchschnitt der Einnahmen der ersten Monate der Beschäftigung als Grundlage genommen. Grundsätzlich gilt, dass bei Änderungen der Verhältnisse die Krankenkasse zu informieren ist.
Eine beitragsfreie Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn Ihr regelmäßiges Einkommen unter Berücksichtigung der Werbungskosten die Einkommensgrenze von 485 € (2023) monatlich überschreitet. Bei zusätzlichem Einkommen aus einem Minijob erhöht sich die Grenze auf 520 €.
In diesem Falle ist die beitragsfreie Familienversicherung zu beenden und für den Zeitraum der Werkstudentenbeschäftigung eine studentische Versicherung durchzuführen.
Den Antrag für die studentische Versicherung (KVdS) finden Sie nachfolgend.
Antrag für Studenten, wenn kein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung besteht
Unser Service-Center berät Sie gern: 05241 80-74000 (Mo-Fr, 8-17 Uhr).
Oder senden Sie Ihre Frage über das Nachrichtenpostfach in der Online-Geschäftsstelle, bzw. nutzen Sie unser Kontaktformular.
Per E-Mail sind wir erreichbar unter service@bertelsmann-bkk.de.
05241 80-74000*
*Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr