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Ist für die Krankenhausbehandlung eines Patienten mit Behinderung eine Begleitperson notwendig und hat diese einen Verdienstausfall, so besteht seit dem 1. November 2022 ein Anspruch auf Krankengeld.
Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich wie folgt aus einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten ergeben:
Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung haben im Krankenhaus besondere Bedürfnisse. Die neue Umgebung und medizinische Eingriffe sind für sie meist beängstigend und schwer zu verstehen, die Kommunikation mit dem Klinikpersonal ist insgesamt schwierig. So können gerade bei Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf Versorgungsmängel auftreten, Diagnosen nicht gestellt und Therapien unmöglich werden.
Selbst wenn Menschen mit Beeinträchtigung im Alltag gut zurechtkommen, können sie im Krankenhaus überfordert sein. Eine begleitende Vertrauensperson ist da eine wertvolle Hilfe. Sie kann schon durch ihre bloße Anwesenheit beruhigend wirken und so die Kooperationsbereitschaft erhöhen. Außerdem kann sie bei sprachlich stark beeinträchtigten Patienten Verhaltensweisen richtig deuten und dem Krankenhauspersonal wichtige Hinweise geben.
Neben den Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung der Vertrauensperson werden nun auch die Kosten der Begleitung selbst übernommen.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. informiert ausführlich über die gesetzlichen Neuerungen zur Assistenz im Krankenhaus. Interessierte erhalten auch eine Checkliste und eine Handreichung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung. www.lebenshilfe.de
Mehr Informationen und eine persönliche Beratung erhalten Sie durch unser Service-Center unter 05241 80-74000 (Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr) oder teilen Sie uns Ihr Anliegen über unser Kontaktformular, oder per Nachrichtenpostfach in der Online-Geschäftsstelle mit.
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