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Schüler und Studenten, die einen Ferienjob haben, können ihren Verdienst meist komplett behalten, da sie keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zahlen.
Ferienjobs gelten wie folgt als kurzfristige Beschäftigungen für die keine Sozialabgaben anfallen:
Was passiert, wenn man mehr als kurzfristig arbeitet?
Wer länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeitet, ist rentenversicherungspflichtig als Minijobber - selbst wenn der monatliche Verdienst 556 € (2025) nicht übersteigt.
Es fällt ein Eigenbeitrag von zurzeit 3,7 Prozent zur Rentenversicherung an - bei einem Monatsverdienst von 556 € sind das 20,57 €.
Das hat den Vorteil, dass Minijobber das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, wie Reha-Leistungen, Rente wegen Erwerbsminderung oder staatliche Förderung der Riester-Rente. Wer hierauf verzichten will, muss einen Antrag stellen, damit keine Rentenbeiträge abgezogen werden.
Tipp: Ohne Abgaben jobben - mehr Infos auf der Seite www.rentenblicker.de
Eine Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig, wenn ein Schulabgänger:
Das bedeutet, es sind Beiträge durch den Arbeitgeber an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie an die Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Beträgt der Verdienst zwischen 556,01 und 2.000 € monatlich, ist der Job sozialversicherungs- und beitragspflichtig.
Es fällt jedoch nicht der volle Beitrag an, sondern ein geringerer Beitrag, der im Verhältnis zum Einkommen steigt. Dies ist der sogenannte Übergangsbereich.
Der volle Beitrag zur Rentenversicherung fällt erst dann an, wenn das Einkommen monatlich 2.000 € übersteigt. Weitere Infos bietet die Minijob-Zentrale.
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