Die Krankenversicherung der Rentner

Bei der Bertelsmann BKK sind Sie auch nach Eintritt in den Ruhestand bestens versichert. Erfüllen Sie die gesetzlichen Vorversicherungszeiten, sind Sie pflichtversicherter Rentner. Andernfalls steht Ihnen die freiwillige Mitgliedschaft in der Bertelsmann BKK offen.

Pflichtig oder freiwillig versichert

Im Ruhestand kann der Versichertenstatus - pflicht oder freiwillig - spürbare Unterschiede in der Beitragshöhe ausmachen. Denn Pflichtversicherte müssen auf Mieteinkünfte und Kapitalerträge keine Beiträge zahlen, freiwillig krankenversicherte Rentner dagegen schon.

Sobald uns der Rentenversicherungsträger über Ihren Rentenantrag informiert hat, prüfen wir, ob Sie für die Zeit der Antragsbearbeitung vorläufiges Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind und ob bereits Beiträge zu zahlen sind.

Vorversicherungszeiten

Voraussetzung für Ihre Versicherung im Rahmen der KVdR ist, dass Sie eine bestimmte Zeit Mitglied oder Familienversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind. Dies ist dann der Fall, wenn Sie vom Beginn Ihrer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums selbst Mitglied oder familienversichert waren.

Erziehungszeiten

Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre Erziehungszeiten auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Dies gilt für beide Elternteile, sowie für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern - nicht aber für Enkelkinder.

Die Beiträge in der KVdR

Der Beitragspflicht von pflichtversicherten Rentnern unterliegen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland, die Versorgungsbezüge (siehe folgender Absatz) und das Arbeitseinkommen.

Zur Krankenversicherung bemessen sich die Beiträge für inländische Renten nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Ab dem 01.10.2024 beträgt dieser 2,5 Prozent - bis 30.09. 1,4 Prozent. In Summe ergibt sich so ein Beitragssatz ab dem 01.10.2024 in Höhe von 17,1 Prozent, bzw. bis 30.09. 16,0 Prozent. Hiervon trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte - ab 01.10. 8,55 Prozent, bzw. bis 30.09. 8,0 Prozent.

Der Beitragspflicht von freiwillig versicherten Rentnern unterliegen zudem weitere Einkünfte, wie Mieteinkünfte und Kapitalerträge.

Bei ausländischen Renten gilt der halbe allgemeine Beitragssatz (0,5 x 14,6 %) zuzüglich des halben Zusatzbeitrages (ab 01.10.24 0,5 x 2,5 %, bzw. bis 30.09. 0,5 x 1,4 %). Ab dem 01.10.2024 beträgt der Beitrag somit 8,55 Prozent.

Der Freibetrag für Betriebsrenten

Pflichtversicherte Betriebsrentner werden durch einen Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen entlastet. Dies gilt sowohl für laufende monatliche Betriebsrenten als auch für einmalige Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Für das Jahr 2024 beträgt dieser 176,75 € (in 2023 169,50 €) im Monat. Dies bedeutet, dass der beitragspflichtige Zahlbetrag der Betriebsrente um diesen Betrag gemindert wird. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.

Erwerbsminderungsrente: Zuschlag ab dem 01.07.2024

Mit der Umsetzung des EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetzes zahlt die Deutsche Rentenversicherung ab Juli 2024 Rentnern, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, einen zusätzlichen Zuschlag zur Rente. Die Auszahlung erfolgt automatisch - ein Antrag bei der Rentenversicherung ist nicht erforderlich. Diese Rentenzuschläge werden sowohl bei der freiwilligen Versicherung als auch bei der Familienversicherung als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.

Die Krankenkassen erhalten jedoch keine automatische Information über die Zuschläge. Bitte informieren Sie uns daher, wenn Sie ab dem 01.07.2024 einen Rentenzuschlag erhalten und zu den freiwillig Versicherten oder familienversicherten Personen gehören. Reichen Sie uns in diesem Fall den Bescheid über den Rentenzuschlag ein. Nutzen Sie dafür gerne unser Kontaktformular oder den Nachrichtenkanal unserer Online-Geschäftsstelle.

Sie haben Fragen zu den konkreten Rentenzuschlägen?

Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung

Versorgungsbezüge

Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff "Versorgungsbezüge" verwendet. Sie werden für die Beitragsbemessung berücksichtigt, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.

Die Versorgungsbezüge werden – ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt.

Die Freigrenze 2024

Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind jedoch nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt die Freigrenze im Jahr 2024 in Höhe von 176,75 € übersteigen.

Die Beitragsentrichtung entfällt jedoch nicht, wenn die Beitragsuntergrenze lediglich durch die Gewährung einer Einmalzahlung (auch Nachzahlung) überschritten wird.

Erhält ein Versicherter mehrere Versorgungsbezüge oder mehrere Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, sind diese für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird, zusammenzurechnen.

Einmalige Abfindungen von Versorgungsbezügen, wie z. B. eine Direktversicherung, sind mit 1/120 der Leistung für den Kalendermonat anzurechnen, längstens jedoch für 120 Monate.


Sie haben Fragen? Wünschen eine individuelle Beratung?

Unser Service-Center berät Sie gern: 05241 80-74000 (Mo-Fr, 8-17 Uhr).
Oder senden Sie Ihre Frage über das Nachrichtenpostfach in der Online-Geschäftsstelle, bzw. nutzen Sie unser Kontaktformular.
Per E-Mail sind wir erreichbar unter service@bertelsmann-bkk.de.


Haben Sie noch Fragen?

05241 80-74000*
*Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr

Kontakt-Formular

Rückruf-Service

Geschäftsstellen

Mitglied werden

Newsletter abonnieren

Infomaterial anfordern

Seite zuletzt aktualisiert am: 01.10.2024