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Ein Anspruch auf "Kinderkrankengeld" besteht, wenn Sie Ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil:
Seit dem 1. Januar 2024 haben Versicherte zudem Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Von dieser ist bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres grundsätzlich auszugehen, sodass sie nicht gesondert bescheinigt werden muss.
Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, der aufgrund der Betreuung des Kindes nicht arbeiten kann.
Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen Lohnausfälle auszugleichen, die durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes entstehen.
Ab dem 01.01.2024 umfasst der Anspruch auf Kinderkrankengeld:
Der Krankengeldanspruch kann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn er aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht geltend gemacht werden kann.
Mehr zur Höhe des Kinderkrankengeldes erfahren Sie in unserem SV-Lexikon Stichwort "Kinderkrankengeld"
Tipps zur Antragstellung
Die Bescheinigung Ihres Kinderarztes über die Erkrankung Ihres Kindes und die Notwendigkeit einer Betreuung können Sie in der Online-Geschäftsstelle hochladen und auf diesem Wege das Kinderkrankengeld beantragen.
Das Aufsuchen Ihrer Kinderarztpraxis ist Ihnen nicht möglich?
Mittels Videosprechstunde kann das Ärzteteam unseres Partners TeleClinic eine Bescheinigung für Kinderkrankengeld ausstellen. Ein Besuch in einer Kinderarztpraxis ist damit nicht erforderlich. Mehr zur TeleClinic erfahren
Berufstätige Eltern, die für die Betreuung ihres kranken Kindes zu Hause bleiben und Kinderkrankengeld bei der BKK beanspruchen, können die Bescheinigung auch telefonisch bei ihrer Kinderarztpraxis anfordern. Die Bescheinigung kann die Praxis für maximal fünf Tage ausstellen.
Voraussetzung ist, dass der Arzt das Kind kennt und die telefonische Ausstellung für vertretbar hält.
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