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Ein Anspruch auf "Kinderkrankengeld" besteht, wenn Sie Ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil:
Zuständig ist die Krankenkasse, bei der der Elternteil versichert ist, der aufgrund der Betreuung des Kindes nicht arbeiten gehen konnte.
Im Kalenderjahr können Sie pro Kind für bis zu 10, bei mehreren Kindern für insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen Krankengeld erhalten. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 bzw. 50 Tage. Für die Zeit der Pandemie besteht ein erweiterter Anspruch. Näheres erfahren Sie nachfolgend.
Der Krankengeldanspruch kann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn er aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht geltend gemacht werden kann.
Mehr zur Höhe des Kinderkrankengeldes erfahren Sie in unserem SV-Lexikon Stichwort "Kinderkrankengeld"
Tipp: Die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes und die Notwendigkeit einer Betreuung können Sie nun auch in der Online-Geschäftsstelle hochladen und auf diesem Wege das Kinderkrankengeld beantragen.
Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld auch 2023
Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen Lohnausfälle auszugleichen, die durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes entstehen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie werden die Anspruchstage ins Jahr 2023 verlängert.
Mehr Informationen gibt das Bundesministerium für Gesundheit
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