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Ein Anspruch auf "Kinderkrankengeld" besteht, wenn Sie Ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil:
Im Kalenderjahr können Sie pro Kind für bis zu 10, bei mehreren Kindern für insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen Krankengeld erhalten. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 bzw. 50 Tage. Für die Zeit der Pandemie besteht ein erweiterter Anspruch. Näheres erfahren Sie nachfolgend.
Der Krankengeldanspruch kann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn er aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht geltend gemacht werden kann.
Mehr zur Höhe des Kinderkrankengeldes erfahren Sie in unserem SV-Lexikon Stichwort "Kinderkrankengeld"
Tipp: Die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes und die Notwendigkeit einer Betreuung können Sie nun auch in der Online-Geschäftsstelle hochladen und auf diesem Wege das Kinderkrankengeld beantragen.
Für die Zeit der Pandemie erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht auch im Jahr 2022
Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie werden die Anspruchstage auch für das Jahr 2022 erhöht.
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht zudem bis zum 23.09.2022 nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird. Etwa weil die Schule, die Kita, oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen, bzw. Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.
Bei einer coronabedingten Betreuung Ihres Kindes aus den oben genannten Gründen benötigen wir eine Bestätigung der entsprechenden Einrichtung.
Verwenden Sie dazu den BKK-Antrag Kinderkrankengeld und reichen diesen ggf. zusammen ein mit der Musterbescheinigung für Kita, Schule etc.. Da die Musterbescheinigung nicht alle erforderlichen Informationen enthält, reicht diese allein leider nicht aus. Arbeitgeber nutzen die Verdienstbescheinigung um dort den Entgeltausfall zu dokumentieren.
Mehr Informationen gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen u. Jugend
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