Krankengeld bei Erkrankung des Kindes


Ein Anspruch auf "Kinderkrankengeld" besteht, wenn Sie Ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil:

  • Sie ein Kind unter 12 Jahren haben,
  • das in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist,
  • das krank ist und von Ihnen betreut und gepflegt werden muss,
  • keine andere Person Ihres Haushaltes diese Aufgabe übernehmen kann.

Zuständig ist die Krankenkasse, bei der der Elternteil versichert ist, der aufgrund der Betreuung des Kindes nicht arbeiten gehen konnte.

Im Kalenderjahr können Sie pro Kind für bis zu 10, bei mehreren Kindern für insgesamt bis zu 25 Arbeitstagen Krankengeld erhalten. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 bzw. 50 Tage. Für die Zeit der Pandemie besteht ein erweiterter Anspruch. Näheres erfahren Sie nachfolgend.

Der Krankengeldanspruch kann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn er aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht geltend gemacht werden kann.

Mehr zur Höhe des Kinderkrankengeldes erfahren Sie in unserem SV-Lexikon Stichwort "Kinderkrankengeld"

Tipp: Die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes und die Notwendigkeit einer Betreuung können Sie nun auch in der Online-Geschäftsstelle hochladen und auf diesem Wege das Kinderkrankengeld beantragen.

Zusätzlicher Anspruch 2023

Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld auch 2023

Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen Lohnausfälle auszugleichen, die durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes entstehen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie werden die Anspruchstage ins Jahr 2023 verlängert.

  • Eltern können demnach pro Kind und Elternteil 30 statt der regulären 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Vorausgesetzt beide Elternteile sind auch in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
  • Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Tage pro Kind und Elternteil.
  • Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei Alleinerziehenden max. 130 Tage.
  • Zudem können Eltern Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie zuhause arbeiten könnten.


Mehr Informationen gibt das Bundesministerium für Gesundheit 


Haben Sie noch Fragen?

05241 80-74000*
*Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr

Kontakt-Formular

Rückruf-Service

Geschäftsstellen

Mitglied werden

Newsletter abonnieren

Infomaterial anfordern

Seite zuletzt aktualisiert am: 11.08.2023
Vorlesen