Tipps zur elektronischen Patientenakte

Gütersloh, 12.07.2024

Anfang 2025 kommt die neue "ePA für alle" - die digitale Ablage für die persönlichen medizinischen Dokumente. Als App fürs Smartphone und Webvariante für den PC kann sie eine wertvolle Hilfe sein. Arztberichte, Befunde und Laborergebnisse werden sicher aufbewahrt und bei Bedarf geschützt übermittelt. Wichtige Daten stehen so vor einer Behandlung - und erst recht in einem Notfall - sofort zur Verfügung. Die Bertelsmann BKK empfiehlt daher die Nutzung der ePA.

Die neue „ePA für alle“ ab 2025

Derzeit ist die Nutzung der aktuellen ePA-Version ein freiwilliges Angebot. Ab dem 15. Januar 2025 löst die neue "ePA für alle" die bisherige ePA ab.

Die "ePA für alle" wird automatisch für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen angelegt, sofern nicht aktiv widersprochen wird.

Detaillierte Informationen zur ePA

Der GKV-Spitzenverband als Interessenvertretung der gesetzlichen Krankenkassen hat zu Anwendung, Nutzen und Mehrwerten der ePA detaillierte Informationen in einem Dokument zusammengestellt. Dieses ersehen Sie über den Link www.bertelsmann-bkk.de/epa-gkvinfo.

Da diese Informationen sehr umfangreich sind, haben wir das Wesentliche wie folgt für Sie zusammengefasst.

Fragen und Antworten zur elektronischen Patientenakte

1. Welche Vorteile bietet die ePA?

Die ePA bietet schnellen Zugriff auf wichtige Gesundheitsinformationen wie Therapie- und Behandlungsberichte, Impfpass oder Daten, die für die Notfallversorgung relevant sein können. Sie erleichtert das Erfassen der Krankengeschichte und verschafft bei einem Arztwechsel schnell einen vollständigen Überblick.

2. Wie erhalte ich Zugriff auf die ePA?

Laden Sie die App "Bertelsmann BKK-ePA" herunter und folgen Sie den Anweisungen zur Erstregistrierung:

App-Store (iOS)  
Play-Store (Android)

Im Anschluss können Sie die ePA anlegen oder haben nach dem 15.01.2025 Zugriff auf eine bereits für Sie angelegte Akte.

Zudem soll die ePA zukünftig auch per Desktop-Variante für PC oder Notebook bereit stehen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: www.bertelsmann-bkk.de/epa

3. Ist die ePA direkt ab dem 15.01.2025 mit Daten gefüllt?

Die Krankenkassen sind ab dem 15.01.2025 verpflichtet eine ePA zur Verfügung zu stellen. Diese Umsetzung wird einige Zeit in Anspruch nehmen (ca. 4 - 6 Wochen), sodass Ihre Akte ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt von uns angelegt wird.

4. Welche Daten werden ab dem 15.01.2025 in der ePA verfügbar sein?

Nach aktuellem Stand werden die Medikationsdaten für bezogene Arzneimittel ab dem 15.01.2025 sowie die Abrechnungsdaten der Krankenkassenleistungen aus den letzten 10 Jahren in der ePA vorhanden sein. Vorausgesetzt Sie waren in diesem Zeitraum bei der Bertelsmann BKK versichert. Weitere Dokumente wie z.B. Arztberichte, Röntgenbilder etc. sind von Ihnen oder Ihrem Arzt zu hinterlegen.

5. Gibt es die ePA auch für Kinder?

Ja, jeder gesetzlich Versicherte hat Anspruch auf eine ePA. Kinder ab 15 Jahren dürfen ihre Akte selbst verwalten. Beachten Sie, dass auch Kinder (unabhängig vom Alter) die oben genannte Registrierung durchlaufen müssen.

6. Kann man eine Vertreterfunktion einrichten?

Für Kinder oder betreute Personen kann der Erziehungsberechtigte oder Bevollmächtigte als Vertreter hinterlegt werden. Die Daten des Kindes oder der betreuten Person werden in diesem Fall in die ePA des Vertreters eingebunden.

7. Was ist der Unterschied zwischen ePA und ePA-App?

Ihre elektronische Patientenakte ist in der ePA-App integriert. In der ePA-App stehen Ihnen unabhängig von der Akte - ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt - weitere Anwendungen (z.B. eRezept, Messenger, Erklärung zur Organspende) zur Verfügung.

8. Ich nutze die ePA bereits. Muss ich etwas verändern?

Ja, Sie müssen Ihre Dateninhalte in die neue "ePA für alle"-App übertragen. Sie erhalten in Ihrer bisherigen ePA-App - zu gegebener Zeit - weitere Informationen und werden innerhalb der App durch den Prozess geführt.

9. Kann ich gegen die Anlage der ePA Widerspruch einlegen?

Als Mitglied der Bertelsmann BKK erhalten Sie diesbezüglich ein persönliches Anschreiben von uns, bzw. haben dies über die Online-Geschäftsstelle bereits erhalten. Rechtlich haben Sie nach Erhalt 6 Wochen Zeit Widerspruch gegen die Anlage einer ePA einzulegen. Aber keine Sorge. Vor dem 15.01.2025 wird auch ohne Ihren Widerspruch keine ePA von uns angelegt.

  • Sofern uns Ihr Widerspruch rechtzeitig vor diesem Datum erreicht, werden wir ihn entsprechend berücksichtigen.
  • Kommt ihr Widerspruch später werden wir ihn ebenfalls berücksichtigen. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits eine ePA angelegt, werden wir diese unverzüglich löschen. Bedenken Sie, dass dann alle Daten, auch ggf. von Ihnen hinterlegte, unwiederbringlich gelöscht werden.

10. Kann ich auch nach den 6 Wochen widersprechen?

Auch nach den 6 Wochen können Sie jederzeit Widerspruch gegen die Anlage oder eine evtl. bereits bestehende Akte einlegen. In dem Fall ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, die ePA einschließlich aller darin gespeicherten Daten unwiderruflich zu löschen.

11. Kann ich auch gegen einzelne Funktionen Widerspruch einlegen?

Neben der Möglichkeit, die Anlage der ePA abzulehnen, können Sie auch einzelnen Anwendungsfällen wie dem Einspielen der Abrechnungsdaten durch die Krankenkasse oder der pseudonymisierten Weiterleitung von Daten zu Forschungszwecken widersprechen. Dies können Sie direkt in der ePA-App selbst erledigen.

12. Gilt mein Widerspruch auch für meine familienversicherten Angehörigen (Ehepartner/Kinder)?

Nein, der Widerspruch muss für jeden Versicherten separat eingelegt werden.

13. Wie lege ich Widerspruch ein?

Ihren Widerspruch können Sie uns schriftlich über das Kontaktformular unter www.bebkk.de/epa-widerspruch, per Post, per E-Mail oder über unsere Online-Geschäftsstelle zusenden. Beachten Sie, dass keine Verpflichtung besteht, die ePA nach der Anlage zu verwenden. Ein zwingender Widerspruch ist daher nicht erforderlich.

14. Ich habe schon Widerspruch eingelegt. Muss ich diesen jetzt nochmal einlegen?

Wenn Sie bereits vor dieser Information Widerspruch eingelegt und wir Ihnen das bestätigt haben, müssen Sie keinen neuen Widerspruch einlegen.


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Seite zuletzt aktualisiert am: 27.11.2024