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Gütersloh, 28.12.2020 (zuletzt aktualisiert am 14.01.2021)
Mit einem stabilen Beitragssatz geht die Bertelsmann BKK ins neue Jahr. Erfahren Sie nachfolgend mehr zu den Beiträgen 2021 und zu den Neuerungen bei Leistung und Service.
Beiträge in der Krankenversicherung - stabiler Zusatzbeitrag
Der allgemeine Beitragssatz beträgt auch im Jahr 2021 14,6 Prozent, der ermäßigte* Beitragssatz bleibt mit 14,0 Prozent ebenfalls unverändert. Beitragspflichtige Mitglieder und ihre Arbeitgeber teilen sich zudem den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Dieser bleibt stabil und beträgt auch 2021 1,25 Prozent.
Auf 1,3 Prozent angehoben hat der Gesetzgeber den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2021. In 2020 beträgt dieser 1,1 Prozent. Er gilt für die sogenannten Geringverdiener (zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 325 €). Für sie trägt der Arbeitgeber den Krankenversicherungsbeitrag (14,6 %) und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag allein. Er gilt zudem für versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sowie Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
*Der ermäßigte Beitragssatz gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist zum Beispiel in der Passivphase der Altersteilzeitarbeit der Fall, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet.
Beitrag zur Pflegeversicherung stabil
Die Beiträge zur Pflegeversicherung betragen auch 2021 3,05 Prozent. Beitragszahler ohne Kinder zahlen ebenfalls unverändert 3,3 Prozent.
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung stabil
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung betragen auch 2021 2,4 Prozent.
Beitrag zur Rentenversicherung stabil
In der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 18,6 Prozent. Angesichts gut gefüllter Rentenkassen erwartet die Deutsche Rentenversicherung bis ins Jahr 2023 keine Erhöhung der Beitragssätze.
Krankenversicherung
Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Einkommensentwicklung angepasst. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze für das Jahr 2021 von 56.250 € auf 58.050 € angehoben, bzw. von 4.687,50 € auf 4.837,50 € im Monat.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
In der allgemeinen Renten- und in der Arbeitslosenversicherung steigt die Grenze 2021 von 82.200 € auf 85.500 € (West), bzw. von 77.400 € auf 80.400 € (Ost).
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) im Jahr 2021 steigt von 62.550 € auf 64.350 €. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2003 nicht gesetzlich, sondern wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) 2002 privat krankenversichert waren, gilt nun die besondere JAE-Grenze von 58.050 €, vormals 56.250 €.
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2020 die gültige allgemeine JAE-Grenze in Höhe von 62.550 € bzw. die besondere JAE-Grenze in Höhe von 55.250 € überschreitet, scheiden zum 31.12.2020 aus der Krankenversicherungspflicht aus und haben die Möglichkeit sich freiwillig bei der BKK zu versichern. Dieses gilt aber nur dann, wenn das Jahresarbeitsentgelt auch die JAE-Grenze 2020 (64.350 € bzw. 58.050 €) übersteigt. Ist dieses nicht der Fall, bleibt der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig.
Ab dem 1. Januar 2021 können alle Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) kostenlos nutzen. Auf freiwilliger Basis können Sie in der Smartphone-App Ihre Gesundheitsdaten lebenslang sicher verwalten. Sie als Nutzer haben die alleinige Datenhoheit und können bestimmen, ob und wer wie lange Zugriff auf Ihre Akte haben soll.
Wir gehen derzeit jedoch davon aus, dass Sie die Funktionen der ePA zum Jahresstart noch nicht vollumfänglich nutzen können. Zum einen werden viele Arztpraxen erst im Laufe des ersten Quartals die notwendige technische Anbindung vollzogen haben. Zum anderen benötigen Sie eine neue Gesundheitskarte mit NFC-Chip und PIN um Ihre ePA in der Arztpraxis öffnen zu können. Für die Zustellung der Gesundheitskarte wiederum sieht der Gesetzgeber besondere Sicherheitsvorkehrungen vor. Sobald die Deutsche Post diese geschaffen hat, werden wir Sie informieren.
Wir hoffen, dass Sie Ihre Ziele beim nun endenden Bonusprogramm 2020 erreichen konnten - bis zum 28. Februar können Sie Ihre Aktivitäten einreichen - und wünschen viel Erfolg beim Bonusprogramm 2021!
Das BKK-Bonusprogramm 2021
Wir bieten Ihnen als Mehrwert bereits drei kostenfreie Online-Pflegekurse unseres Partners Curendo. Nun freuen wir uns Ihnen ab sofort zwei weitere Kurse per Internet anbieten zu können.
Kurs "Rechtliche Vorsorge für den Ernstfall"
Erfahren Sie in diesem Kurs, wie Sie für eine Situation vorsorgen, in der Sie unfall- oder krankheitsbedingt nicht mehr selber entscheiden können. (31 Module, insgesamt 4 Stunden).
Mehr erfahren ...
Kurs "Selbstfürsorge durch Achtsamkeit"
In diesem Online-Kurs wird Ihnen Schritt für Schritt aufgezeigt wie Sie im herausfordernden Pflegealltag gut für sich sorgen können. (38 Module, 7 Stunden).
Mehr erfahren ...
Rückblick: Vielleicht sind rückblickend auch die Neuerungen im Herbst 2020 interessant für Sie.
Mehr Zuschuss für Zahnersatz erhalten alle Versicherten seit Oktober. Darüber hinaus sind im Oktober erstmals Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) verordnungsfähig geworden.
Sie wechseln den Arbeitgeber? Für einen Wechsel zur Bertelsmann BKK ist nun keine Kündigung der Vorkasse mehr nötig. Es reicht die Online-Anmeldung bei der Bertelsmann BKK.
Sie stehen in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis und möchten zur BKK wechseln?
Nun können Sie wechseln, sobald Sie die 12 monatige Bindungsfrist an die alte Krankenkasse erfüllt haben.
Das ist ganz einfach. Unser Beispiel für Sie:
Hierzu beraten wir Sie gern: Fon 0800 80-74000.
Übergangsregelung Großbritannien / Nordirland: Nach dem EU-Austritt haben gesetzlich krankenversicherte Reisende bis Ende 2020 noch von der Übergangsregelung profitiert und ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen können. Mit dem Auslaufen der Regelung zum 31.12.2020 empfehlen wir jetzt den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung.
Berlin, 3. Dezember 2020 – Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um 3 Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 31. März 2021. Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen. Durch eine Reduzierung von direkten Arzt-Patienten-Kontakten sollen das potenzielle Infektionsrisiko gesenkt und Arztpraxen entlastet werden.
Wichtig ist: Die niedergelassenen Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten oder des Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
Inzwischen ist es unumstritten, dass Familien und Alleinerziehende mit Kindern von den Corona Einschränkungen besonders betroffen sind. Home-Office, Home-Schooling und immer wieder Quarantäne führen bei diesen schon vorher besonders belasteten Gruppen zu vielfältigen gesundheitlichen Problemen von Verhaltensauffälligkeiten der Kinder bis hin zu Partnerkonflikten und häuslicher Gewalt. Deshalb sind Mutter-Kind-Kuren zur Therapie und Erholung besonders wichtig.
Die über unseren Partner Gesundheitsservice gebuchten Kliniken haben gemeinsam mit den örtlichen Gesundheitsämtern umfassende Hygiene- und Infektionsschutzvorkehrungen getroffen, um Mutter-Kind-Kuren auch in Corona Zeiten sicher durchführen zu können. So dürfen u.a. nur getestete Patienten und Kinder anreisen, die anschließend als geschlossene Gruppe betreut werden. Dadurch liegt die Infektionsgefahr in den Kliniken sicherlich deutlich unter der Wahrscheinlichkeit sich am Wohnort zu infizieren. Vor diesem Hintergrund können Mutter-Kind-Kuren für betroffene Patienten bedenkenlos empfohlen werden.
In der Corona-Pandemie besonders gefährdete Menschen erhalten im Dezember und Januar vergünstigte FFP2-Schutzmasken.
Mehr zum Thema erfahren Sie in den News ...
13.01.2021. Das Bundeskabinett hat einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld beschlossen. Er gilt rückwirkend ab dem 5. Januar, dem Zeitpunkt des Bund-Länder-Beschlusses zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie. Bundestag und Bundesrat sollen noch im Laufe der Woche über den Gesetzentwurf beraten und diesen beschließen. Sobald dies geschehen ist, stellen wir nähere Informationen bereit.
Tipp: Mit unserem Newsletter immer bestens über Neuerungen informiert sein.
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