Versicherung für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die Arbeitsentgelt erhalten, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zahlen sie aus ihrem vollen Arbeitsentgelt.

Überschreitet das Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 in Höhe von 66.600 € endet die Krankenversicherungspflicht. Die Mitgliedschaft kann als freiwillige Mitgliedschaft bestehen bleiben. Das Einkommen ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze 2023 in Höhe von 59.850 € beitragspflichtig.

Ihr Vorteil: der unterdurchschnittliche Zusatzbeitrag

Mit nur 1,4 Prozent liegt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Bertelsmann BKK im Jahr 2023 unter dem Durchschnitt aller Krankenkassen in Höhe von 1,6 Prozent. Versicherte und Arbeitgeber profitieren somit auch 2023 von einem Preisvorteil.

Getragen wird der Zusatzbeitrag - wie auch der allgemeine Beitrag in Höhe von 14,6 Prozent - zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Für Arbeitnehmer ergibt sich so ein Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 8,0 Prozent (Vorjahr 7,8 Prozent). In gleicher Höhe fallen Krankenkassenbeiträge für den Arbeitgeber an. In Summe ergibt sich ein Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 16,0 Prozent.

Beiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer (Höchstbeitrag)

2023

Krankenversicherung 2023 Gesamt (Arbeitgeber + Arbeitnehmer) Anteil Arbeitnehmer
BBG* x 16,0 %, monatlich 798,01 € 399,01 €
* Beitragsbemessungsgrenze = 4.987,50 € monatlich (59.850 € jährlich)    
  Gesamt (Arbeitgeber + Arbeitnehmer) Anteil Arbeitnehmer
Rentenversicherung 2023    
West, monatlich: 1.357,80 € 678,90 €
Ost, monatlich: 1.320,60 € 660,30 €
     
Arbeitslosenversicherung 2023    
West, monatlich: 189,80 € 94,90 €
Ost, monatlich: 184,60 € 92,30 €
Pflegeversicherung 2. Halbjahr 2023 Gesamt (Arbeitgeber + Arbeitnehmer) Anteil Arbeitnehmer
Ab 23 Jahren ohne Kind ** 199,50 € 114,71 €
Unter 23 Jahren oder mit 1 Kind 169,58 € 84,79 €
Mit 2 Kindern unter 25 Jahren 157,11 € 72,32 €
Mit 3 Kindern unter 25 Jahren 144,64 € 59,85 €
Mit 4 Kindern unter 25 Jahren 132,17 € 47,38 €
Ab 5 Kindern unter 25 Jahren 119,70 € 34,91 €

Neue Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) ändert sich die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung wie folgt:

  • Ab dem 01.07.2023 steigt der Beitragssatz für Kinderlose auf 4,0 Prozent.
  • Versicherte mit Kindern werden mit einem Beitragsabschlag entlastet.
  • Der Abschlag richtet sich nach der Anzahl der Kinder.
  • Der erste Abschlag gilt lebenslang, die weiteren Abschläge ab dem 2. Kind sind nur bis zum 25. Lebensjahr der Kinder befristet.
  • Die gestaffelten Beitragssätze sehen wie folgt aus:
  • Kinderlose 4,0 Prozent (gilt nicht für vor dem 1. Januar 1940 Geborene und für unter 23-jährige)
  • 1 Kind 3,4 Prozent (gilt lebenslang)
  • 2 Kinder 3,15 Prozent (gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre.)
  • 3 Kinder 2,9 Prozent (gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre.)
  • 4 Kinder 2,65 Prozent (gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre.)
  • ab 5 Kindern 2,4 Prozent (gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre.)

Wer ermittelt und dokumentiert die Anzahl der Kinder und die Altersgrenzen?

Die beitragsabführende Stelle (Arbeitgeber) ermittelt und dokumentiert die Anzahl der Kinder und die Altersgrenzen. Für anderweitig versicherte ermittelt die Krankenkasse diese Daten.

Pflegeversicherung 1. Halbjahr 2023 Gesamt Anteil Mitglied
Mitglied ab 23 Jahren ohne Kind, monatlich 169,58 € 93,52 €
Mitglied unter 23 Jahren oder mit 1 Kind, monatlich 152,12 € 76,06 €

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Seite zuletzt aktualisiert am: 05.01.2024
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