Beitragsentlastung für 2019 beschlossen

 02.11.2018.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VEG) beschlossen. Es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Demnach zahlen Arbeitnehmer im kommenden Jahr nur noch den halben Zusatzbeitrag, die zweite Hälfte tragen die Arbeitgeber. Selbstständige mit geringem Einkommen und Existenzgründer sollen ebenfalls von erheblichen Entlastungen profitieren.

Die wichtigsten Neuerungen erläutert Karin Schemhaus, Bereichsleiterin Versicherung und Finanzen bei der Bertelsmann BKK.

Paritätische Finanzierung

Um Arbeitnehmer und Rentner zu entlasten, wird ab 1. Januar 2019 der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitragssatz zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und der Rentenversicherung gezahlt. Der paritätisch finanzierte allgemeine Beitragssatz (14,6 Prozent) bleibt unverändert.

Für die Versicherten der Bertelsmann BKK bedeutet dies bei einem Zusatzbeitrag von derzeit 1,2 Prozent eine Entlastung um 0,6 Prozentpunkte. In der Spitze kann dies 2019 bis zu 326 € Beitragsersparnis bringen. (Beitragsbemessungsgrenze 2019: 54.450 €). Für Arbeitgeber steigen die Lohnnebenkosten entsprechend.


Mindestbeitrag für Kleinselbstständige mehr als halbiert

Hohe GKV-Beiträge überfordern Kleinselbstständige und Existenzgründer, die sich gesetzlich versichern wollen. Deshalb werden freiwillig versicherte Selbstständige ab 2019 bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbstständige: 1.038,33 €).

Damit verringert sich der Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige erheblich (statt ca. 355 € ca. 158 € Mindestbeitrag). Zudem wird ein deutlicher Bürokratieabbau erreicht. Der Nachweis, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt, entfällt.


Entlastung bei Krankengeld oder Mutterschaftsgeld

Freiwillig Versicherte sind während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld von der Pflicht befreit, Mindestbeiträge zu zahlen. Beiträge werden während dieser Zeit nur auf tatsächlich bestehende beitragspflichtige Einnahmen erhoben.


Höhere Beiträge in der Pflegeversicherung

Parallel zur Beitragsentlastung in der Krankenversicherung steigen die Beiträge in der Pflegeversicherung. Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die Erhöhung des PV-Beitragssatzes um 0,5 Punkte auf 3,05 Prozent beschlossen. Beitragszahler ohne Kinder zahlen künftig 3,3 Prozent. Der Pflegebeitrag für Arbeitnehmer erhöht sich somit bei einem monatlichen Bruttolohn von 3.000 € im kommenden Jahr um 7,50 €.

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Seite zuletzt aktualisiert am: 30.07.2024