Haben Sie noch Fragen?
05241 80-74000*
*Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr
Stabiler Zusatzbeitrag – auch 2024 nur 1,4 Prozent. Zudem senken wir die U2-Umlage auf 0,2 Prozent.
Mehr zu den Beiträgen 2024 und weitere aktuelle Informationen rund um die Sozialversicherung Ihrer Mitarbeiter ersehen Sie nachstehend.
19.12.2023 Zusatzbeitrag stabil - Senkung U2-Umlage
BeBKK Arbeitgeberinformation 01.2024
BeBKK Beitragsabrechnung Werte 01.2024
Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht ab 01.01.2024
Das SV-Meldeportal ist eine Ausfüllhilfe für die Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen und richtet sich vor allem an kleine Unternehmen, die kein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen. Doch auch mittlere und große Unternehmen, Zahlstellen sowie Selbständige kann es dabei unterstützen, ihre Meldepflicht zu erfüllen und Bescheinigungen abzurufen. Das SV-Meldeportal ist eine reine Webanwendung.
Die bisherige Anwendung sv.net kann bis zum 31. Dezember 2023 uneingeschränkt weiter genutzt werden. Mit weniger Funktionen (Rückmeldungen fallen weg), bleibt es bis zum 29. Februar 2024 verfügbar.
Kein Ersatz für Lohnprogramme
Das SV-Meldeportal führt keine Berechnungen zu den Entgelten und Sozialversicherungs- und Steueranteilen durch und steht damit nicht in Konkurrenz zu den Entgeltabrechnungsprogrammen.
Die Registrierung ist nur über ein ELSTER-Organisationszertifikat möglich, welches über das „Einheitliche Unternehmenskonto" beantragt werden kann. Nach Angabe der entsprechenden Daten im SV-Meldeportal erhält der Anwender ein Vertretungsberechtigungsschreiben mit einem persönlichen Freischaltcode. Mit der erneuten Anmeldung und der Eingabe des Freischaltcodes wird die Registrierung abgeschlossen.
Für Anwender, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung und den Abruf von A1-Bescheinigungen nutzen und nicht über ein ELSTER-Unternehmerkonto verfügen, wird ab 2024 alternativ auch das BundID-Konto für die Registrierung angeschlossen.
Für 2023 und 2024 ist die Nutzung kostenfrei, wenn sich Nutzer bis zum 31. März 2024 registrieren.
Erst ab 2025 ist für diese Nutzer das SV-Meldeportal kostenpflichtig. Die Nutzungsgebühr wird bezogen auf zwei Anwendergruppen für eine Laufzeit von 36 Monaten im Voraus erhoben:
Die angegebenen Beträge verstehen sich als Netto-Beträge jeweils zuzüglich der entsprechend gültigen Mehrwertsteuer.
Alle Nutzer jeder Anwendergruppe können beliebig viele Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern austauschen.
Entwickelt wurde das Programm von der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Nähere Informationen zum SV-Meldeportal und zur Registrierung finden Sie auf der Seite www.sv-meldeportal.de.
Für technische Fragen und Anliegen können Sie direkt die ITSG kontaktieren.
Bei Fragen zu Meldepflichten und Bescheinigungen oder Stellen von Anträgen, steht unser Service-Team Ihnen gerne zur Verfügung.
Zum 1. Juli 2023
Für Eltern reduzieren die Abschläge den Pflegeversicherungsbeitrag wie folgt:
* Gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre. Der Abschlag gilt fort, wenn ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstirbt und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das verstorbene Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte. Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen zahlen auf die o. g. Werte jeweils 0,50 % mehr.
Zum 01.01.2023 wurde ein neues Datenaustauschverfahren zur elektronischen Übermittlung von Arbeitgeberdaten eingeführt, der Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK).
Im DSAK haben Arbeitgeber die Möglichkeit folgende Daten zu übermitteln:
Bis zum 30.06.2023 wurde für die Arbeitgeber und Softwarehersteller vom GKV-Spitzenverband eine Übergangsfrist eingeführt, da eine technische Umsetzung noch nicht flächendeckend gewährleistet werden konnte.
Zum 01.07.2023 ist das Verfahren verpflichtend und alle erforderlichen Angaben zum Arbeitgeberbeitragskonto müssen elektronisch innerhalb des neuen Meldeverfahrens übermittelt werden.
Die Krankenkasse übermittelt innerhalb des neuen Datenaustauschverfahrens über den „Datensatz Krankenkassenmeldung“ (DSKK) elektronisch eine Anforderungsmeldung (Abgabegrund 06 – Anforderung Arbeitgeberdaten) und fordert die erforderlichen Angaben vom Arbeitgeber an
Arbeitgeber übermitteln ihre Angaben spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung nach Eingang der Anforderungsmeldung der Krankenkasse über den Datensatz Arbeitgeberkonto mit dem Abgabegrund 01 (Rückmeldung zur Anforderung).
Die Rückmeldung muss mindestens die Grunddaten des Arbeitgebers und Angaben zum Umlageverfahren U1 (Teilnahme Ja/Nein) enthalten.
Sollte es Veränderungen zum Arbeitgeberkonto geben, haben Arbeitgeber die Möglichkeit über das neue Meldeverfahren unterschiedliche Änderungen der Krankenkasse mitzuteilen (Abgabegrund 02 Änderungsmeldung).
Änderungen können zum Beispiel ein neuer Firmenname, eine neue Postadresse, ein neuer Ansprechpartner/ Dienstleister (z.B. Steuerbüro) oder auch ein neues SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug sein.
Hinweis: Erfolgt die Lohnabrechnung nicht selbst durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Dienstleister, so ist in den allgemeinen Daten im Feld „Abrechnungsstelle BBNR“ die Betriebsnummer des Dienstleisters einzutragen. Ansonsten bleibt das Feld leer.
Beitragszahlung - Zahlen & Daten
Beitragszahlung - Zahlen & Daten
Umlageversicherung
Das Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Formulare
05241 80-74000*
*Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr