Die Neuerungen 2017

Mehrleistungen – Beitrag – Versicherung – Pflege

22.12.2016

Auch im neuen Jahr sind wir ein verlässlicher Partner für Ihre Gesundheit. Nachfolgend informieren wir über unsere neuen Mehrleistungen und über Änderungen im Bereich Beitrag, Versicherungspflicht und Pflegeversicherung.

Als Mitglied der BKK-Gemeinschaft genießen Sie weiterhin viele Vorteile:

  • Top-Mehrleistungen: Gesundheitsbudget, Bonusprogramm, Zuschüsse zu Aktivwochen, Gesundheitskursen, Reiseimpfungen und vieles mehr
  • Hochwertige Versorgung im Krankheitsfall: Sonderverträge und Spezialistennetzwerk
  • Exzellenter Service: persönlich und individuell – zu Ihrem Wohle
  • Verlässlichkeit: kundenorientiertes Handeln in der Leistungsgewährung

Die neuen Mehrleistungen

120 € Gesundheitsbudget

Wir haben unsere Sonderleistung „Gesundheitsbudget“ neu aufgelegt. 2017 hat jeder Versicherte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 120 € insgesamt pro Jahr in den Bereichen:

  • Osteopathie (120 €)
  • Schwangerschaftsvorsorge (100 €)
  • Hebammenrufbereitschaft (100 €)
  • professionelle Zahnreinigung (20 €)
  • Früherkennung (20 € für die Früherkennungsuntersuchung bzgl. Glaukom, Hautkrebs, Brustkrebs und Prostatakrebs).

Zweitmeinung Orthopädie

Vor orthopädischen Operationen kann eine qualifizierte Zweitmeinung sehr wichtig sein. Sprechen Sie uns an, wenn eine solche Operation bei Ihnen ansteht. Wir nennen Ihnen Experten, die kurzfristig eine Zweitmeinung erstellen.

50 € für Schutzimpfungen

Wir bezuschussen Impfkosten für Auslandsreisen im Rahmen unserer Mehrleistungen mit bis zu 50 € im Jahr 2017.

50 € Gesundheitsbonus

Im BKK-Bonusprogramm winken Ihnen 2017 bis zu 50 € Bonus. Mitglieder können bis zu 40 € erzielen, familienversicherte Angehörige weitere 10 €. In Summe kann eine Familie so 50 € Bonus erhalten. Für die Bestätigung Ihrer bonusfähigen Aktivitäten werden wir eine App anbieten.

Bonusfähige Leistungen:

  • Ärztlicher Check-up 
  • Krebsfrüherkennung 
  • Hautkrebsfrüherkennung 
  • Kindervorsorge (U-Untersuchungen) 
  • Impfungen 
  • Zahnärztliche Vorsorge 
  • Gesundheitskurse (aus BKK-Kursdatenbank oder BKK-eigene Angebote)

Beiträge

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt auch im Jahr 2017 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt mit 14,0 Prozent ebenfalls unverändert. Er gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist zum Beispiel in der Passivphase der Altersteilzeitarbeit der Fall, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Jeweils gilt: je 50 Prozent des Beitrags tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beitragspflichtige Mitglieder zahlen zudem einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Zusatzbeitrag

Das Geschäftsjahr 2016 verlief für uns in vielen Bereichen planmäßig. Außergewöhnlich stark stiegen allerdings die Ausgaben für die Behandlungen im Krankenhaus, den mit Abstand größten Kostenblock einer Krankenkasse. Es wurden deutlich mehr Operationen durchgeführt und diese waren oftmals aufwändiger, einige sogar deutlich teurer als in den Vorjahren. Deshalb erwarten wir, das Geschäftsjahr 2016 mit einem nicht unerheblichen Defizit abzuschließen. Dieses können wir aus unseren finanziellen Reserven decken.

Dem Verwaltungsrat ist es besonders wichtig, dass die BKK auch künftig jederzeit finanziell gut ausgestattet ist, insbesondere über ausreichend hohe Reserven verfügt. Deshalb haben Verwaltungsrat und Vorstand beschlossen, den Zusatzbeitragssatz ab 1. Januar 2017 von 1,05 auf 1,28 Prozent anzupassen.

Mehr Informationen

Beitragsbemessung

Krankenversicherung

Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Einkommensentwicklung angepasst. In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Grenze für das Jahr 2017 auf 4.350 € im Monat festgesetzt. In der allgemeinen Renten- und in der Arbeitslosenversicherung steigt die Grenze 2017 auf 6.350 € im Monat (West), bzw. 5.700 € (Ost).

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt auch im Jahr 2017 14,6 Prozent (je 50 Prozent tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer), der ermäßigte Beitragssatz bleibt ebenfalls bei 14,0 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz kommt zur Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist zum Beispiel in der Passivphase der Altersteilzeitarbeit der Fall, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Auch hier gilt die paritätische Beitragsverteilung.

Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der Rentenversicherung beträgt auch im Jahr 2017 18,7 Prozent. Er wird zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2017 weiterhin 3,0 Prozent. Auch hier tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 50 Prozent.

Versicherungspflicht

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) wird im Jahr 2017 auf 57.600 € erhöht. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2003 nicht gesetzlich, sondern wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 privat krankenversichert waren, gilt im Jahr 2017 die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 52.200 €.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2016 die gültige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 56.250 € bzw. die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 50.850 € überschreitet, scheiden zum 31.12.2016 aus der Krankenversicherungspflicht aus und haben die Möglichkeit sich freiwillig bei der BKK zu versichern. Dieses gilt aber nur dann, wenn das Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2017 (57.600 € bzw. 52.200 €) übersteigt. Ist dieses nicht der Fall, bleibt der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig.

Eigenständige Versicherungspflicht für Waisenrentner und gleichgestellte Personen

Ab 1. Januar 2017 sind Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente und diese auch beantragt haben, kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sogar beitragsfrei. Die Versicherungspflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Waise vor der Stellung des Waisenrentenantrags zuletzt privat krankenversichert war – es sei denn, die Voraussetzungen für eine Familienversicherung oder die Vorversicherungszeit sind erfüllt.

Von der neuen Vorschrift über die Versicherungspflicht werden nicht nur „Neu-Waisenrentner“, die ab 1. Januar 2017 einen Rentenantrag stellen, sondern auch alle Bestandsrentner und -rentenantragsteller erfasst, die am 31. Dezember 2016 eine Waisenrente beziehen oder sich in einem entsprechenden Rentenantragsverfahren befinden.

Pflegeversicherung

Das Pflegestärkungsgesetz II sieht umfangreiche Änderungen bei den Leistungen für Pflegebedürftige vor. Einige Bestimmungen sind schon zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten, wesentliche Änderungen zum Pflegebegriff und zum Begutachtungsverfahren werden zum 1. Januar 2017 wirksam.

Mit dem neuen Pflegebegriff erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Durch den erweiterten Personenkreis werden die Kosten der Pflegeversicherung steigen. Um dies zu finanzieren, wird der Beitragssatz zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent, bzw. 2,8 Prozent für Mitglieder ohne Kinder angepasst.

Zur Beurteilung von Pflegebedürftigkeit wird ein neues Verfahren eingeführt. Ab 1. Januar 2017 wird es anstatt bisher drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben.

Die neuen Pflegegrade sollen eine bessere Erfassung des jeweiligen Pflegezustandes möglich machen. In Zukunft werden nicht nur körperliche, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Insbesondere an Demenz erkrankte Menschen können von dem neuen Beurteilungsverfahren profitieren. In sechs verschiedenen Bereichen wird der Grad der Selbständigkeit begutachtet und gemessen.Diese Ergebnisse führen mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad.

Folgende Bereiche werden beurteilt:
  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Wer schon Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wird kraft Gesetzes (automatisch) in das neue System übergeleitet. Es muss dafür kein neuer Antrag auf Begutachtung gestellt werden. Mit der Überleitung in den neuen Pflegegrad ist keine Leistungskürzung verbunden. Alle Leistungen, die bisher erbracht wurden, bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen, einige werden sogar verbessert.

Wird ab 1. Januar 2017 ein Antrag auf erneute Begutachtung gestellt, bleibt der Pflegebedürftige nach der Überleitung in einen Pflegegrad in diesem Pflegegrad. Eine Herabstufung ist nicht vorgesehen, es sei denn, die Pflegebedürftigkeit entfällt ganz.

Haben Sie noch Fragen?

05241 80-74000*
*Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr

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Seite zuletzt aktualisiert am: 22.12.2023
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