Arzt im Gespräch mit einem Patienten

Neuerungen der Gesundheitsreform

20.07.2026 / 10.08.2026

Der Bundestag hat am 10. Juli das Gesetz zur GKV-Beitragssatzstabilisierung beschlossen. Mit der Begrenzung der Ausgaben in allen Bereichen des Gesundheitswesens sollen Versicherte zukünftig von steigenden Zusatzbeiträgen entlastet werden. Zugleich soll eine hochwertige Versorgung für die kommenden Jahre sichergestellt werden.

Insgesamt betragen die für 2027 und 2028 vorgesehenen Einsparungen fast 19 Milliarden Euro. Laut Politik wird dies spürbare Veränderungen bringen, die jedoch allen Seiten etwas abverlangen. Der Grundsatz jedoch sei, die Ausgaben in allen Bereichen an die Entwicklung der Einnahmen zu koppeln, da Stabilität als eine der wichtigsten Säulen unseres Sozialstaats von entscheidender Bedeutung sei.

Das Gesetz geht mit der Maßgabe einer einnahmeorientierten Ausgabepolitik und mehr Evidenz grundsätzlich in die richtige Richtung. Es ist jedoch offen, ob das Gesetz die geplanten Einsparziele erreicht und den Beitragssatz stabil halten kann. Den beschlossenen Maßnahmen müssen daher schnell weitere Strukturreformen folgen.

Nachfolgend stellen wie die Änderungen im Leistungs- und Beitragsbereich vor.

Die Änderungen im Leistungsbereich

Ab 30.07.2026
 

Cannabisblüten, Fertigarzneimittel- und Rezepturen
 

  • Cannabisblüten werden ab dem in Kraft treten des Gesetzes am 30.07.2026 nicht mehr erstattet. Ärzte müssen Patienten, die bisher mit Cannabisblüten behandelt wurden, auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen. Bei der Umstellung ist eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich – es sei denn, die Verordnung erfolgt durch einen Arzt, der vom Genehmigungsvorbehalt befreit ist. Dazu zählen zum Beispiel Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde.
  • Der Anspruch besteht seitdem nur noch für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol (THC) oder Nabilon (ein THC-ähnliches synthetisches Cannabinoid) und für Cannabis-Rezepturarzneimittel in Form von Extrakten in standardisierter Qualität. 
  • Vor der Verordnung cannabishaltiger Rezepturarzneimittel ist zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erforderlich. Erst dann kann ein Umstieg auf Cannabis-Rezepturen in Form von Extrakten erfolgen.

Ablauf des sechsmonatigen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel 

  • Die Vorgabe des sechsmonatigen Therapieversuchs gilt nur für die Indikationen, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel auch zugelassen sind.
  • Zudem kann der verordnende Arzt einen Therapieversuch bei Unverträglichkeit oder Unwirksamkeit vorzeitig abbrechen und stattdessen ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel, zum Beispiel einen Cannabis-Extrakt, verordnen. Ein zweites für die jeweilige Indikation zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht getestet werden.

Ein Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel entfällt in folgenden Situationen: 

  • Bei starken Schmerzen oder anderen Indikationen, in denen keine zugelassenen Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, können Ärzte bei der erstmaligen Versorgung sofort einen Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen.
  • Auch haben Patienten, die bisher mit Cannabis in Form von Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden, weiterhin Anspruch darauf. Ärzte dürfen ihnen Folgeverordnungen für Cannabis-Extrakte oder Rezepturen ausstellen.


Ab 2027


Homöopathie und Anthroposophie

  • Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel oder Leistungen sind auch als Satzungsleistungen der Krankenkassen ausgeschlossen.

Krankengeld bei Beschäftigungslosen

  • Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit beträgt das Krankengeld künftig 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts bzw. mit Kind 67 Prozent des Nettoentgelts.
  • In allen anderen Fällen bleibt es bei der regulären Höhe von 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts oder 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn dies niedriger ist. Mehr Informationen zum Krankengeld

Zahnersatz 

  • Zahnersatz Festzuschüsse werden um 10 Prozent reduziert.
    Diese reduzieren sich somit von 60 auf 50 Prozent, bzw. bei Erfüllung der Bonusregelung für die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung von 70 auf 60 und 75 auf 65 Prozent. Mehr Informationen zum Zahnersatz

Zuzahlungen 

  • Zuzahlungsbeträge und -grenzen werden an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 50 Prozent angehoben.
    Zukünftig sind somit nicht mehr 10 Prozent mind. 5 € max. 10 € zu leisten sondern mindestens 7,50 € max. 15 €.
    Die tägliche Zuzahlung im Krankenhaus erhöht sich von 10 € auf 15 € täglich.

Ab 2028
 

Teil-Arbeitsunfähigkeit und Teil-Krankengeld


Bei länger dauernden schwerwiegenden Erkrankungen soll eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht werden. 

  • So sollen Arbeitnehmer, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger als vier Wochen arbeitsunfähig sein werden, während der Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen können.
  • Hierzu zählen z. B. psychische Erkrankungen, bei denen eine schrittweise Belastungssteigerung therapeutisch sinnvoll sein kann, sowie Wirbelsäulenerkrankungen, bei denen eine reduzierte Arbeitsbelastung zur Genesung beitragen kann. Ebenso infrage kommen onkologische Erkrankungen, insbesondere während oder nach belastenden Therapiephasen, in denen eine begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehen kann.

Eine ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit ist zwingend erforderlich.

  • Diese muss sich sowohl auf das Vorliegen einer teilweisen Leistungsfähigkeit, als auch auf deren quantitativen Umfang beziehen.
  • Die Begrenzung ist auf feste Stufen von 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen und soll in Absprache mit dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen.

Finanzielle Absicherung durch Teilentgelt und teilweises Krankengeld

  • Versicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf teilweises Krankengeld, soweit eine Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wird und die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit mit anteiligem Arbeitsentgelt zu vergüten.
  • Die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bleibt von der Teilarbeitsunfähigkeit unberührt.
     

Familienversicherung für Ehegatten oder Lebenspartner


Liegen keine der nachfolgend genannten Ausnahmen vor, erheben die Krankenkassen ab 2028 bei der Familienversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten. Berechnet wird dieser auf das beitragspflichtige Einkommen des Mitglieds, über das die Familienversicherung erfolgt.

 Ausnahmen: Kein Beitragszuschlag für den Ehegatten/Lebenspartner fällt an:

  • wenn Kinder im Haushalt leben: Es wohnt ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt (auch Stief-, Adoptiv-, Enkel- oder Pflegekinder) oder ein Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann (hier gilt keine Altersgrenze).
  • wenn Pflege geleistet wird: Der mitversicherte Ehegatte/Lebenspartner pflegt nicht erwerbstätig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 für mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen.
  • wenn die Altersgrenze erreicht ist: Der mitversicherte Ehegatte/Lebenspartner hat die Regelaltersgrenze für die Rente erreicht.
  • wenn besondere Lebensumstände vorliegen: Der mitversicherte Ehegatte/ Lebenspartner hat selbst mindestens Pflegegrad 3 oder bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder erhält Grundsicherung oder hat einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60.

Betroffen vom Beitragszuschlag sind vor allem Alleinverdiener-Ehen ohne kleine Kinder, ohne Pflegeaufgaben und unterhalb des Rentenalters. Die Regelung gilt auch, wenn der mitversicherte Ehegatte/Lebenspartner seinen Wohnsitz im Ausland hat und die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen (z. B. Türkei) abgeleitet wird.

Kinder sind von der Neuregelung der Familienversicherung nicht betroffen.

Hautkrebsfrüherkennung


Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs. 
Die Bertelsmann BKK hat darüber hinaus regionale Regelungen, die einen Anspruch auch in früheren Jahren ermöglichen. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Aus den vorliegenden Studien gibt es nach Information des Bundesgesundheitsministerium (BMG) keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können. 

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird daher auch hier beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening zu berücksichtigen. Bis Ende 2027 soll ein Änderungsbeschluss gefasst werden.

Zweitmeinungsverfahren obligatorisch bei mengenanfälligen Eingriffen


Für folgende planbare Eingriffe, ist die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung der Leistung.

  • Ab 2028 sollen jährlich zwei planbare Eingriffe bestimmt werden. Geeignet sind hier insbesondere Hüftgelenkersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule, sowie
  • ab 2029 die chirurgische Entfernung der Gallenblase oder Gebärmutter sowie
  • ab 2030 die (Teil-)Entfernung der Gaumenmandeln und arthroskopische Eingriffe an der Schulter.

Die Änderungen im Beitragsbereich

  • Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird für 2027 zusätzlich zur regulären, jährlichen Anpassung an die Einkommensentwicklung um 3.600 Euro/Jahr angehoben.
  • Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte wird auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags angehoben (aktuell: 13 Prozent, neu: 17,5 Prozent).

Note "Sehr Gut" im Krankenkassentest

Für den aktuellen Test hat krankenkasseninfo.de 72 gesetzliche Krankenkassen in Deutschland miteinander verglichen. Grundlage der Bewertung waren mehr als 80 Prüfkriterien, die unterschiedliche Aspekte der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigen. Zu den zentralen Bewertungskategorien gehörten unter anderem 

  • Servicequalität und Erreichbarkeit
  • Angebote zur Prävention und Gesundheitsförderung
  • Bonusprogramme und Wahltarife
  • zusätzliche Gesundheitsleistungen über den gesetzlichen Standard hinaus 

Dass wir in diesem umfassenden Vergleich zu den bestbewerteten gesetzlichen Krankenkassen zählen, ist für uns eine besondere Bestätigung unserer täglichen Arbeit.

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Seite zuletzt aktualisiert am: 10.08.2026

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