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Wie erhebe ich Widerspruch gegen eine Entscheidung der Bertelsmann BKK?

Nicht immer kann die BKK oder BKK Pflegekasse Ihnen die Leistungen genehmigen, die Sie beantragt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nicht alle Voraussetzungen, die das Sozialgesetzbuch vorsieht, aus dem Antrag, bzw. den eingereichten Unterlagen hervorgehen. Oder wenn die rechtlichen Vorgaben die Leistung nicht oder nur teilweise oder nur in einer anderen Form zulassen.

In diesem Fall, wird die beantragte Leistungen von uns nach sorgfältiger Prüfung ganz oder teilweise abgelehnt oder in der zulässigen Weise bewilligt. Sie haben jedoch die Möglichkeit gegen die Entscheidung Widerspruch zu erheben. Die BKK, bzw. die BKK-Pflegekasse prüft diese dann nochmals und berücksichtigt dabei auch Begründungen und Unterlagen, die Sie mit dem Widerspruch nachreichen. Gleiches gilt z.B. auch, wenn Sie einen Beitragsbescheid erhalten.

Das sollte Ihr Widerspruch beinhalten

Um Widerspruch gegen eine Entscheidung der BKK einzulegen, 

  • reichen Sie uns Ihren Widerspruch schriftlich ein,
  • teilen Sie uns mit, wogegen Sie Widerspruch einlegen,
  • begründen Sie hierbei Ihre Einschätzung,
  • fügen Sie falls vorhanden ärztliche Berichte, Krankenhausberichte oder Gutachten bei,
  • unterschreiben Sie Ihren Widerspruch handschriftlich.

Bis wann reiche ich meinen Widerspruch ein?

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Bertelsmann BKK eingehen. 

  • Die Frist beginnt grundsätzlich an dem Tag, der auf den Erhalt des Bescheids folgt.
    • Beispiel: Erhalt Bescheid am 10.10.2025, Fristbeginn ist der 11.10.2025
  • Die Frist endet grundsätzlich einen Monat später.
    • Beispiel: Fristende ist 10.11.2025
    • Endet die Monatsfrist auf einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen (bundeseinheitlichen) Feiertag, so verschiebt sich das Fristende auf den darauf folgenden Werktag.
    • Bei regionalen Feiertagen verschiebt sich das Fristende nur, wenn der Feiertag auch in Nordrhein-Westfalen (dem Bundesland, in dem sich der Hauptsitz der Bertelsmann BKK befindet), ein regionaler Feiertag ist.

Wie reiche ich meinen Widerspruch ein?

  • Widerspruch digital einreichen

    Über das Nachrichtenpostfach in der Bertelsmann BKK-App können Sie Ihren Widerspruch eingescannt oder als Foto Ihres Schreibens einreichen.

  • Widerspruch postalisch einreichen

    Per Post können Sie Ihren Widerspruch an folgende Adresse senden:

    Bertelsmann BKK
    Postfach 170
    33311 Gütersloh

  • Widerspruch persönlich einreichen

    Persönlich können Sie Ihren Widerspruch in einer unserer Geschäftsstellen erklären.

  • Ein Widerspruch per E-Mail oder Fax ist nicht möglich

    E-Mail oder Fax erfüllen nicht die rechtlichen Voraussetzungen für einen wirksam eingelegten Widerspruch. Auch aus Sicht des Datenschutzes sind diese Wege zu vermeiden. Bitte nutzen Sie daher eine der oben genannten anderen Möglichkeiten.

Diese Schritte folgen auf Ihren Widerspruch

  • Nach Eingang des Widerspruchs prüft Ihr Kundenberater Ihren Antrag nochmals im Hinblick darauf, ob es möglich ist - ggf. mit weiteren von Ihnen eingereichten Informationen - Ihren Antrag bewilligen zu können. Hierzu kann auch eine erneute Vorlage bei einem Gutachter, z.B. des Medizinischen Dienstes, gehören.
  • Kann Ihr Kundenberater nun eine Lösung für Sie finden, wird er dem Widerspruch abhelfen – Ihr Antrag wird genehmigt, bzw. Ihrem Wunsch wird entsprochen.
  • Kann Ihr Kundenberater auch nach dieser Prüfung keine andere Entscheidung treffen, gibt er den Widerspruch an die Widerspruchsstelle der Bertelsmann BKK.
  • Die Widerspruchsstelle bereitet Ihren Widerspruch dann für den regelmäßig tagenden Widerspruchsausschuss vor.
  • Im Widerspruchsausschuss werden die Widersprüche der Bertelsmann BKK-Versicherten nochmals umfassend beraten, die Entscheidung der BKK geprüft und entschieden, ob es bei der Entscheidung der BKK verbleibt. Auch der Widerspruchsausschuss ist dabei, wie die BKK, an die Gesetze der Sozialversicherung gebunden.
  • Kommt der Widerspruchsausschuss zu einem anderen Ergebnis als die BKK, wird ein sogenannter Abhilfe- oder Teilabhilfebescheid erlassen und damit die ursprüngliche Entscheidung der BKK korrigiert.
  • Verbleibt es bei der Entscheidung, die die BKK getroffen hat, erlässt der Ausschuss einen Widerspruchsbescheid und stellt diesen dem Versicherten zu.
  • Sollten Sie auch nach Erhalt des Widerspruchsbescheides mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie eine Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.
  • Stellen Sie fest, dass sich die Sache für Sie geklärt hat und Sie daraufhin Ihren Widerspruch zurückziehen möchten, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Melden Sie sich dazu gerne vorab telefonisch bei uns.

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Seite zuletzt aktualisiert am: 14.11.2025