Gruppe junger Menschen im Gespräch im Freien. Eine Frau in gelber Strickjacke hält ein Notizbuch und lächelt.

Ferienjobs: sozialversicherungsfrei

Schüler und Studenten, die einen Ferienjob haben, können ihren Verdienst meist komplett behalten, da sie keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zahlen. 

Sind Ferienjobs kurzfristig, fallen keine Sozialabgaben an

Ferienjobs gelten wie folgt als kurzfristige Beschäftigungen für die keine Sozialabgaben anfallen:

  • Ist ein Job von vornherein auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet, spielt es keine Rolle, wie hoch der Verdienst ist.
  • Mehrere Ferienjobs werden aber zusammengerechnet und dürfen dann die Grenze nicht überschreiten.

Sind Ferienjobs nicht mehr kurzfristig, gelten sie als Minijob

Was passiert, wenn man mehr als kurzfristig arbeitet?

Wer länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeitet, ist rentenversicherungspflichtig als Minijobber - selbst wenn der monatliche Verdienst 603 € (2026) nicht übersteigt.

Es fällt ein Eigenbeitrag von zurzeit 3,6 Prozent zur Rentenversicherung an - bei einem Monatsverdienst von 603 € sind das 21,70 €.

Das hat den Vorteil, dass Minijobber das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, wie Reha-Leistungen, Rente wegen Erwerbsminderung oder staatliche Förderung der Riester-Rente. Wer hierauf verzichten will, muss einen Antrag stellen, damit keine Rentenbeiträge abgezogen werden.

Tipp: Ohne Abgaben jobben - mehr Infos auf der Seite www.rentenblicker.de

Arbeiten zwischen Schule und Ausbildung

Eine Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig, wenn ein Schulabgänger:

  • regelmäßig mehr als 603 € pro Monat (2026) verdient und
  • länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeitet.

Das bedeutet, es sind Beiträge durch den Arbeitgeber an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie an die Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

  • Dazu meldet der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers an – nicht bei der Minijob-Zentrale.
  • Der Beschäftigte muss sich als Mitglied bei einer Krankenkasse anmelden - eine ggf. vorab bestehende Familienversicherung endet automatisch.

Übersteigt der Verdienst 603 € im Monat wird er beitragspflichtig

Beträgt der Verdienst zwischen 603,01 und 2.000 € monatlich, ist der Job sozialversicherungs- und beitragspflichtig.

Es fällt jedoch nicht der volle Beitrag an, sondern ein geringerer Beitrag, der im Verhältnis zum Einkommen steigt. Dies ist der sogenannte Übergangsbereich.

Der volle Beitrag zur Rentenversicherung fällt erst dann an, wenn das Einkommen monatlich 2.000 € übersteigt. Weitere Infos bietet die Minijob-Zentrale.



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Seite zuletzt aktualisiert am: 25.03.2026

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