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Bei der Bertelsmann BKK sind Sie auch nach dem Eintritt in den Ruhestand bestens versichert. Erfüllen Sie die gesetzlichen Vorversicherungszeiten, sind Sie pflichtversicherter Rentner, bzw. Rentnerin.
Andernfalls steht Ihnen die freiwillige Mitgliedschaft in der Bertelsmann BKK offen.
Im Ruhestand kann der Versichertenstatus - pflicht oder freiwillig - spürbare Unterschiede in der Beitragshöhe ausmachen. Denn Pflichtversicherte müssen auf Mieteinkünfte und Kapitalerträge keine Beiträge zahlen, freiwillig krankenversicherte Rentner dagegen schon.
Sobald uns der Rentenversicherungsträger über Ihren Rentenantrag informiert hat, prüfen wir, ob Sie für die Zeit der Antragsbearbeitung vorläufiges Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind und ob bereits Beiträge zu zahlen sind.
Vorversicherungszeiten
Voraussetzung für Ihre Versicherung im Rahmen der KVdR ist, dass Sie eine bestimmte Zeit Mitglied oder Familienversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind. Dies ist dann der Fall, wenn Sie vom Beginn Ihrer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums selbst Mitglied oder familienversichert waren.
Erziehungszeiten
Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre Erziehungszeiten auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Dies gilt für beide Elternteile, sowie für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern - nicht aber für Enkelkinder.
Der Beitragspflicht von pflichtversicherten Rentnern unterliegen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vergleichbare Renten aus dem Ausland, die Versorgungsbezüge (siehe folgender Absatz) und das Arbeitseinkommen.
Zur Krankenversicherung bemessen sich die Beiträge für inländische Renten nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Ab dem 01.01.2026 beträgt dieser wie im Vorjahr 3,2 Prozent. In Summe ergibt sich so ein Beitragssatz in Höhe von 17,8 Prozent. Hiervon trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte: 8,9 Prozent.
Der Beitragspflicht von freiwillig versicherten Rentnern unterliegen zudem weitere Einkünfte, wie Mieteinkünfte und Kapitalerträge.
Bei ausländischen Renten gilt der halbe allgemeine Beitragssatz (0,5 x 14,6 %) zuzüglich des halben Zusatzbeitrages (0,5 x 3,2 %). Im Jahr 2026 beträgt der Beitrag somit wie im Vorjahr 8,9 Prozent.
Pflichtversicherte Betriebsrentner werden durch einen Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen entlastet. Dies gilt sowohl für laufende monatliche Betriebsrenten als auch für einmalige Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Für das Jahr 2026 beträgt dieser 197,75 € (in 2025 178,25 €) im Monat. Dies bedeutet, dass der beitragspflichtige Zahlbetrag der Betriebsrente um diesen Betrag gemindert wird. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.
Für die der Rente vergleichbaren Einnahmen wird im Gesetz der Begriff "Versorgungsbezüge" verwendet. Sie werden für die Beitragsbemessung berücksichtigt, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
Die Versorgungsbezüge werden – ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt.
Die Freigrenze 2026
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind jedoch nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt die Freigrenze im Jahr 2026 in Höhe von 197,75 € (Vorjahr 178,25 €) übersteigen.
Die Beitragsentrichtung entfällt jedoch nicht, wenn die Beitragsuntergrenze lediglich durch die Gewährung einer Einmalzahlung (auch Nachzahlung) überschritten wird.
Erhält ein Versicherter mehrere Versorgungsbezüge oder mehrere Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, sind diese für die Beurteilung der Frage, ob die Grenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird, zusammenzurechnen.
Einmalige Abfindungen von Versorgungsbezügen, wie z. B. eine Direktversicherung, sind mit 1/120 der Leistung für den Kalendermonat anzurechnen, längstens jedoch für 120 Monate.
Wir beraten Sie gern. Gemeinsam finden wir genau die richtige Lösung für Sie.
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