Familienversicherung
Alle unter einem Dach
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Kinder bis zu einem bestimmten Alter, sowie nicht versicherungspflichtige Ehegatten bzw. Lebenspartner (in eingetragenen Lebenspartnerschaften) beitragsfrei über das Mitglied familienversichert. Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt und bei allen Krankenkassen gleich. Sind diese bei verschiedenen Krankenkassen erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse, die die Familienversicherung durchführt. Wir empfehlen die Familienversicherung über die Bertelsmann BKK!
Ihre Vorteile
Vertrauen Sie mit der ganzen Familie auf die Leistungsstärke Ihrer BKK.
Das vereinfacht nicht nur viele Leistungsanträge, da der BKK in diesem Falle viele wichtige Informationen bereits vorliegen.
Die Bertelsmann BKK bietet auch viele wertvolle Mehrleistungen für eine gesunde Familie!
- Bonusprogramm: auch für Kinder und Jugendliche
- Mutter/Vater-Kind-Kuren: mit vielen Schwerpunkten
- Haushaltshilfe: erweiterter Anspruch
- „Gesund schwanger"-Programm: Frühgeburten vermeiden
- Künstliche Befruchtung: 750 € extra erhalten
- „Clever für Kids": erweiterte Früherkennung
- Aktivwoche: Angebot “FamilieExtra”
Mehr Vorteile für Familienangehörige entdecken
Tipp: Sind Sie bereits Mitglied der Bertelsmann BKK, Ihre Kinder aber noch in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse familienversichert?
- Kein Problem, der Wechsel Ihrer Kinder in die Familienversicherung der Bertelsmann BKK ist jederzeit möglich.
Den Antrag dazu finden Sie nachstehend.
Die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung
1. Der Inhaltsaufenthalt in Deutschland
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist in Deutschland.
2. Das Kind überschreitet die Altersgrenzen nicht
- alle Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder),
- Stiefkinder bzw. Kinder des Lebenspartners (i.S.d. des LPartG) u. Enkel im Haushalt des Mitglieds,
- Pflegekinder, die wie Kinder durch häusliche Gemeinschaft mit Eltern verbunden sind,
- Adoptionspflegekinder, wenn die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist.
- Für Kinder endet der Anspruch mit 18 Jahren, bzw. mit 23 Jahren, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
Er verlängert sich bis zum 25. Geburtstag, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, bzw. Studium befinden oder ein unentgeltliches freiwilliges soziales Jahr bzw. ein unentgeltliches freiwilliges ökologisches Jahr leisten. - Wird die Schul- oder Berufsausbildung*, bzw. das Studium durch einen freiwilligen Dienst oder eine gesetzliche Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über den 25. Geburtstag hinaus.
* z. B. an einer Berufsfachschule (Status: Schüler), jedoch nicht während einer betrieblichen Berufsausbildung (Status: Auszubildender) - Für Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
3. Das Kinder oder der Ehegatte überschreitet die Gesamteinkommensgrenze nicht
- Der Familienangehörige hat kein Gesamteinkommen im Jahr 2026 von mehr als 565 € monatlich. Dies beinhaltet alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, wie z.B. Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Außerdem zählen der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, Versorgungsbezüge oder Betriebsrenten zum Gesamteinkommen.
*Werden Einnahmen aus einem Minijob erzielt, steigt die Grenze 2026 auf 603 €. Dies gilt sowohl, wenn ausschließlich Einnahmen aus einem Minijob erzielt werden, als auch, wenn Einnahmen aus einem Minijob und anderweitige Einnahmen (zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) vorliegen.
4. Das Kind oder der Ehegatte übt keine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aus
- Liegt eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit vor, ist eine Familienversicherung auch ausgeschlossen, wenn die Einkommensgrenze nicht überschreiten wird.
5. Ist ein Elternteil privat krankenversichert, kann dies die beitragsfreie Familienversicherung ausschließen.
- Sie ist ausgeschlossen, wenn alle drei Voraussetzungen gegeben sind:
- der privat versicherte Ehegatte ist mit dem Kind verwandt und
- übersteigt mit seinem regelmäßigen Gesamteinkommen die Grenze 2026 von 6.450 € monatlich
- sowie das Einkommen des gesetzlich versicherten Mitglieds.
Die Einkommensgrenze des Jahres 2026 sinkt von 6.450 € auf 5.812,50 € im Monat, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte Arbeitnehmer ist und am 31.12.2002 privat* krankenversichert war.
*Wer privat krankenversichert ist, ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, BKK, Ersatzkasse, IKK)
Antrag Familienversicherung
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Antrag Familienversicherung 2026 (PDF wird heruntergeladen. Bitte mit dem Acrobat Reader öffnen)
Ausblick 2028
Ab 2028 erheben die Krankenkassen bei der Familienversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten. Berechnet wird dieser auf das beitragspflichtige Einkommen des Mitglieds, über das die Familienversicherung erfolgt. Dies gilt vor allem Alleinverdiener-Ehen ohne kleine Kinder, ohne Pflegeaufgaben und unterhalb des Rentenalters. Hier erfahren Sie mehr ...
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Häufige Fragen und Antworten
Bei der Bertelsmann BKK können Sie Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann, eingetragenen Lebenspartner sowie Ihre Kinder beitragsfrei mitversichern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Familienversicherung gilt ohne zusätzliche Beiträge, solange die Kriterien eingehalten werden.
Voraussetzungen sind u. a. Einkommen unter bestimmten Grenzen und Wohnsitz in Deutschland.
Kinder sind grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei familienversichert. Sie können bis zum 23. Lebensjahr weiterversichert sein, wenn sie nicht erwerbstätig sind, und bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie in Ausbildung oder Studium sind. Bei dauerhafter Erwerbslosigkeit gelten zusätzliche Regelungen.
Sie füllen den Antrag auf Familienversicherung aus und reichen ihn bei der Bertelsmann BKK ein, entweder per Post, per E‑Mail oder persönlich in der Geschäftsstelle.
Das Formular steht als PDF auf der Website zum Download bereit.
Bei Fragen unterstützt Sie das BKK Service‑Center gern.
Neben eigenen Kindern können auch Enkel, Stief‑ oder Pflegekinder beitragsfrei familienversichert werden, wenn sie im Haushalt leben und vom Mitglied unterhalten werden. Voraussetzung ist ebenfalls der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.
Die Bertelsmann BKK prüft einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung noch erfüllt sind.
- Dafür erhalten Sie einen Online‑Fragebogen, den Sie innerhalb von 14 Tagen ausfüllen sollten.
- Bei Fragen zur Bestandspflege hilft Ihnen das Service‑Center weiter
