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In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Kinder bis zu einem bestimmten Alter, sowie Ehegatten bzw. Lebenspartner (in eingetragenen Lebenspartnerschaften) beitragsfrei über das Mitglied familienversichert. Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt und bei allen Krankenkassen gleich. Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung bei verschiedenen Krankenkassen erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse, die die Familienversicherung durchführt.
Das vereinfacht nicht nur viele Leistungsanträge, da der BKK in diesem Falle viele wichtige Informationen bereits vorliegen. Die BKK bietet auch viele wertvolle Mehrleistungen für eine gesunde Familie!
Mehr Vorteile für Familienangehörige entdecken
Kein Problem, der Wechsel Ihrer Kinder in die Familienversicherung der Bertelsmann BKK jederzeit möglich. Den Antrag dazu finden Sie nachstehend.
Bei Fragen sind wir jederzeit gerne für Sie da. Ihr BKK-Team
1. Als Kinder gelten
2. Der Inhaltsaufenthalt
Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist in Deutschland.
3. Die Altersgrenze
Für Kinder endet der Anspruch mit 18 Jahren, bzw. mit 23 Jahren, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
Er verlängert sich bis zum 25. Geburtstag, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, bzw. Studium befinden oder ein unentgeltliches freiwilliges soziales Jahr bzw. ein unentgeltliches freiwilliges ökologisches Jahr leisten.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung*, bzw. das Studium durch einen freiwilligen Dienst oder eine gesetzliche Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über den 25. Geburtstag hinaus.
* z. B. an einer Berufsfachschule (Status: Schüler), jedoch nicht während einer betrieblichen Berufsausbildung (Status: Auszubildender)
Für Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
4. Das Gesamteinkommen
Der Familienangehörige hat kein Gesamteinkommen im Jahr 2026 von mehr als 565 € monatlich. Dies beinhaltet alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, wie z.B. Arbeitsentgelt, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Außerdem zählen der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, Versorgungsbezüge oder Betriebsrenten zum Gesamteinkommen.
*Werden Einnahmen aus einem Minijob erzielt, steigt die Grenze 2026 auf 603 €. Dies gilt sowohl, wenn ausschließlich Einnahmen aus einem Minijob erzielt werden, als auch, wenn Einnahmen aus einem Minijob und anderweitige Einnahmen (zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) vorliegen.
5. Keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit
Liegt eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit vor, ist eine Familienversicherung auch ausgeschlossen, wenn die Einkommensgrenze nicht überschreiten wird.
Ist ein Elternteil privat krankenversichert, kann dies die beitragsfreie Familienversicherung ausschließen.
Sie ist ausgeschlossen, wenn alle drei Voraussetzungen gegeben sind:
Die Einkommensgrenze des Jahres 2026 sinkt von 6.450 € auf 5.812,50 € im Monat, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte Arbeitnehmer ist und am 31.12.2002 privat* krankenversichert war.
*Wer privat krankenversichert ist, ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (AOK, BKK, Ersatzkasse, IKK)
Wir beraten Sie gern. Gemeinsam finden wir genau die richtige Lösung für Sie.
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