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Pflegebedürftigkeit bringt viele Fragen mit sich – vor allem, welche Unterstützung möglich ist. Die Bertelsmann BKK bietet Ihnen verschiedene Leistungen, die individuell auf Ihre Situation zugeschnitten sind. Ob häusliche Pflege, teilstationäre Versorgung oder eine vollstationäre Unterbringung – wir helfen Ihnen, die beste Lösung zu finden. Erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen zustehen.
Die Pflegeleistungen umfassen ein monatliches Pflegegeld, Pflegesachleistungen und verschiedene Zusatzleistungen, die je nach individuellem Bedarf kombiniert werden können. Die Art und Höhe der Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad (1 bis 5), der sich nach dem Grad der körperlichen, psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen bemisst. Egal, ob die Pflege zu Hause durch Angehörige, einem professionellen Pflegedienst oder in einem Pflegeheim stattfindet – mit einem anerkannten Pflegegrad haben Betroffene Anspruch auf Unterstützung.
Pflegeleistungen stehen Versicherten zu, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihrem Alltag auf Unterstützung angewiesen sind. Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate besteht und eine gesetzlich festgelegte Einschränkung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vorliegt.
Die Höhe und Art der Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad, der durch eine Begutachtung ermittelt wird. Zudem muss die pflegebedürftige Person in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Je nach individuellem Bedarf kann die Pflege zu Hause, teilstationär oder vollstationär organisiert werden. Die Bertelsmann BKK unterstützt dabei, die bestmögliche Versorgung sicherzustellen.
Wann beginnt die Pflegeleistung? Wenn die Voraussetzungen vorliegen, bewilligen wir die Pflegeleistungen grundsätzlich ab dem Tag des Monats, an dem Sie den Antrag gestellt haben – das kann also unter Umständen auch rückwirkend sein.
Von häuslicher Pflege spricht man, wenn eine pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Zuhause oder im Haushalt einer nahestehenden Person versorgt wird. Dabei besteht die Wahl zwischen verschiedenen Unterstützungsformen. Pflegebedürftige können entweder Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, bei denen ein professioneller Pflegedienst die Versorgung übernimmt und die Kosten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Alternativ gibt es das Pflegegeld, das direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird, wenn Angehörige oder andere Vertrauenspersonen die Pflege übernehmen. Zudem ist eine Kombination aus beiden Leistungen möglich – die sogenannte Kombinationsleistung. Diese bietet die Möglichkeit, professionelle Pflege mit der Unterstützung durch Angehörige flexibel zu verbinden.
Bestätigt ein medizinisches Gutachten, dass eine pflegebedürftige Person eine vollstationäre Betreuung benötigt, übernimmt die Bertelsmann BKK Zuschüsse für die Pflege in einer zugelassenen Einrichtung. Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Pflegegrad. So stellen wir sicher, dass Pflegebedürftige die bestmögliche Versorgung erhalten.
Kann die Pflege zu Hause nicht in vollem Umfang gewährleistet werden, unterstützt die Bertelsmann BKK die teilstationäre Betreuung in einer zugelassenen Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung. Im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflege sowie die notwendigen Fahrkosten. So wird die Versorgung der pflegebedürftigen Person sichergestellt und gleichzeitig pflegende Angehörige entlastet.
Digitale Pflegeanwendungen – kurz DiPA – können den Alltag erleichtern und die Selbstständigkeit fördern. Sie unterstützen pflegebedürftige Menschen zum Beispiel beim Gedächtnistraining, bei der Sturzprophylaxe oder bei der Kommunikation mit Angehörigen und Pflegekräften. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5, die zu Hause oder in ambulant betreuten Wohngruppen leben und versorgt werden, stehen monatlich 53 € zur Verfügung.
Pflegebedürftige Personen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe wohnen, haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag. Der Anspruch auf den Zuschlag ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Aktuell beläuft sich der Zuschlag auf 224 € im Monat (Pflegegrad 1 bis 5).
Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen und kann von allen Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, in Anspruch genommen werden.
Der zweckgebundene Entlastungsbetrag beträgt 131 € im Monat und kann eingesetzt werden:
Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst, der dann für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gilt. Dadurch wird für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.
Verhinderungspflege: Kann eine Pflegeperson vorübergehend die Betreuung nicht übernehmen – sei es aufgrund eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder anderer Gründe – springt die Bertelsmann BKK ein. Unsere Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege, entweder im häuslichen Umfeld oder in einer stationären Einrichtung. Die Verhinderungspflege kann für maximal acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege: Reicht die häusliche, teilstationäre oder Verhinderungspflege vorübergehend nicht aus, etwa bei einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder dem unerwarteten Ausfall der Pflegeperson, übernimmt die Bertelsmann BKK die Kosten für eine kurzfristige vollstationäre Pflege. Diese Unterstützung kann für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden und stellt sicher, dass Pflegebedürftige auch in schwierigen Situationen gut versorgt sind.
Damit Pflegebedürftige selbstständiger leben können oder die Pflege erleichtert wird, kann ein Umbau der Wohnung erforderlich sein. Die Bertelsmann BKK bezuschusst solche Umbaumaßnahmen mit bis zu 4.180 € pro Maßnahme. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass vorab ein Kostenvoranschlag von der Pflegekasse genehmigt wird. Zudem darf keine Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger für die Umbaumaßnahme bestehen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, kann der Zuschuss pro Person gewährt werden – maximal jedoch für vier Personen.
Detaillierte Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie übersichtlich zusammengefasst in der Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit. Diese richtet sich sowohl an pflegebedürftige Menschen als auch an Angehörige und andere pflegende Personen.
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