Pflegerin hält die Hände eines älteren Mannes, der in einem Sessel sitzt; beide befinden sich in einem hell eingerichteten Wohnzimmer.

Pflegeleistungen

Pflegebedürftigkeit bringt viele Fragen mit sich – vor allem, welche Unterstützung möglich ist. Die Bertelsmann BKK bietet Ihnen verschiedene Leistungen, die individuell auf Ihre Situation zugeschnitten sind. Ob häusliche Pflege, teilstationäre Versorgung oder eine vollstationäre Unterbringung: wir helfen Ihnen, die beste Lösung zu finden.

Die Pflegeleistungen umfassen ein monatliches Pflegegeld, Pflegesachleistungen und verschiedene Zusatzleistungen, die je nach individuellem Bedarf kombiniert werden können. Die Art und Höhe der Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad (1 bis 5), der sich nach dem Grad der körperlichen, psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen bemisst. Egal, ob die Pflege zu Hause durch Angehörige, einem professionellen Pflegedienst oder in einem Pflegeheim stattfindet – mit einem anerkannten Pflegegrad haben Betroffene Anspruch auf Unterstützung. 

Anspruch auf Pflegeleistungen

Pflegeleistungen stehen Versicherten zu, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihrem Alltag auf Unterstützung angewiesen sind. Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate besteht und eine gesetzlich festgelegte Einschränkung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vorliegt.

Die Höhe und Art der Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad, der durch eine Begutachtung ermittelt wird. Zudem muss die pflegebedürftige Person in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Je nach individuellem Bedarf kann die Pflege zu Hause, teilstationär oder vollstationär organisiert werden. Die Bertelsmann BKK unterstützt dabei, die bestmögliche Versorgung sicherzustellen.

Wann beginnt die Pflegeleistung? Wenn die Voraussetzungen vorliegen, bewilligen wir die Pflegeleistungen grundsätzlich ab dem Tag des Monats, an dem Sie den Antrag gestellt haben – das kann also unter Umständen auch rückwirkend sein.

Pflegeleistungsarten im Überblick

Häusliche Pflege

Von häuslicher Pflege spricht man, wenn eine pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Zuhause oder im Haushalt einer nahestehenden Person versorgt wird. Dabei besteht die Wahl zwischen verschiedenen Unterstützungsformen. Pflegebedürftige können entweder Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, bei denen ein professioneller Pflegedienst die Versorgung übernimmt und die Kosten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Alternativ gibt es das Pflegegeld, das direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird, wenn Angehörige oder andere Vertrauenspersonen die Pflege übernehmen. Zudem ist eine Kombination aus beiden Leistungen möglich – die sogenannte Kombinationsleistung. Diese bietet die Möglichkeit, professionelle Pflege mit der Unterstützung durch Angehörige flexibel zu verbinden.

  • Bei Pflegegrad 1: kein Anspruch
  • Bei Pflegegrad 2: Pflegesachleistungen bis maximal 796 € oder 347 € Pflegegeld im Monat
  • Bei Pflegegrad 3: Pflegesachleistungen bis maximal 1.497 € oder 599 € Pflegegeld im Monat
  • Bei Pflegegrad 4: Pflegesachleistungen bis maximal 1.859 € oder 800 € Pflegegeld im Monat
  • Bei Pflegegrad 5: Pflegesachleistungen bis maximal 2.299 € oder 990 € Pflegegeld im Monat

Vollstationäre Pflege

Bestätigt ein medizinisches Gutachten, dass eine pflegebedürftige Person eine vollstationäre Betreuung benötigt, übernimmt die Bertelsmann BKK Zuschüsse für die Pflege in einer zugelassenen Einrichtung. Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Pflegegrad. So stellen wir sicher, dass Pflegebedürftige die bestmögliche Versorgung erhalten.

  • Bei Pflegegrad 1: bis maximal 131 € im Monat (Entlastungsbetrag kann verwendet werden)
  • Bei Pflegegrad 2: bis maximal 805 € im Monat
  • Bei Pflegegrad 3: bis maximal 1.319 € im Monat
  • Bei Pflegegrad 4: bis maximal 1.855 € im Monat
  • Bei Pflegegrad 5: bis maximal 2.096 € im Monat

Tages- und Nachtpflege

Kann die Pflege zu Hause nicht in vollem Umfang gewährleistet werden, unterstützt die Bertelsmann BKK die teilstationäre Betreuung in einer zugelassenen Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung. Im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflege sowie die notwendigen Fahrkosten. So wird die Versorgung der pflegebedürftigen Person sichergestellt und gleichzeitig pflegende Angehörige entlastet.

  • Bei Pflegegrad 1: kein Anspruch
  • Bei Pflegegrad 2: bis maximal 721 € im Monat
  • Bei Pflegegrad 3: bis maximal 1.357 € im Monat
  • Bei Pflegegrad 4: bis maximal 1.685 € im Monat
  • Bei Pflegegrad 5: bis maximal 2.085 € im Monat

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Digitale Pflegeanwendungen – kurz DiPA – können den Alltag erleichtern und die Selbstständigkeit fördern. Sie unterstützen pflegebedürftige Menschen zum Beispiel beim Gedächtnistraining, bei der Sturzprophylaxe oder bei der Kommunikation mit Angehörigen und Pflegekräften. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5, die zu Hause oder in ambulant betreuten Wohngruppen leben und versorgt werden, stehen monatlich 53 € zur Verfügung.

Wohngruppenzuschlag

Pflegebedürftige Personen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe wohnen, haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag. Der Anspruch auf den Zuschlag ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Aktuell beläuft sich der Zuschlag auf 224 € im Monat (Pflegegrad 1 bis 5).

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen und kann von allen Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, in Anspruch genommen werden.

Der zweckgebundene Entlastungsbetrag beträgt 131 € im Monat und kann eingesetzt werden:

  • für die Eigenanteile, die in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege entstehen (z.B. zur Abgeltung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung)
  • bei der Inanspruchnahme von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Gemeinsamer Jahresbetrag

Zum 1. Juli 2025 sind die Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst worden, der für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gilt. Dadurch steht für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.

Verhinderungspflege: Kann eine Pflegeperson vorübergehend die Betreuung nicht übernehmen, sei es aufgrund eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder anderer Gründe, springt die Bertelsmann BKK ein. Unsere Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege, entweder im häuslichen Umfeld oder in einer stationären Einrichtung. Die Verhinderungspflege kann für maximal acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Neu ab 01.01.2026: Nach § 39 SGB XI muss der Antrag auf Erstattung der Verhinderungspflege spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Durchführung der Verhinderungspflege folgt. Wenn die Verhinderungspflege z.B. im Jahr 2025 stattfand, muss der Antrag, inklusive aller Nachweise bis spätestens 31.12.2026 bei uns eingehen. Anträge aus dem Jahr 2024 und früher können von uns nicht mehr berücksichtigt werden.

Infoblatt Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege: Reicht die häusliche, teilstationäre oder Verhinderungspflege vorübergehend nicht aus, etwa bei einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands oder dem unerwarteten Ausfall der Pflegeperson, übernimmt die Bertelsmann BKK die Kosten für eine kurzfristige vollstationäre Pflege. Diese Unterstützung kann für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden.

Wohnungsanpassung

Damit Pflegebedürftige selbstständiger leben können oder die Pflege erleichtert wird, kann ein Umbau der Wohnung erforderlich sein. Die Bertelsmann BKK bezuschusst solche Umbaumaßnahmen mit bis zu 4.180 € pro Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, kann der Zuschuss pro Person gewährt werden, maximal jedoch für vier Personen.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme: 

  • Vor Beginn der Maßnahme muss ein Kostenvoranschlag von der Pflegekasse genehmigt werden.
  • Für die Umbaumaßnahme darf kein anderer Sozialleistungsträger zuständig sein.

Tipp: Alle Leistungen zum Nachschlagen

Detaillierte Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit. Diese richtet sich sowohl an pflegebedürftige Menschen als auch an Angehörige und andere pflegende Personen.

Pflegeleistungen zum Nachschlagen (Stand: Januar 2026) 

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gern. Gemeinsam finden wir genau die richtige Lösung für Sie.

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Seite zuletzt aktualisiert am: 31.03.2026

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