Junges Mädchen im Rollstuhl wird liebevoll von einer Frau angesprochen, die ihr gegenüber kniet; beide befinden sich in einem gemütlich eingerichteten Wohnzimmer.
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Pflegegrade

Der Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen Pflegebedürftige erhalten können. Je nach Grad der Einschränkung werden Betroffene in einen von fünf Pflegegraden eingestuft. Doch wie läuft die Begutachtung ab? Und welche Kriterien sind entscheidend? Hier erfahren Sie, was hinter den Pflegegraden steckt und wie die Einstufung erfolgt.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder Behinderung in ihrer Selbstständigkeit erheblich eingeschränkt sind und im Alltag auf Hilfe angewiesen sind. Diese Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Sie umfasst Unterstützung bei grundlegenden Aktivitäten wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie der Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen. Pflegebedürftigkeit kann in jedem Alter auftreten, wobei für Kinder bis zu einem Alter von 18 Monaten besondere Regelungen gelten.

Bestimmung des Pflege­grads

Der Medizinische Dienst (MD) überprüft im Rahmen einer Begutachtung im häuslichen Umfeld, ob ein Pflegegrad vorliegt. Dabei wird beurteilt, inwieweit die antragstellende Person ihren Alltag selbstständig bewältigen kann und in welchen Bereichen Unterstützung erforderlich ist. Der Grad der Selbstständigkeit dient als Maß für die Pflegebedürftigkeit.

Die fünf Pflegegrade im Überblick:

  • Pflegegrad 1 – Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Betroffene kommen größtenteils allein zurecht, benötigen aber gelegentlich Unterstützung, zum Beispiel bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben.
  • Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Hier ist regelmäßig Hilfe erforderlich, etwa bei der Körperpflege, beim Anziehen oder im Haushalt.
  • Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Menschen mit Pflegegrad 3 sind in vielen Bereichen auf Unterstützung angewiesen und benötigen umfangreiche Hilfe im Alltag.
  • Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit: Eine selbstständige Lebensführung ist kaum noch möglich. Betroffene benötigen nahezu durchgehend pflegerische Unterstützung.
  • Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen: Hier besteht ein besonders hoher Pflegeaufwand, oft mit intensivem Betreuungsbedarf rund um die Uhr.

Pflegegrad beantragen

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen zunächst Pflegeleistungen beantragt werden. Den Antrag stellt die pflegebedürftige oder eine bevollmächtigte Person.

Antrag auf Pflegeleistungen

Hinweis: Bitte verwenden Sie den Acrobat Reader zum Ausfüllen des Antrags. Zur Rücksendung empfehlen wir das Nachrichtenpostfach der Online-Geschäftsstelle oder unser Kontaktformular. Ihre Unterschrift ist diesen Fällen nicht notwendig.

Das Begutachtungssystem

Die Pflegekasse beauftrag den Medizinischen Dienst (MD), die Pflegebedürftigkeit einzuschätzen. Diese Begutachtung erfolgt nach einem bundesweit standardisierten Verfahren, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Der MD ermittelt nicht die Schwere der Behinderung oder Erkrankung, sondern den Grad der Selbstständigkeit und den notwendigen Unterstützungsbedarf.

Ausgewählte Pflegefachkräfte des Medizinischen Diensts besuchen die Person in ihrem Wohnbereich und begutachten, inwieweit Hilfe benötigt wird. Anhand eines festgelegten Fragenkatalogs ermitteln sie Einschränkungen, Probleme und den notwendigen Unterstützungsbedarf in Ihrem Alltag. Im Anschluss erstellt der MD ein Gutachten, auf dessen Basis die Pflegekasse den Pflegegrad festlegt. Gutachten und Leistungsbescheid werden automatisch zugesandt.

Tipps für die Begutachtung:

  • Eine Vertrauensperson sollte während der Begutachtung anwesend sein.
  • Bereits im Vorfeld sollten wichtige Dokumente zusammengestellt werden, darunter: Medikationsplan und genutzte Hilfsmittel, Arzt- und Krankenhausberichte, Pflegedokumentation
  • Falls regelmäßig eine Pflegeperson vorbeikommt, sollte auch diese bei der Begutachtung anwesend sein.

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Seite zuletzt aktualisiert am: 01.07.2025