Eine junge Frau entspannt sich auf dem Sofa

Befreiung von der Zuzahlung

Der Gesetzgeber sieht für viele Leistungen Zuzahlungen der Versicherten vor. Kinder und Jugendliche sind hiervon grundsätzlich befreit. Ausnahmen sind Fahrkosten und Zahnersatz.

Die zumutbare Belastung Erwachsener, bzw. ihrer Familie hat der Gesetzgeber auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt.

Belastungsgrenzen 2026

Zur Ermittlung der jährlichen Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen zugrunde gelegt. Bei Familien werden diese um Abschläge für im gleichen Haushalt lebende Angehörige vermindert.

Berechnung der Belastungsgrenze

Die Berechnung der Zuzahlungsgrenze erfolgt wie folgt: 

1. Zusammenrechnung der Einnahmen: Die Bruttoeinnahmen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden zusammengerechnet. Dazu zählen Ehegatten einschließlich Lebenspartner und Kinder bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sowie darüber hinaus, solange sie familienversichert sind.

2. Freibeträge: Die jährlichen Bruttoeinnahmen werden um Freibeträge verringert, die für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner gelten. Für das Jahr 2026 gelten dabei folgende Werte: 

  • 7.119 € für den ersten Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner)
  • 9.756 € für jedes zu berücksichtigende Kind (unter 18 Jahre oder familienversichert)

3. Erhalten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen, Bürgergeld, Hilfe zur Pflege oder werden die Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen? Dann gilt eine festgesetzte Belastungsgrenze:

  • Schwerwiegend chronisch Kranke (1 % Belastungsgrenze)
  • Sonstige Erwachsene (2 % Belastungsgrenze) 

Ermitteln Sie Ihre Belastungsgrenze mit unserem Zuzahlungsrechner

1 Prozent Sonderregelung für chronisch Kranke

Wenn Sie wegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung sind, und dies durch eine ärztliche Bescheinigung belegen, darf die BKK Ihre zumutbare Belastungsgrenze von 2 auf 1 Prozent Ihres Bruttoeinkommens senken.

Hierzu gehört:

  • wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit)

und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 3 bis 5
  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Überschreiten der 2- oder 1-Prozent-Belastungsgrenze

Erreichen Sie im laufenden Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 oder 1 Prozent, befreit Sie die Bertelsmann BKK für den Rest des Jahres von den weiteren Zuzahlungen. Hierzu lassen Sie sich bitte alle Zuzahlungen auf Ihren Namen quittieren. 

Antrag Befreiung von den Zuzahlungen

Antrag Befreiung von den Zuzahlungen

Hinweis: Bitte verwenden Sie den Acrobat Reader zum Ausfüllen des Antrags.

Zur Rücksendung empfehlen wir das Nachrichtenpostfach der Online-Geschäftsstelle oder unser Kontaktformular. Ihre Unterschrift ist diesen Fällen nicht notwendig.


Schade, dass die Information nicht hilfreich war.
Helfen Sie uns besser zu werden und beschreiben Sie uns kurz Ihr Anliegen im Textfeld.
Seite zuletzt aktualisiert am: 04.03.2026

Haben Sie Fragen?

05241 80-74000
Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr

Kontakt-Formular

Rückruf-Service

Geschäftsstellen

Mitglied werden

Newsletter abonnieren

Infomaterial anfordern