Befreiung von der Zuzahlung

Der Gesetzgeber sieht für viele Leistungen Zuzahlungen der Versicherten vor. Kinder und Jugendliche sind hiervon grundsätzlich befreit. Ausnahmen sind Fahrkosten und Zahnersatz.

Die zumutbare Belastung Erwachsener, bzw. ihrer Familie hat der Gesetzgeber auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt.

Belastungsgrenzen 2024

Zur Ermittlung der jährlichen Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen zugrunde gelegt. Bei Familien werden diese Einnahmen um Abschläge für im gleichen Haushalt lebende Angehörige vermindert.

Für das Jahr 2024 erhöht sich der Abschlag für den ersten Familienangehörigen (Ehegatte/Lebenspartner) auf 6.363 € (2023 6.111 €), sowie der Kinderfreibetrag auf 9.312 € (2023: 8.952 €). Der Kinderfreibetrag wird für jedes Kind gewährt, solange dies unter 18 Jahre oder noch familienversichert ist.

Ermitteln Sie Ihre Belastungsgrenze mit unserem Zuzahlungsrechner

Belastungsgrenzen 2023

Zur Ermittlung der jährlichen Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen zugrunde gelegt. Bei Familien werden diese Einnahmen um Abschläge für im gleichen Haushalt lebende Angehörige vermindert.

Für das Jahr 2023 erhöht sich der Abschlag für den ersten Familienangehörigen (Ehegatte/Lebenspartner) auf 6.111 € (2022 5.922 €), sowie der Kinderfreibetrag auf 8.952 € (2022: 8.388 €). Der Kinderfreibetrag wird für jedes Kind gewährt, solange dies unter 18 Jahre oder noch familienversichert ist.

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1 Prozent Sonderregelung für chronisch Kranke

Wenn Sie wegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung sind, und dies durch eine ärztliche Bescheinigung belegen, darf die BKK Ihre zumutbare Belastungsgrenze von 2 auf 1 Prozent Ihres Bruttoeinkommens senken.

Hierzu gehört:

  • wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (ein Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit)

und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 3 bis 5 
  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Überschreiten der 2- oder 1-Prozent-Belastungsgrenze

Erreichen Sie im laufenden Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 oder 1 Prozent, befreit Sie die Bertelsmann BKK für den Rest des Jahres von den weiteren Zuzahlungen. Hierzu lassen Sie sich bitte alle Zuzahlungen auf Ihren Namen quittieren. 

Antrag Befreiung von den Zuzahlungen

Antrag Befreiung von den Zuzahlungen

Hinweis: Bitte verwenden Sie den Acrobat Reader zum Ausfüllen des Antrags.

Zur Rücksendung empfehlen wir das Nachrichtenpostfach der Online-Geschäftsstelle oder unser Kontaktformular hier auf der Website. Ihre Unterschrift ist diesen Fällen nicht notwendig.   


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Seite zuletzt aktualisiert am: 10.01.2024
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