Fahrkosten

Die Bertelsmann BKK übernimmt Fahrkosten abzüglich des gesetzlichen Eigenanteils, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen der Krankenkasse notwendig sind.

Übernahme der Fahrkosten

A. Ihre Fahrkosten dürfen wir übernehmen:

  • bei stationärer Krankenhausbehandlung
  • bei einer Mutter-/ Vater-Kind-Kur
  • bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus - auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  • bei Fahrten, die aus medizinischen Gründen nur per Krankenwagen möglich sind (Krankentransport).
  • bei Fahrten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, sowie zu einer vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a SGB V), einer ambulanten Operation im Krankenhaus (§ 115b SGB V), wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.

B. Auch bei Fahrten zur ambulanten* Behandlung werden Fahrkosten übernommen, wenn

  • Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BI", "aG" oder "H" besitzen,
  • den Pflegegrad 4 oder 5 haben,
  • den Pflegegrad 3 haben und ärztlich bestätigt dauerhaft in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

*Seit dem 11.01.2023 fallen hierunter auch Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, für die die Krankenkassen die Kosten übernehmen (z.B. Mammographie-Screening, Früherkennungsprogramm für Darmkrebs, Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche).

Eine vorherige Genehmigung durch die Bertelsmann BKK ist in diesen Fällen nicht notwendig.

C. Fahrkosten werden ebenfalls übernommen, wenn

  • Sie zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie fahren müssen.

Bitte reichen Sie uns hierzu vorab die Verordnung zur Genehmigung ein.


Enthält Ihre ärztliche Verordnung über Fahrkosten keinen dieser Gründe?

Reichen Sie uns gern die Verordnung gern zur Prüfung ein. Tipp: Nutzen Sie dafür das Nachrichtenpostfach der Online-Geschäftsstelle.


Eigenbeteiligung und Befreiung

In allen Fällen gilt eine Eigenbeteiligung von maximal 10 % der Fahrkosten, mindestens 5, höchstens 10 € pro Fahrt. Sind Sie unzumutbar belastet, kann die Befreiung von der Zuzahlung erfolgen.


Haben Sie noch Fragen?

05241 80-74000*
*Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr

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Seite zuletzt aktualisiert am: 22.12.2023
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