Service für Arbeitgeber

Informationen zu den Beiträgen und weitere aktuelle Informationen rund um die Sozialversicherung Ihrer Mitarbeiter ersehen Sie nachstehend.

Neuerungen zum 01.10.2024

25.09.2024 - Anhebung Zusatzbeitrag ab 01.10.2024

BeBKK Arbeitgeberinformation 10.2024

BeBKK Beitragsabrechnung Werte 10.2024


Neuerungen zum 01.01.2024


Neuerungen zum 01.10.2023

SV-Meldeportal

Im Oktober 2023 wurde das sv.net vom SV-Meldeportal abgelöst. Zur Übermittlung ihrer DEÜV-Meldungen und Beitragsnachweise steht Ihnen das SV-Meldeverfahren als zertifiziertes Produkt zur Verfügung.

Entwickelt wurde das Programm von der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen.

Nähere Informationen zum SV-Meldeportal und zur Registrierung finden Sie auf der Seite www.sv-meldeportal.de.

Für technische Fragen und Anliegen können Sie direkt die ITSG kontaktieren.

Bei Fragen zu Meldepflichten und Bescheinigungen oder Stellen von Anträgen, steht unser Team Ihnen gerne zur Verfügung.

Team Arbeitgeber

Neuerungen zum 01.07.2023

Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung

Zum 1. Juli 2023

  • steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,40 %
  • der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert bei 1,70 %. (Sachsen: 1,20 % - Arbeitnehmeranteil 0,5 % erhöht)
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt von 0,35 % auf 0,60 % - gilt wie bisher nicht für unter 23-Jährige und vor dem 01.01.1940 Geborene.
  • Eltern mit mehreren Kindern erhalten einen Abschlag auf den monatlichen Beitrag.

Für Eltern reduzieren die Abschläge den Pflegeversicherungsbeitrag wie folgt:

  • mit 2 Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % (Beitragssatz 3,15 % - Arbeitnehmeranteil 1,45 %) *.
  • mit 3 Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,50 % (Beitragssatz 2,90 % - Arbeitnehmeranteil 1,20 %) *.
  • mit 4 Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,75 % (Beitragssatz 2,65 % - Arbeitnehmeranteil 0,95 %) *.
  • mit 5 Kindern um einen Abschlag in Höhe von 1,00 % (Beitragssatz 2,40 % - Arbeitnehmeranteil 0,70 %) *.

* Gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Abschlag gilt auch für Eltern unter 23 Jahre. Der Abschlag gilt fort, wenn ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstirbt und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das verstorbene Kind das 25. Lebensjahr vollendet hätte. Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen zahlen auf die o. g. Werte jeweils 0,50 % mehr.

Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Arbeitgeberdaten

Zum 01.01.2023 wurde ein neues Datenaustauschverfahren zur elektronischen Übermittlung von Arbeitgeberdaten eingeführt, der Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK).

Im DSAK haben Arbeitgeber die Möglichkeit folgende Daten zu übermitteln:

  • Grunddaten des Arbeitgebers
  • Abweichende Korrespondenzanschrift
  • Dienstleister (z.B. Steuerbüro)
  • Erklärung zur Teilnahme an der Umlage 1
  • Erteilung eines SEPA-Mandats

Bis zum 30.06.2023 wurde für die Arbeitgeber und Softwarehersteller vom GKV-Spitzenverband eine Übergangsfrist eingeführt, da eine technische Umsetzung noch nicht flächendeckend gewährleistet werden konnte.

Zum 01.07.2023 ist das Verfahren verpflichtend und alle erforderlichen Angaben zum Arbeitgeberbeitragskonto müssen elektronisch innerhalb des neuen Meldeverfahrens übermittelt werden.

Anforderung durch die Krankenkasse

Die Krankenkasse übermittelt innerhalb des neuen Datenaustauschverfahrens über den „Datensatz Krankenkassenmeldung“ (DSKK) elektronisch eine Anforderungsmeldung (Abgabegrund 06 – Anforderung Arbeitgeberdaten) und fordert die erforderlichen Angaben vom Arbeitgeber an

  • bei einer erstmaligen Sozialversicherungsmeldung für die Betriebsnummer über das DEÜV-Meldeverfahren
  • bei erstmaliger Übermittlung eines Beitragsnachweises über das DFÜ-Meldeverfahren

Rückmeldung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber übermitteln ihre Angaben spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung nach Eingang der Anforderungsmeldung der Krankenkasse über den Datensatz Arbeitgeberkonto mit dem Abgabegrund 01 (Rückmeldung zur Anforderung).

Die Rückmeldung muss mindestens die Grunddaten des Arbeitgebers und Angaben zum Umlageverfahren U1 (Teilnahme Ja/Nein) enthalten.

Änderungsmeldung durch den Arbeitgeber

Sollte es Veränderungen zum Arbeitgeberkonto geben, haben Arbeitgeber die Möglichkeit über das neue Meldeverfahren unterschiedliche Änderungen der Krankenkasse mitzuteilen (Abgabegrund 02 Änderungsmeldung).

Änderungen können zum Beispiel ein neuer Firmenname, eine neue Postadresse, ein neuer Ansprechpartner/ Dienstleister (z.B. Steuerbüro) oder auch ein neues SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug sein.

Hinweis: Erfolgt die Lohnabrechnung nicht selbst durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Dienstleister, so ist in den allgemeinen Daten im Feld „Abrechnungsstelle BBNR“ die Betriebsnummer des Dienstleisters einzutragen. Ansonsten bleibt das Feld leer.

Arbeitgeberinformationen


Zurückliegende Arbeitgeber-Informationen finden Sie auf der Seite

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Seite zuletzt aktualisiert am: 27.11.2024