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Heiß, kalt, ein Ziehen im Zahn - wer kennt das nicht: Zahnschmerzen, die sich auch bei guter Zahnpflege und zahnfreundlicher Ernährung leider nicht voll und ganz verhindern lassen. Ist ein von Karies betroffener Zahn die Ursache, wird Ihr Zahnarzt die Stelle durch eine Füllung ersetzen. In diesem Fall garantieren wir Ihnen eine zuzahlungsfreie Versorgung.
Informationen zu den verschiedenen Füllungsmöglichkeiten :
1. Amalgam - besser als sein Ruf
Wegen seiner guten Verarbeitungsfähigkeit und Haltbarkeit, aber auch aus Kostengründen wird in den Praxen schon seit Jahren ein unbedenkliches Silberamalgam verwendet. Stichwort Amalgam: Eine EU-Arbeitsgruppe zur Sicherheitsbewertung von Amalgam hat zuletzt 1999 festgestellt, dass, vereinfacht gesagt, in den meisten Fällen kein Zusammenhang zwischen Amalgam und Krankheitssymptomen besteht. Es ist sogar so, dass das Risiko einer Unverträglichkeit bei Kunststoff- und Keramikfüllungen nach aktuellen zahn- medizinischen Untersuchungen höher ist als bei Füllungen aus Amalgam. Das Fazit der EU-Arbeitsgruppe lautete daher: „Die Vorteile der Zahnrestaurierung mit Amalgam überwiegen bei weitem die nachgewiesenen Risiken.“
2. Kunststoff-Füllungen (im Frontzahnbereich)
Der Einsatz von Kunststoff-Füllungen erfolgt in erster Linie im Frontzahnbereich. Sie sind grundsätzlich zuzahlungsfrei, auch dann, wenn sie mit einer aufwändigeren Technik verarbeitet werden müssen. Darüber hinaus gibt es jedoch Optimierungsmaßnahmen, die dann zu Mehrkosten führen.
3. Aufwendige Versorgungsformen, z. B. Inlays
Entscheiden Sie sich für besonders aufwendige Versorgungsformen - z. B. besonders große und aufwendige Kunststoff-Füllungen im Seitenzahngebiet oder Einlagefüllungen aus Gold (so genannte Inlays), Keramik oder Kunststoff, dürfen die Krankenkassen nur einen Kostenanteil in Höhe der oben genannten preisgünstigen plastischen Materialien übernehmen.
Die Mehrkosten tragen Sie selbst. Sie erhalten dazu von Ihrem Zahnarzt eine schriftliche Übersicht, aus der die Kosten, die die selbst zu tragen haben, hervorgehen. Die „Mehrkostenvereinbarung“ muss von Ihnen unterschrieben werden. Mehrkosten dürfen sich ausschließlich auf die aufwendigere Füllungstechnik beziehen und nicht auf ohnehin notwendige Begleitmaßnahmen, wie z. B. Röntgen und Betäubung. Diese Leistungen werden direkt über die Versichertenkarte abgerechnet.
Lassen Sie sich also in jedem Fall von Ihrem Zahnarzt vorab über die geplante Behandlung beraten. Und denken Sie daran: Sie haben einen Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Versorgung. Ob Mehrkosten entstehen, entscheiden Sie selbst.
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