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Der Begriff „alternative Heilmethoden“ wird oft als Abgrenzung zur sogenannten Schulmedizin verwendet. Häufig wird er jedoch auch synonym gebraucht zu „Ganzheitsmedizin“, „Komplementärmedizin“, „Naturheilkunde“ oder „besondere Therapieverfahren“.
Die Kosten für alternative Heilmethoden dürfen nur dann von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden, wenn der aus Vertretern der Krankenkassen und Leistungserbringern, sowie Patientenvertretern zusammengesetzte Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen hat, diese in den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen.
Hat der G-BA über eine neue Behandlungsmethode noch nicht beraten, dürfen wir diese im Rahmen eines Modellvorhaben oder bei schulmedizinisch austherapierten Patienten im Einzelfall nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst übernehmen.
Behandlungskosten eines Heilpraktikers dürfen die gesetzlichen Krankenkassen generell nicht übernehmen.
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