Weitere Informationen zu: Vollstationäre Pflege

In der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär". Die ambulante Pflege ist also vorrangig vor der stationären Pflege. In einigen Fällen aber ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich. Zum Beispiel, wenn keine Angehörigen oder Nachbarn die Pflege übernehmen können oder aber der Umfang der Pflege eine stationäre Pflege zwingend erforderlich macht. Dann ist der Aufenthalt in einem Pflegeheim unumgänglich. In diesen Fällen bezuschussen wir die Pflege in einer zugelassenen, vollstationären Pflegeeinrichtung, einem Pflegeheim.


Wie bei den Leistungen zur ambulanten Pflege ist die Höhe der Zahlungen auch in der stationären Pflege von der Pflegestufe abhängig. Für die pflegebedingten Aufwendungen, die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal und die soziale Betreuung durch das Heimpersonal leisten wir einen monatlichen Zuschuss. Dieser beträgt monatlich höchstens


Pflegestufe I: 1.023 €
Pflegestufe II: 1.279 €
Pflegestufe III: 1.510 €
Härtefall: 1.825 € maximal jedoch 75 Prozent des monatlichen Heimentgeltes.


Die Kosten für besondere Komfortleistungen (Zusatzleistungen) sowie Unterkunft und Verpflegung, dürfen von den Pflegekassen nicht übernommen werden und sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Die Leistungen der vollstationären Pflege werden unseren Kunden als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Dazu schließen wir mit den Pflegeheimen Verträge über die Höhe der Pflegevergütungen ab. Diese werden dann von dem Pflegeheim direkt mit uns als Ihre zuständige Pflegekasse abgerechnet.

 

Mehr Informationen: Zu diesem Thema bieten wir unseren Kunden eine kostenlose umfangreiche Broschüre. Bestellen...

 

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