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Weitere Informationen zu: Rentenversicherung der Pflegepersonen
Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und dem wöchentlichen Zeitaufwand der einzelnen ehrenamtlichen Pflegeperson für die Pflege abhängig. Die Mindestpflegezeit beträgt 14 Stunden wöchentlich. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung prüft dies bei seiner Begutachtung.
Als Pflegekasse der erkrankten Person zahlen wir die Rentenversicherungsbeiträge. Die Pflegeperson selbst oder der Pflegebedürftige zahlen keine Beiträge. Diese Beiträge gelten bei der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge, durch die Rentenansprüche erworben oder aufgebessert werden. Die Beiträge werden an den Rentenversicherungsträger überwiesen, an den zuletzt Beiträge gezahlt wurden.
Ausgeschlossen von dieser Beitragszahlung durch die Pflegekasse sind u.a.:
- Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr, Zivildienstleistende,
Pflegekräfte, welche die Pflegetätigkeit nur deshalb ausüben, weil die eigentliche Pflegeperson an der Pflege kurzzeitig verhindert ist (z.B. wegen Urlaub, Krankheit), - Pflegepersonen, bei denen bereits zu Beginn feststeht, dass die Pflege nur kurzfristig (nicht mehr als zwei Monate) ausgeübt wird,
- Pflegepersonen mit einer Beschäftigung von mehr als 30 Stunden in der Woche,
- Pflegekräfte, die bei einer Pflegekasse oder bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt sind,
- Pflegekräfte, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag zur Ausübung häuslicher Pflege abgeschlossen hat,
- Pflegepersonen, die bereits als Selbständige anderweitig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind,
- Jugendliche, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
