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Weitere Informationen zu: Pflegezeit für Beschäftigte
Weitere Informationen zu: Pflegezeit
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage)
Wenn eine Person unerwartet zum Pflegefall wird, tritt auch für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein, in der schnell vieles zu organisieren ist. Beschäftigte haben dann einen Rechtsanspruch, sich bis zu 10 Arbeitstage unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Die Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber dafür eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Während dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sind die Arbeiternehmer sozialversichert. Dieser Anspruch ist auf Akutfälle begrenzt und nur einmal je pflegebedürftigem Angehörigen möglich.
Freistellung von der Arbeit für maximal 6 Monate
Um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu 6 Monaten ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Dafür hat er seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Spätestens 10 Arbeitstage vor dem Beginn der beantragten Freistellung ist dies dem Arbeitgeber schriftlich anzukündigen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Während dieser Freistellung ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Die Pflegekasse kann eventuell die Beitragszahlung zur Rentenversicherung übernehmen. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während dieser Pflegezeit erhalten, da häufig die Möglichkeit der Familienversicherung besteht. Sollte jedoch keine Familienversicherung bestehen, muss sich der pflegende Angehörige in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür den Mindestbeitrag.
