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Weitere Informationen zu: Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Wir möchten dazu beitragen, die häusliche Pflege zu erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigen zu lindern und ihnen ein Selbständigeres Leben zu ermöglichen. Dazu stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) für uns bereits bei der ersten Begutachtung fest, welche Leistungen notwendig sind und leitet eine Empfehlung an uns weiter. Wir nehmen dann sofort Kontakt mit dem Pflegebedürftigen auf und beraten ihn. Eine gesonderte ärztliche Verordnung ist dafür nicht nötig. Selbstverständlich kann ein Antrag aber auch formlos (zum Beispiel telefonisch oder per Brief) vom Pflegebedürftigen selbst gestellt werden.
Bei den Pflegehilfsmitteln ist zu unterscheiden zwischen
- technischen Pflegehilfsmitteln und
- zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Neben Pflegebetten und Hausnotrufsystemen gehören auch Gegenstände, die fest in der Wohnung verankert werden, aber keinen wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz erfordern, zu den technischen Hilfsmitteln. Ein "unwesentlicher Eingriff" in die Bausubstanz liegt vor, wenn das Produkt ohne weiteres ausgetauscht oder in einem neuen Haushalt wieder eingesetzt werden kann. Das ist z.B. bei Haltegriffen in der Badewanne der Fall. Sogenannte Alltagshilfen, wie Dosenöffner oder Elektromesser, werden nicht zu den technischen Hilfsmitteln gerechnet und eine Kostenbeteiligung ist ausgeschlossen.
Die Ausstattung umfasst:
- Grundausstattung,
- Zubehör,
- Anpassung, Ausbildung im Gebrauch des Pflegehilfsmittels,
- Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung.
Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. Bei leihweise überlassenen Pflegehilfsmitteln entfällt eine Zuzahlung. Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben sich an den Kosten der technischen Pflegehilfsmittel mit 10 Prozent - maximal 25,00 € - zu beteiligen. Lehnt es der Pflegebedürftige ohne zwingenden Grund ab, ein technisches Pflegehilfsmittel auszuleihen, hat er die Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen.
Wir befreien Pflegebedürftige auf Antrag ganz oder teilweise von den Zuzahlungen, sofern diese eine besondere Härte für sie darstellen. Die Befreiung ist vom Einkommen abhängig.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte, die auf Grund des Materials oder aus hygienischen Gründen nicht mehrfach benutzt werden können. Hierzu gehören z.B. Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe. Wir tragen dafür die Kosten bis maximal 31,00 € im Monat. Die Aufwendungen aller zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel werden dabei zusammengerechnet.
