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Weitere Informationen zu: Kurzzeitpflege
Wenn der Pflegebedürftige durch häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Ersatzpflege vorübergehend nicht versorgt werden kann, steht ihm die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung zur Verfügung. Typische Situationen dafür sind
- eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung, wenn noch keine Pflegeperson gefunden werden konnte,
- eine "Krisensituation", die nicht überbrückt werden kann, wie zum Beispiel ein plötzlicher Ausfall der Pflegeperson,
- die Situation, dass sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert.
Welche Kosten trägt dabei die Pflegekasse?
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen dürfen von den Pflegekassen nicht übernommen werden und sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Auch eventuelle Fahrkosten für den Weg zur Einrichtung und wieder zurück dürfen wir nicht tragen.
Bei Pflegegeldbeziehern tritt die Kurzzeitpflege an die Stelle des Pflegegeldes. Jedoch wird für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege jeweils Pflegegeld gezahlt.
Als Ihre Pflegkasse übernehmen wir die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, für soziale Betreuung und für Behandlungspflege in Höhe der Vergütung, die dafür mit der Kurzzeitpflegeeinrichtung vertraglich vereinbart wurde. Die Leistungen sind allerdings sowohl in der Höhe, als auch in der Dauer gesetzlich begrenzt. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr besteht für längstens vier Wochen (28 Kalendertage) und bis zum Gesamtbetrag von 1.550 € in 2012 (1.510 € im Jahr 2011 ).
