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Die Pflegeversicherung
In Deutschland sind rund 2 Mio. Menschen auf Betreuung bzw. Unterstützung angewiesen. Wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung können sie die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig meistern. Für diese Menschen ist die Pflegeversicherung da. Ihre zentrale Aufgabe ist es, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige bei der ambulanten Pflege zu unterstützen und bei der stationären Pflege die Pflegebedürftigen von Kosten zu entlasten.
Ihr Ansprechpartner zu den Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegekasse der Bertelsmann BKK berücksichtigt vorrangig den Wunsch pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen, solange wie möglich in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung zu bleiben und dort gepflegt zu werden.
Ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich, leisten wir Unterstützung bei vollstationärer Pflege.
Mehr Informationen zur Antragstellung und Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Personen sind dann pflegebedürftig, wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigen in den Bereichen
- der Körperpflege (z. B. Duschen, Darm- und Blasenentleerung)
- der Ernährung (z. B. Aufnahme der Nahrung)
- der Mobilität (z. B. Gehen, Stehen, Treppensteigen)
- der hauswirtschaftlichen Versorgung (Kochen, Waschen, Reinigen der Wohnung)
Die Hilfe muss "auf Dauer" (mind. voraussichtlich für 6 Monate) und "in erheblichem Maße" erforderlich sein.
Die Leistungen der Pflegekasse der Bertelsmann BKK bilden eine sinnvolle Unterstützung der pflegebedürftigen Menschen. Trotzdem wird die Hilfe innerhalb der Familie dadurch nicht überflüssig. Bei ambulanter und auch stationärer Pflege bieten wir Ihnen hochwertige Leistungen für eine optimale Versorgung.
1. Häusliche Pflege
Als Pflegebedürftiger (Pflegestufen I – III), der in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird, haben Sie die Wahl zwischen Pflegesachleistung, Pflegegeld und einer Kombination beider Leistungen.
Mehr Informationen: Zu diesem Thema bieten wir unseren Kunden eine kostenlose umfangreiche Broschüre. Bestellen...
1.1 Pflegegeld
Die Pflege erfolgt durch private Helfer aus dem Familien- oder Bekanntenkreis. Diese erhalten für ihre ehrenamtliche Pflege ein Pflegegeld als finanzielle Unterstützung.
Regelmäßige Besuche von Pflegefachkräften (Beratungspflegeeinsätze durch professionelle Pflegedienste) helfen, eine optimale Pflege zu sichern.
Für das Pflegegeld gelten im Jahr 2012 die folgenden monatlichen Höchstbeträge:
Pflegestufe I: 235 € (2011: 225 €)
Pflegestufe II: 440 € (2011: 430 €)
Pflegestufe III: 700 € (2011: 685 €)
1.2 Pflegesachleistung
Die Pflegesachleistung wird von professionellen Pflegediensten durchgeführt. Die Abrechnung der vertraglich vereinbarten Pflegesätze nehmen wir direkt mit den Pflegediensten vor.
Im Jahr 2012 gelten die folgenden monatlichen Höchstbeträge:
Pflegestufe I: 450 € (2011: 440 €)
Pflegestufe II: 1.100 € (2011: 1.040 €)
Pflegestufe III: 1.550 € (2011: 1.510 €)
Härtefall: 1.918 € (wie 2011)
1.3 Kombinationsleistung
Diese Pflegeleistung ist eine Kombination von Geld- und Sachleistung. Hier ergänzen sich professionelle Pflegedienste und private Pflegepersonen.
Als Grundlage der Berechnung dienen dabei die Höchstbeträge von Pflegegeld und Pflegesachleistung in der jeweiligen Pflegestufe. Das anteilige Pflegegeld berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Höchstbetrag der Pflegesachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Die Prozente, welche bei der Sachleistung nicht in Anspruch genommen wurden, werden als anteiliges Pflegegeld gezahlt.
1.4 Kurzzeitpflege
Ist die häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht in ausreichendem Umfang möglich, kann eine Kurzzeitpflege durchgeführt werden. Dabei erfolgt eine vorübergehende vollstationäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung.
1.5 Tages- und Nachtpflege
Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege können Sie wählen, wenn Ihre häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. So kann beispielsweise der Pflegebedürftige während der berufsbedingten Abwesenheit seiner Pflegeperson am Tage in einer solchen Einrichtung versorgt werden. Danach erfolgt die Pflege wieder im häuslichen Bereich.
Es gelten dabei die vorab unter dem Punkt 1.2 "Pflegesachleistung" genannten monatlichen Höchstbeträge.
Diese Leistung kann mit dem Pflegegeld oder der Pflegesachleistung kombiniert werden.
1.6 Verhinderungspflege
Ist Ihre Pflegeperson vorübergehend an der Pflege verhindert (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub), sichert die Verhinderungspflege Ihre weitere Versorgung. Diese wird von einer Privatperson oder einem professionellen Pflegedienst direkt in Ihrem Haushalt erbracht.
1.7 Zusätzliche Betreuungsleistungen
Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychiatrischen Erkrankungen, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, können zusätzliche Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst erhalten.
1.8 Rentenversicherung der Pflegepersonen
Um den hohen Einsatz der ehrenamtlichen Pflegepersonen anzuerkennen, haben wir die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an den Rentenversicherungsträger der Pflegeperson zu zahlen.
Weitere Informationen zur Rentenversicherung der Pflegeperson
1.9 Pflegezeit für Beschäftigte
Seit dem 01.07.2008 besteht für Angehörige von Pflegebedürftigen ein Anspruch auf eine Pflegezeit: Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage bzw. Freistellung von der Arbeit bis zu 6 Monaten.
1.10 Unfallversicherungsschutz
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für die ehrenamtlichen Pflegepersonen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Wir beraten Sie gern.
1.11 Pflegeschulungen
Zur Optimierung der häuslichen Pflege bieten wir allen ehrenamtlichen Pflegepersonen kostenlose Pflegeschulungen durch professionelle Pflegedienste an. Wir möchten dadurch das soziale Engagement dieser Pflegepersonen fördern und stärken.
1.12 Wohnumfeldverbesserungen
Sind pflegebedingte Umbaumaßnahmen in Ihrer Wohnung notwendig, zahlen wir unter gewissen Voraussetzungen einen Zuschuss von bis zu 2.557 €. Diese Verbesserung Ihres individuellen Wohnumfeldes soll Ihnen die häusliche Pflege ermöglichen und ebenfalls erleichtern.
Weitere Informationen zu Wohnumfeldverbesserungen...
Ihre Ansprechpartnerin
1.13 Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Zur Erleichterung Ihrer Pflege und Linderung der Beschwerden versorgen wir Sie als Pflegekasse ebenfalls mit Hilfsmitteln und technischen Hilfen wie z. B. Pflegebetten und Hausnotrufsystemen.
Weitere Informationen zu Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen
Ihre Ansprechpartnerin
1.14 Besonderheiten bei der Leistungshöhe
Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und deshalb den halben Beitragssatz zahlen, erhalten die Leistungen der BKK Pflegekasse auch jeweils zur Hälfte.
2. Vollstationäre Pflege
Nicht immer kann die Pflege in der eigenen Wohnung erfolgen. Auch bei der stationären Pflege im Pflegeheim unterstützen wir unsere pflegebedürftigen Kunden. Entsprechend der Pflegestufe werden im Jahr 2012 die pflegebedingten Aufwendungen bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen von uns übernommen:
Pflegestufe I: 1.023 € (wie 2011)
Pflegestufe II: 1.279 € (wie 2011)
Pflegestufe III: 1.550 € (2011: 1.510 €)
Härtefall: 1.918 € (2011: 1.825 €)
3. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
Behinderte, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und verpflegt werden, erhalten einen Pauschbetrag von 10 Prozent der Heimkosten, höchstens jedoch 256,00 € monatlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die behinderte Person mindestens in die Pflegestufe I eingestuft worden ist.
Weitere Informationen zur Pflege in vollstationären Einrichtungen
Zum 1. Januar 2005 wurde der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht. Insgesamt beträgt der Beitragssatz für Mitglieder nun 1,95 Prozent. Dieser Zuschlag ist dabei ausschließlich von den Mitgliedern zu finanzieren.
Hintergrund dieser „Beitragserhöhung“ ist die Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001. Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit entschieden, dass die beitragsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung, nach der Eltern und Kinderlose gleichermaßen mit dem bundeseinheitlichen Beitragssatz von 1,7 Prozent belastet werden, mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Ein im Oktober 2004 verabschiedetes Gesetz will dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden und Eltern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, begünstigen. Daher wurde ab 1. Januar 2005 für Kinderlose ein Beitragszuschlag eingeführt.
Vom 1. Juli 2008 an wird der Beitragssatz um 0,25 % auf 1,95 % erhöht. Bei kinderlosen Mitgliedern ergibt sich eine Erhöhung des Beitragssatzes von 1,95 auf 2,2 %.
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