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Patientenverfügung INFO

Zum 01.09.2009 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach Patientenverfügungen für Ärzte bindend sein werden. Dennoch wird nicht jede Verfügung umgesetzt.

Am 1. September tritt ein Gesetz in Kraft, das Rechtssicherheit für das Befolgen und Erfüllen von Patientenverfügungen schafft (§ 1901a BGB). Damit sind Patientenverfügungen für Ärzte bindend.

In der Vergangenheit war es häufig zu Situationen gekommen, in denen beteiligte Ärzte, Angehörige und Betreuer unsicher waren, ob der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen tatsächlich vorgenommen werden durfte und ob der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille gegebenenfalls auch gegen die Empfehlung des Arztes durchgesetzt werden konnte.

Der Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz hat in zahlreichen Fällen die Erfüllung des Willens der Patienten vor Gericht durchgesetzt, auch gegen erbitterte Widerstände: „Wir hatten erhebliche Probleme, den Ärzten oder Gerichten oder auch den Heimen klarzumachen, dass man einen Menschen nach seinem Willen oder nach seiner Patientenverfügung sterben lassen muss und nicht weiter behandeln darf. Es wurde argumentiert mit Verhungern und Verdursten bis dahin, das sei eben Mord, das sei nicht erlaubt.“ Mit den jetzt vom deutschen Bundestag beschlossenen neuen gesetzlichen Regelungen soll verhindert werden, dass Patienten gegen ihren erklärten Willen jahrelang in Heimen als Pflegefälle leben müssen und nicht sterben dürfen.

Für Ärzte, die die Abschaltung oder Verweigerung lebenserhaltender Maßnahmen nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, gibt es die Möglichkeit, den Patienten in ein anderes Krankenhaus zu verlegen. Im Wesentlichen legt das neue Gesetz die Rahmenbedingungen für den Umgang mit Patientenverfügungen fest:

Die Patientenverfügung sollte schriftlich abgefasst werden und kann jederzeit formlos widerrufen werden. Fehlt die Patientenverfügung, muss auch in Zukunft der „mutmaßliche Wille“ des Patienten ermittelt werden.
 
Wenn der Betroffene keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, sind Ärzte, Pflegepersonal und Bevollmächtigte an die schriftliche Patientenverfügung gebunden. Geprüft werden muss aber, ob die in der Patientenverfügung festgelegten Wünsche und Vorstellungen des Patienten der aktuellen Behandlungssituation entsprechen.

Es gibt keine „Reichweitenbegrenzung“, die den Willen des Patienten außer Kraft setzt. Der schriftlich vorliegende Patientenwille gilt völlig unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Ein Motorradfahrer kann zum Beispiel verfügen, dass das Beatmungsgerät abgeschaltet werden muss, wenn er im Koma liegt und ihm ein Bein abgenommen werden muss.

Nur bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer bezüglich schwerwiegender Entscheidungen muss das Vormundschaftsgericht noch entscheiden. Sind sich Arzt und Bevollmächtigter einig, braucht kein Vormundschaftsgericht mehr angerufen zu werden.

Die neuen Regelungen enthalten allerdings keine genauen Bestimmungen zum Inhalt einer Verfügung. Dennoch ist es entscheidend, wie die Patientenverfügung formuliert ist. Ein einfacher Zettel oder Formulierungen, aus denen nicht klar und deutlich hervorgeht, was der Patient am Lebensende möchte, werden auch in Zukunft zu Schwierigkeiten führen. „Das neue Gesetz erklärt die Patientenverfügung für verbindlich, aber ein schlechter Text kann nicht verbindlich sein. Wenn etwa jemand niedergelegt hat ‚ich will einmal nicht leiden‘ oder ‚ich will nicht an die Schläuche‘, dann ist dies zu ungenau und kann auch trotz dieses Gesetzes keine Verbindlichkeit entfalten“, erläutert der Medizinrechtler Wolfgang Putz die Problematik.

Juristen hinzuziehen

Es ist ratsam, die Verfügung ausführlich mit einem spezialisierten Juristen zu besprechen und auszufüllen. Wichtige Orientierungshilfe bei der Abfassung einer Patientenverfügung sind die Broschüren und Informationen der Justizministerien. Medizinrechtler empfehlen, keinen Text selbst zu entwerfen, sondern sich an den kostenlosen Informationen des Bundesministeriums der Justiz oder der Landesjustizministerien zu orientieren. Einfach ins nächste Schreibwarengeschäft zu gehen und dort einen Vordruck zu kaufen, ist sicherlich nicht ausreichend.

Die Beurkundung der Patientenverfügung durch den Notar hat einen großen Vorteil: Damit wird gleichzeitig bestätigt, dass der Unterzeichner im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Alle Patientenverfügungen sollten im elektronischen Register der Bundesnotarkammer eingestellt werden, damit sie im Notfall schnell gefunden werden. Für Patienten, die bereits in ärztlicher Behandlung sind, bietet es sich an, sich mit dem Arzt über den möglichen Krankheitsverlauf auszutauschen, um eine gut überlegte Entscheidung zu treffen.

Weitere Informationen erhalten Sie in der nachfolgenden Broschüre und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz: www.bmj.de

Dateien:
Patientenverfuegung_Broschuere_August_2009_02.pdf
Patientenverfuegung_Textbausteine_August_2009_1_.pdf
 
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