Meine Leistungen in der Krankenversicherung

Mutterschaftsgeld

Versicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist beschäftigt sind oder das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 € pro Tag. Die Differenz zum durchschnittlichen Nettogehalt zahlt der Arbeitgeber.

 

Beziehen Sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhalts- oder Eingliederungsgeld, erhalten Sie ein Mutterschaftsgeld, das nach den Leistungen der Arbeitsagentur (ehemals Arbeitsamt) berechnet wird.

 

Mutterschaftsgeld vor der Geburt


Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist gezahlt. Diese beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen (bei Mehrlings- und Frühgeburten 12 Wochen) danach. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum, um den sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat.

 

Damit wir Ihnen diese Geldleistung auch umgehend zahlen können, reichen Sie uns bitte ein Attest des Arztes oder der Hebamme über den mutmaßlichen Entbindungstermin ein. Das Attest darf allerdings nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt sein.

 

Mutterschaftsgeld nach der Geburt

 

Nach der Geburt reichen Sie uns bitte die für das Mutterschaftsgeld vorgesehene Geburtsurkunde ein. Wir zahlen Ihnen daraufhin das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung.

 

Weitere Informationen: 

Für Fragen rund um Elternzeit, Erziehungsgeld, Kindergeld und Mutterschutz empfehlen wir Ihnen die nachfolgende Broschüre, sowie die Internetseite www.familien-wegweiser.de, ein Informationsangebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Dateien:
Mutterschutzgesetz_Leitfaden_BMFSFJ_07.2011.pdf
Elterngeld-und-Elternzeit_BMFSFJ_4.2012.pdf
»

Übersicht: Meine Leistungen

 

Suchen

E-Mail-Formular

Rückruf

Newsletter

A-A+ Schriftgröße
Barrierefreiheit