Meine Leistungen in der Krankenversicherung

Hilfsmittel PLUS

Zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehört die Kostenübernahme für ärztlich verordnete Hilfsmittel wie Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen und vieles mehr. Ziel kann es sein, den Erfolg einer ärztlichen Behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

 

Hierzu schließen die Kassen Verträge mit Leistungserbringern, in denen sie die Qualität des einzelnen Hilfsmittels, den Preis des Hilfsmittels und die Qualitätssicherung beim Leistungserbringer verbindlich regeln. Vor dem Hintergrund notwendiger Einsparungen im Gesundheitswesen unterscheidet sich das Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen jedoch zunehmend.

 

Die Bertelsmann BKK freut sich daher, den hohen Anspruch an das eigene Leistungsniveau nun auch im Bereich der Hilfsmittel, die für viele Menschen Lebensqualität sichern und erhalten, umsetzen zu können.

 

Hierzu hat die Bertelsmann BKK über ihre Einkaufsgemeinschaft GWQ ServicePlus AG Verträge mit Hilfsmittellieferanten abgeschlossen. Der Vorteil: Das Leistungsniveau, zum Beispiel im Bereich der Inkontinenzartikel, ist deutlich höher als bei vielen anderen Kassen und aus BKK-Sicht dennoch wirtschaftlich.

 

Thomas Loose, Teamleiter Leistungen: „Im Rahmen der GWQ-Verträge bündeln wir die gesundheitlichen Interessen von 17 innovativen und anspruchsvollen Kassen mit annähernd 4 Mio. Versicherten. Das bringt uns eine sehr gute Verhandlungsposition, die wir im Sinne unserer Kunden nutzen. Ganz unserem  Unternehmensclaim entsprechend: Das höchste Gut verdient die beste Leistung.“

 

Weitere Hilfsmittelbereiche, für die wir Verträge geschlossen haben, sind z. B. Atemtherapie, enterale Ernährung, Stomaversorgung und Kompressionshilfen. Andere Produktgruppen werden Ende 2009 folgen, sodass wir unsere Kunden im Jahr 2010 weitestgehend im Rahmen eigener Verträge versorgen können.

 

So erhalten Sie Ihr Hilfsmittel

Um eine Kostenübernahme für ein Hilfsmittel prüfen zu können, benötigen wir eine ärztliche Verordnung.

 

Sofern es einen Festbetrag für ein Hilfsmittel gibt, ist die Kostenübernahme auf diesen Betrag begrenzt. Bundesweit einheitliche Festbeträge gibt es für die Hilfsmittelgruppen:

  •     Einlagen für Schuhe,
  •     Hörgeräte,
  •     Inkontinenzartikel (Windeln und Vorlagen),
  •     Kompressionsstrümpfe und
  •     Stomaartikel

Der Gesetzgeber hat eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten vorgesehen, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro. Hinzu kommt ggf. der über einen Festbetrag hinaus gehende Betrag. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Windeln) entfällt der Mindestbetrag von 5 Euro. Hier beträgt die Zuzahlung 10 %, begrenzt auf maximal 10 Euro.

 

Tipp: Belastungsgrenzen schützen Sie vor einer unzumutbar hohen Belastung durch Eigenanteile. Siehe Befreiung von der Zuzahlung...

Seite zuletzt geändert am: 30.11.2010

Dateien:
Gesundheit_2009-02_Thema_Hilfsmittel_01.pdf
»

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