Meine Leistungen in der Krankenversicherung

Befreiung von der Zuzahlung

Für bestimmte Leistungen sieht der Gesetzgeber einen Eigenanteil vor

Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Ausnahmen: Fahrkosten, Kieferorthopädie und Zahnersatz.

 

Die zumutbare Belastung der über 18-jährigen Versicherten, bzw. ihrer Familie hat der Gesetzgeber auf höchstens 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt.

 

Zur Ermittlung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen wie folgt zugrunde gelegt:

Bei Familien werden zur Ermittlung der Belastungsgrenze folgende Abschläge für die Angehörigen vom Haushaltseinkommen abgezogen.

2012 gelten folgende Abschläge:

  • 4.725 € (2011: 4.599 €) für den ersten Angehörigen
  • 7.008 € für jedes zu berücksichtigende Kind (hierzu gehören Familienversicherte ohne Altersgrenze und als Mitglied versicherte Kinder und Jugendliche)

Tipp: Nutzen Sie unseren Online-Belastungsrechner zur Ermittlung Ihrer Belastungsgrenze...

 

Sonderregelung für chronisch Kranke

Wenn Sie wegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung sind, darf die BKK Ihre zumutbare Belastungsgrenze von 2 auf 1 % Ihres Bruttoeinkommens senken. Hierzu gehört:

_wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
_ Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI.
_ Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII.
_ Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Überschreiten der 2- oder 1-%-Belastungsgrenze
Erreichen Sie im laufenden Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 oder 1 %, befreit Sie die Bertelsmann BKK für den Rest des Jahres von den weiteren Zuzahlungen. Hierzu lassen Sie sich bitte alle Zuzahlungen auf Ihren Namen quittieren oder im BKK-Quittungsheft bestätigen. Dieses senden wir Ihnen gern.

 

Achtung: Beratung zur Krebsfrüherkennung kann später hohe Zuzahlungsbelastung vermeiden

Beratungspflicht: Auswirkungen auf spätere Zuzahlungen

Frauen, die nach dem 1. April 1987, und Männer, die nach dem 1. April 1963 geboren wurden, sollten sich von ihrem Arzt über die Vor- und Nachteile der Krebsfrüherkennung aufklären lassen.

Als Nachweis der Beratung dient entweder ein Präventionspass, ähnlich einem Bonusheft beim Zahnarzt, oder eine Bescheinigung des Arztes. Gegenstand der Beratung sind die "Vorsorge"-Untersuchungen auf Brustkrebs, Gebärmutterhalskrebs und Darmkrebs.

 

Die Beratung wird fällig innerhalb von zwei Jahren nach dem Erreichen des jeweiligen Alters, ab dem eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung zu Lasten der Krankenkasse angeboten wird: Dies bedeutet für Frauen, dass sie sich zwischen dem 20. und 22. Geburtstag beraten lassen sollten, Männer zwischen dem 45. und 47. Geburtstag.

 

Wer die Beratung nicht wahrnimmt, verzichtet für den Fall einer Erkrankung auf eine Ermäßigung bei den Zuzahlungen für Arzneimittel und Behandlungen. Die sogenannte Chronikerregelung würde entfallen, nach der Schwerkranke normalerweise von bestimmten Kosten entlastet werden. Die Pflicht beschränkt sich auf die Beratung. Sie gilt nicht für die Untersuchungen: Jeder entscheidet nach der Beratung selbst, ob er an der Früherkennung teilnimmt.

 

 

Verwandte Informationen (bitte anklicken):

Zuzahlungen

Zuzahlungsrechner zur Ermittlung der Belastungsgrenze

 

Letzte Änderung dieser Seite am: 27.12.2011

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