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Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Über 90 Prozent der Bevölkerung gehören einer gesetzlichen Krankenkasse an. Meist als versicherungspflichtiges Mitglied oder als familienversicherte Angehörige.
Scheiden Sie aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung aus, z. B. weil Sie sich selbständig machen, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit sich freiwillig weiter zu versichern.
Hierzu müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Vorversicherungszeiten nachgewiesen werden. Diese sind erfüllt, wenn Sie, wie folgt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sind:
- innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 24 Monate oder
- bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung ununterbrochen mindestens 12 Monate.
Krankengeld für Selbständige
Die Regelung im Überblick:
• Freiwillig versicherte Selbständige können einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit entweder über das „gesetzliche“ Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz oder über einen Wahltarif absichern. Auch darüber hinausgehende Absicherungswünsche (z.B. höhere oder früher einsetzende Krankengeldansprüche) können über Wahltarife realisiert werden.
• Unständig und kurzzeitig Beschäftigte können für den Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem „gesetzlichen“ Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz und einem Wahltarif wählen. Weitere Ansprüche können über Wahltarife abgesichert werden.
• Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) haben weiterhin einen Anspruch auf „gesetzliches“ Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer vor der siebten Woche Krankengeld beziehen will, muss dafür auch künftig einen Wahltarif abschließen.
Die weiteren Leistungen entsprechen denen, die Sie bereits aus Ihrer bestehenden Versicherung kennen.
Informationen hierzu erhalten Sie in unserem
Service-Center
Zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge wird der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben, zu Grunde gelegt. Dieser beträgt im Jahr 2012, wie im Vorjahr, kasseneinheitlich 14,9 Prozent.
In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz grundsätzlich 1,95 Prozent. Kinderlose Mitglieder zahlen einen Aufschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten, also insgesamt 2,2 Prozent.
Für weitere Informationen zum Beitragsaufschlag für kinderlose Mitglieder klicken Sie bitte hier...
Beitragsbemessung (Auszug aus unserer Satzung)
Für hauptberuflich selbstständig Tätige gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421I SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II haben, mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421I SGB III und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht berücksichtigt werden.
Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 1 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Änderungen im Zuge der Gesundheitsreform ab 01.04.2007
Günstigere Beiträge für Selbstständige mit niedrigem Einkommen
Gütersloh, 13.04.2007. Für freiwillig versicherte Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, werden Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung berechnet. Bei Nachweis geringerer Einkünfte werden im Jahr 2007 Beiträge aus einer gesetzlichen Mindesteinnahme von 1.837,50 € berechnet. Für Selbstständige, die nachweislich deutlich weniger als 1.837,50 € verdienen, können hierdurch soziale Härten entstehen.
Daher haben wir jetzt die Möglichkeit die fiktive Mindesteinnahme, auf Antrag, für die Zukunft anhand der individuellen Einkommenssituation jedoch im Jahr 2007 höchstens auf 1.225,00 € monatlich zu senken. Allerdings wird das Einkommen der mit dem Selbstständigen zusammenlebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) berücksichtigt, um eine Benachteiligung anderer Mitglieder zu vermeiden.
Werden steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wird ein Vermögen unterstellt, welches eine Beitragsabsenkung ausschließt.
Ihre Ansprechpartnerinnen: Service-Team Mitgliedschaft
Achtung: Mit den Jahreswechseln 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 haben sich die vorgenannten Beträge erhöht. Die neuen Beträge ersehen Sie im folgenden Kasten.
Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder richtet sich nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
Bei hauptberuflich selbständig Tätigen wird hierzu in erster Linie der Gewinn nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechtes berücksichtigt. Ferner werden die folgenden Einnahmen berücksichtigt:
- Arbeitsentgelt (laufendes und einmalig gezahltes),
- Vorruhestandsgeld,
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Versorgungsbezüge,
- Arbeitseinkommen
- sowie alle übrigen Einnahmen.
Grundsätzlich werden beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze angesetzt. 2012 beträgt diese 3.825 € ( 2011: 3.712,50 €).
Bei Nachweis niedriger Einnahmen werden die niedrigeren Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße 2012 in Höhe von 2.625 € (2011: 2.555 €) als tägliche Einnahme angesetzt, somit 1.968,75 € (bzw. 1,916,25 € monatlich im Jahr 2011).
Als Grundlage für diese geringere Einstufung dienen amtliche Unterlagen des Finanzamtes (Steuerbescheid).
Liegen Ihre Einnahmen unter diesen Beträgen beachten Sie bitte die vorherigen Informationen.
Die Abbuchungsvollmacht
Wir empfehlen Ihnen, uns eine Abbuchungsvollmacht zu erteilen. Dies hat den großen Vorteil, dass die Beiträge immer pünktlich gezahlt werden und somit kein Verzug entstehen kann.
Der Beitrag wird dann von uns jeweils zum Fälligkeitstermin (15. des Folgemonats) von Ihrem Konto abgebucht. Eine Abbuchungsvollmacht können Sie in in der Rubrik Service herunterladen...
Beitragsverzug
Gemäß § 16 Abs. 3 a Sozialgesetzbuch V ruht der Leistungsanspruch zur Krankenversicherung, wenn für zwei Monate die fälligen Beitrage nicht gezahlt wurden.
Dies gilt sowohl für Sie als auch für ggf. mitversicherte Angehörige. Wir müssen daher in diesem Fall die Krankenversicherungskarte zurückfordern. Gleichzeitig sieht der Gesetzgeber ab dem 2. Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 % vor.
Auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder der Bezug von Arbeitslosengeld I oder II führt zum Ende der freiwilligen Mitgliedschaft.
In den beiden letztgenannten Fällen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen die erforderliche Mitgliedsbescheinigung ausstellen können.
Sofern Sie Ihre Selbständige Tätigkeit aufgeben und die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt haben, führt dies zur sofortigen Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung und zum Beginn der beitragsfreien Familienversicherung.
