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Neue Beitragsverteilung in der Pflegeversicherung - Kinderlose werden seit dem 01.01.2005 stärker an den Kosten beteiligt
Ab dem 1. Januar 2005 wurde der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht. Insgesamt beträgt der Beitragssatz für Mitglieder dann 1,95 Prozent. Dieser Zuschlag ist dabei ausschließlich von den Mitgliedern zu finanzieren.
Hintergrund dieser „Beitragserhöhung“ ist die Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001. Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit entschieden, dass die beitragsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung, nach der Eltern und Kinderlose gleichermaßen mit dem bundeseinheitlichen Beitragssatz von 1,7 Prozent belastet werden, mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Ein nun im Oktober 2004 verabschiedetes Gesetz will dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden und Eltern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, begünstigen. Deshalb wird ab 1. Januar 2005 für Kinderlose ein Beitragszuschlag eingeführt.
Eine spürbare finanzielle Entlastung erfahren Familien mit Kindern damit aber nicht.
Kinderlose zahlen ab diesem Zeitpunkt von ihren beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (beispielsweise aus Lohn- oder Gehaltszahlungen, Renten und Versorgungsbezügen) dann nicht mehr 0,85 % (die Hälfte von 1,7 %), sondern 1,1 % (0,85 % + 0,25 %) als Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung.
Beispielrechnung:
Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt von 2.000 Euro zahlen bis zum 31.12.2004 einen Anteil von 17,00 EUR Beitrag zur Pflegeversicherung. Ab 01.01.2005 erhöht sich Ihr Beitragsanteil um 5 auf 22,00 Euro. Bei einem Einkommen in Höhe der Bemessungsgrenze 2004 in Höhe von 3.487,50 EUR erhöht sich der Beitrag von 29,64 EUR um 8,72 auf 38,36 EUR.
Die Beitragsabführung
Die Beitragsabführung übernehmen wie bisher zum Beispiel die Arbeitgeber, die Rentenversicherungsträger oder andere Stellen, die auch jetzt die Pflegeversicherungsbeiträge abführen. Freiwillig Versicherte, die ihre Beiträge selbst einzahlen, müssen auch den Beitragszuschlag selbst einzahlen. Hierüber werden die Betroffenen von der Beitragseinzugsstelle informiert.
Wer muss den Beitragszuschlag nicht zahlen?
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen von Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen ist. Dabei löst bereits ein einzelnes Kind bei beiden Elternteilen eine „Befreiung“ aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos, eine Lebendgeburt ist ausreichend, um den Beitragszuschlag dauerhaft auszuschließen. Des Weiteren werden nicht belastet:
- Mitglieder ohne Kinder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind,
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Mitglieder, die im nächsten Jahr die neue Leistung „Arbeitslosengeld II“ erhalten.
Die Bezieher von Arbeitslosengeld, die keine Kinder haben, werden zwar von der Regelung nicht ausgenommen, für diese übernimmt jedoch die Bundesagentur für Arbeit auch den Beitragszuschlag.
Wie wird die Elternschaft nachgewiesen?
Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zuverlässig die Elternschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen. Der Nachweis ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger usw.) zu erbringen. Dies ist entbehrlich, wenn der beitragsabführenden Stelle die Elternschaft bekannt ist. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich diese aus den Personal- bzw. den Lohn- und Gehaltsunterlagen ergibt. Mitglieder, die ihren Beitrag selbst an die Pflegekasse abführen, so genannte Selbstzahler, sollten den Nachweis gegenüber der Pflegekasse bei der BKK erbringen. Dies entfällt, wenn bei der BKK geeignete Unterlagen vorhanden sind, z. B. weil eine Familienversicherung für ein Kind des Mitglieds besteht oder bestanden hat.
Geeignete Nachweise sind z. B.:
- Geburtsurkunde,
- Abstammungsurkunde des Kindes,
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamtes,
- internationale Geburtsurkunde bzw. mehrsprachige Geburtsurkunde,
- Auszug aus dem Familienbuch,
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde,
- Kindergeldbescheid.
Wir informieren Sie gerne, welche weiteren Nachweise, insbesondere bei Adoptiv- oder Pflegeeltern, die Elterneigenschaft belegen. Eine Vorlage von Kopien der Originalurkunden und -bescheide ist in der Regel ausreichend.
Bis wann ist die Elternschaft nachzuweisen?
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung zahlen.
Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, nach Wirksamwerden der Annahme des Kindes bzw. nach dem die Voraussetzungen für ein Pflege-/Stiefkindverhältnis gegeben sind, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats des Ereignisses als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
In der Übergangszeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 wirkt die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft zurück bis zum 1. Januar 2005. Mitglieder mit Kindern erhalten somit die Möglichkeit, bis zum 30. Juni 2005 ihre Elterneigenschaft nachzuweisen. Bereits gezahlte Beitragszuschläge würden dann zurückgezahlt.
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