Die gesetzlichen Änderungen in den Bereichen Beitrag und Versicherung ab dem 01.01.2010

Erweiterter steuerlicher Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen

Ab dem 1. Januar 2010 werden Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlastet. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung profitieren rund 16,6 Millionen Menschen von Entlastungen in Höhe von rund 10 Mrd. Euro jährlich.

 

Der Kern des Gesetzes: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können besser von der Steuer abgesetzt werden. Nach bisherigem Recht sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abzugsfähig. Diese Höchstbeträge werden künftig auf bis zu 2.800 Euro erhöht.

 

Über die Anhebung der Höchstbeträge hinaus ist somit sichergestellt, dass künftig alle Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen, die ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht, voll abziehbar sind. Steuerlich sind also mindestens die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben anzusetzen. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten für privat wie auch für gesetzlich Krankenversicherte und werden auch lohnsteuerlich wirksam.

Quelle:  www.bundesfinanzministerium.de

Krankenversicherungspflicht: Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt leicht

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt 2010 auf 49.950 € (Vorjahr 48.600 €), bzw. monatlich 4.162,50 € (Vorjahr 4.050 €). Liegt das Einkommen unter dieser Grenze besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. 

 

Die besondere Versicherungspflichtgrenze (Bestandsschutz) für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert waren, erhöht sich von 44.100 € im Jahr 2009 auf 45.000 € im Jahr 2010.


Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: Bemessungsgrenze folgt der Einkommensentwicklung

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind im Jahr 2010 bis zu einem Monatsentgelt von max. 3.750,00 € (Vorjahr 3.675,00 €) zu zahlen.

 

Von dem einheitlichen Beitragssatz in der Krankenkversicherung tragen die Arbeitgeber 7,0 % und die Arbeitnehmer 7,9 %. Insgesamt beträgt der allgemeine Beitragssatz unverändert 14,9 %. Auch der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 1,95, bzw. 2,2 % mit Zuschlag für Kinderlose.


Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: Bemessungsgrenze folgt der Einkommensentwicklung

Ab dem 1.1.2010 sind aus maximal 5.500 Euro (West), bzw. 4.650 Euro (Ost) Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversichnerung zu entrichten. In 2009 betrugen die Grenzen monatlich 5.400,00 € (West), bzw. 4.550,00 € (Ost).

 

Die Beitragssätze bleiben unverändert bei 19,9 % in der Renten- und 2,8 % in der Arbeitslosenversicherung.


Beiträge für freiwillig Versicherte
Bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 851,67 (Vorjahr 828,33 €) angenommen. Für freiwillig versicherte Selbstständige beträgt dieser Wert mindestens 1.916,15 € (2009: 1.890,00 €), für Existenzgründer 1.277,50 € (2009: 1.260,00 €).

 

Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen
Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder ihrer Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen davon Krankenversicherungsbeiträge zahlen, wenn diese Bezüge insgesamt 127,25 € im Monat übersteigen (2009: 126,00 €). Es gilt der volle allgemeine Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 14,9 %.

 

Studentische Krankenversicherung
Die einheitlichen Beiträge zur studentischen Krankenversicherung betragen ab dem 1. Januar unverändert 53,40 € im Monat zuzüglich 9,98 € für die Pflegeversicherung.

Studenten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, zahlen in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 1,28 €.

 

Familienversicherung

Übersteigt das Gesamteinkommen eines Familienangehörigen die Grenze von 365 € (360 € in 2009) endet der Anspruch auf die Familienversicherung. Es kann ein Antrag auf eine freiwillige Mitgliedschaft gestellt werden.

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