Umlageversicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Umlageversicherung Umlagesatz Erstattungssatz
U1 seit 01.10.2009                                     1,5 %                70,00 %
U1 bis 30.09.2009                                     1,0 %                70,00 %
U2 seit 01.10.2009                                      0,28 %            100,00 %
U2 bis 30.09.2009                                      0,20 %            100,00 %

Einführung der Umlageversicherung zum 1.1.2006

U1

Seit dem 1.1.2006 führen wir für die Kosten bei Arbeitsausfällen aufgrund von Krankheit (Entgeltfortzahlungskosten) das Umlageverfahren für Unternehmen bis zu 30 Mitarbeitern durch.

 

U2
Seit dem 01.01.2006 nehmen alle Arbeitgeber, unabhängig von ihrer Größe, an dem Umlageverfahren der Aufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten von Schwangeren teil.

Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz


Anlage zu § 17 der Satzung der Bertelsmann BKK vom 15.06.2007

In der Fassung des Nachtrags Nummer 4 vom 27.08.09, gültig ab 01.10.2009


§ 1  Anwendbare Vorschriften

Auf den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) finden die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung der Bertelsmann BKK Anwendung, soweit im Folgenden oder im AAG nichts anderes bestimmt ist.

 

 

§ 2  Ausgleichsberechtigte Arbeitgeber Erstattungsanspruch

(1) Die Bertelsmann BKK erstattet den nach § 1 Absatz 1 und 3 AAG am Umlageverfahren U1 beteiligten Arbeitgebern auf Antrag  70 vom Hundert des für den in § 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fort gezahlten Arbeitsentgelts. Dabei werden die Aufwendungen des Arbeitgebers je Arbeitnehmer höchstens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

(2) Die Bertelsmann BKK erstattet den nach § 1 Abs. 2 und 3 AAG am Umlageverfahren U2 beteiligten Arbeitgebern auf Antrag

1.    100 vom Hundert des nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie
2.    100 vom Hundert des nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG bei Beschäftigungsverboten gezahlten Arbeitsentgeltes.

(3) Hinsichtlich der Erstattung nach Abs. 2 Nr. 2 werden dem Arbeitgeber die von diesem zu tragenden Beiträge nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG pauschaliert in Höhe von 20 vom Hundert des fort gezahlten Arbeitsentgelts erstattet.

 

 

§ 3  Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der Umlageverfahren U1 und U2 werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern durch gesonderte Umlagen aufgebracht.

(2) Als Bemessungsgrundlage wird das sozialversicherungspflichtige Entgelt herangezogen, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Die Bertelsmann BKK verwaltet die Mittel für die Umlageverfahren als Sondervermögen. Für die Umlageverfahren U1 und U2 werden Betriebsmittel gebildet. Sie sollen zur Deckung der voraussichtlichen Ausgaben für einen Monat ausreichen; sie dürfen die voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen (§ 9 Absatz 3 AAG).

 

 

§ 4  Umlagesätze

(1) Der Umlagesatz U1 beträgt ab dem 01.10.2009  1,5 vom Hundert der umlagepflichtigen Einnahmen.

(2) Der Umlagesatz U2 beträgt ab dem 01.10.2009  0,28 vom Hundert der umlagepflichtigen Einnahmen.



§ 5  Widerspruchsausschuss

§ 4 der Satzung der Bertelsmann BKK gilt mit der Maßgabe, dass bei der Behandlung von Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens nur die Mitglieder der Arbeitgebervertreter mitwirken.

 

 

§ 6  Organe, Zusammensetzung

(1) Die Geschäftsführung der Ausgleichskasse der Bertelsmann BKK obliegt dem Vorstand. Der Vorstand vertritt die Ausgleichskassen gerichtlich und außergerichtlich.

(2) In Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG wirken im Verwaltungsrat nur die Vertreter der Arbeitgeber mit.

(3) Im Verwaltungsrat übt, sofern die Vertreter der Arbeitgeber nichts anderes beschließen, jeweils derjenige Vertreter der Arbeitgeber das Amt des Vorsitzenden aus, der zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Organs gewählt worden ist. Für den Fall seiner Verhinderung wählt die Gruppe der Arbeitgebervertreter im Verwaltungsrat einen Stellvertreter.

(4) Die Vertreter der Arbeitgeber im Verwaltungsrat haben insbesondere die Satzung und die Höhe der Umlagesätze zu beschließen, den Haushaltsplan festzustellen und die Jahresrechnung abzunehmen.

 

 

§ 7  Auf- und Feststellung des Haushaltsplanes

Für die Auf- und Feststellung des Haushaltsplanes gilt § 70 Abs. 1 SGB IV entsprechend (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AAG).

 

 

§ 8  Jahresrechnung

Für die Aufstellung, Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses (Jahresrechnung) gilt § 77 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 AAG entsprechend. Über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung beschließen die Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates.

 


§ 9  Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung

Die §§ 2 und 3 der Satzung gelten entsprechend.

Wünschen Sie weitere Informationen? Wir beraten Sie gern.

 Sandra Weiss im Service-Team Arbeitgeber

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